{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-02-11_4_StR_615_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-02-11","aktenzeichen":"4 StR 615/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EN\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2083 049\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_615/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Günther Willi Manfred 5 EEE aus\n\nEG. zcvoren am EEE 90 in VE. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GE bei der Verkündung\nals Vertreter !ıder Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Kleve vom 6. Mai 1965 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 7. Mai 1965;\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-\n\nrechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nJe I ZZ SE Zn\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen Diebstahls zu\neiner Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Zucht-\n\nhaus verurteilt worden.\n\nUN\n\n- 3.\n\nSeine in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Totschlags beschränkte Revision beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch begründet.\n\n1. Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen\n§ 254 StPO darin, daß das Schwurgericht den Inhalt des\nschriftlichen Geständnisses des Angeklagten zu dessen Ungunsten verwertet hat. Diese Vorschrift bezieht sich zwar,\nwie die Revision an sich zutreffend bemerkt, nur auf die Verlesung solcher Erklärungen eines Angeklagten, die in einen\nrichterlichen Protokoll enthalten sind. Insoweit ist die Verlesung als Ersatz für die Anhörung des Richters oder des\nUntersuchungsbeamten, die das Geständnis oder eine andere Aussage des Angeklagten entgegengenommen haben, als Zeugen gestattet. § 254 StPO schließt aber nicht aus, andere Schriften,\nwie z.B. eine privatschriftliche Erklärung eines Angeklagten,\ndie ein Schuldbekenntnis enthält, gemäß § 249 StPO zu verlesen\nund ihren Inhalt so in die Hauptverhandlung einzuführen und\nzum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen. Daß die Verlesung\nhier unterblieben und deshalb die Verwertung des schriftlichen\nGeständnisses des Beschwerdeführers in verfahrensrechtlich\nunzulässiger Weise geschehen sei, hat die Revision nicht geltond gemacht.\n\n2, Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. S50-\nweit die Revision auf Strafvorschriften verwiesen hat, deren\nAnwendung nach den Urteilsfeststellungen offensichtlich\nnicht in Betracht kommt, bedarf ihr Vorbringen keiner Erörterung. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht:;\nwie die Revision meint, den Tatablauf nicht im Zusammenhang\ngeschen und deshalb rechtsirrig beurteilt hätte. Der Versuch\nder Revision, die dem Tatrichter obliegenden Feststellungen\nzu erschüttern, scheitert daran, daß die von ihr behaupteten\nWidersprüche nicht bestehen.\n\nÜ\n-4- N\n\nDie Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls rechtlicher\n\nNachprüfung stand. Das gilt - jedenfalls im Ergebnis - auch\n\nvon den Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die An-\n\nwendung des § 213 StGB ablehnt. Zwar könnte der Angeklagte\n\nnach den Urteilsfeststellungen durch die ihm von YWBzusefügte Hißhandlung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der\nStelle zur Tat hingerissen worden sein. Rechtlich unangreifbar ist aber die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe die Mißhandlung nicht ohne eigene Schuld veranlaßt, weil\ner vor der Mißhandlung durch Weiß ohne einen dazu berechtigenden Grund dessen linken Arm, so fest wie er konnte, mit seiner\nrechten Faust zurückgeschlagen habe, \"und zwar derart stark,\naaß Weiß vor Schmerzen das Gesicht verzog.\" Die hierbei zu\nbeachtende geistige Beschaffenheit des Angeklagten zur Tatzeit ist, wenn auch nicht bei der Erörterung zu § 213 StGB,\n\nso doch zuvor in den Urteilsgründen ausführlich behandelt\nworden; nichts spricht dafür, daß das Schwurgericht dies\nspäter außer Acht gelassen hätte. Da in dem Griff des Weg»\n\nan das Gesäß des Angeklagten keine Provokation lag, bestand\n\n—\n\n-5.-\n\nfür das Schwurgericht auch keine Veranlassung, sich mit der\nin OGHSt 2, 343 vertretenen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen, wonach Zweifel darüber, ob eine Provokation des\nTäters gegeben war, zu dessen Gunsten gehen.\n\nScharpenseel Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\nBR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-11/4-str-615-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-11/4-str-615-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.530039+00:00"}}