{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-02-11_4_StR_594_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-02-11","aktenzeichen":"4 StR 594/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"An\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2083 048\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn re ee a\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\nu gegen\n\nden Elektriker Johan EB zus GC EEE:\ngeboren an ED 915 in HB, Krs. Aw/Ohcrpfalz;\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nRN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nAls beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MR in der Verhandlung,\nOberstaatsamvalt EEE ve: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nAssessor iD. ED:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizengestellterggg>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n-Zür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil\ndes Landgerichts Iandau i.d.Pf. vom 28. Juni 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Prankenthal zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nWien mm wre ms Bar wur man Dune Ian am in Gare es\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nder fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die nit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der\nNebenklägerin hat Erfolg.\n\n1, Der Angeklagte fuhr am 3. Februar 1964 gegen\n18.00 Uhr mit einem VW-Kleinbus (1,75 m breit) auf der\nLandstraße Nr. 538 von Westheim in südlicher Richtung\nnach Bellheim. Es herrschte Dämmerung bis Dunkelheit.\nDie leicht seitengewölbte und asphaltierte Straße ist\n5,60 m breit und war infolge vorangegangencn Regens\nfoucht bis naß. Sie war an diesem Tage einbezogen in\ncinen Raum, in dem die Bundeswehr eine Übung abhielt,\nohne daß sie aber als Manövergelände ausdrücklich gekennzeichnet gewesen war. Auf der Straße, für den Angeklagten auf der Gegenfahrbahn, standen in südlich-nördlicher Richtung zwei Funkwagen, von denen jeder 1,98 m\nbreit und 5,32 m lang war. Die Fahrzeuge hatten Abblendlicht eingeschaltet und standen hintereinander in einem\nAbstand zwischen 3 und 5 m. \"Es ist möglich\", daß der\nhintere Funkwagen etwa 0,5 m näher nach rechts zum Strasscnrand stand als der voräere.\n\nDer Angeklagte durchfuhr zunächst eine Kurve. Hinter ihr, auf einem westlich einmündenden Seitenveg, befand sich die Betriebsstoffausgabestelle für die übenden\nBundeswehrfahrzeuge. Der Angeklagte erkannte jedoch vweder diese, noch überhaupt, daß sich im Raum Bundeswchreinheiten im Manöver befanden. Als er auf dem anschliossenden völlig geraden Teil der Landstraße auf eine Ent-\n\nN\n\nfernung von etwa 300 m die Abblendlichter \"eines\" Fahr.\nzeugs sah, blendete er seine Scheinwerfer ab und ermässigte seine Geschwindigkeit von 70 km/st auf 50 bis 55\nkm/st. Beim Näherkommen auf etwa 200 bis 100 m bemerkte\ner, daß es sich um zwei hintereinander haltende Fahrzeuge handelte. Sein asymetrisches Abblendlicht gewährte\neine Sichtweite von mindestens 35 und höchstens 70 m.\n\nZur gleichen Zeit hielt sich der Soldat HB vci\nden zwei Yunkvagen auf, der diese in ihren Bereitstellungsraum einweisen sollte; er trug feldgraue Kleidung\nsowie einen Stahlhelm mit Tarnüberzug. \"Es ist nicht\nauszuschließen\", daß er sich in Höhe des Führerhauses\ndes hinteren Wagens befand, als der Angeklagte noch nindestens 70 m von diesem Fahrzeug entfernt war. Nach der\nUnterrichtung des Fahrers des zweiten Funkwagens ging\nHE etva im rechten Winkel zum gegenüberliegenden Strassenrand. Hierbei wurde er, 1 m bis 1,50 m vom Fahrbahnrand, vom Kleinbus erfaßt. Er erlag den Verletzungen\nwenige Stunden später. Die von dem Zusammenprall herrührenden Beschädigungen am Kleinbus befinden sich durchweg auf dessen rechter Seite.\n\nDie Strafkammer begründet den Freispruch im wesentlichen damit, daß sich H@®in einem sog. toten Winkel\ndes ersten Funkwagens befunden habe, als der Kleinbus\ndes Angeklagten noch mindestens 70 m entfernt war. Auch\nsci nicht auszuschließen, daß Herz aus diesem toten.\nWinkel zu einem Zeitpunkt auf die Fahrbahn getreten\nsci, als der Angeklagte bereits weniger als 30 m von\nder späteren Unfallstelle entfernt war. Damit entfalle\n\nKin\n\ndcr Nachweis, ein verkehrswidriges Verhalten des Angeklagten habe den Tod des Hi herbeigeführt.\n\n2. Der Freispruch kann nicht bestehen bleiben:\n\na) Die Ausführungen des Urteils ermöglichen dem\nSenat nicht nachzuprüfen, ob der von der Strafkammer\nangenommene \"tote Winkel\" entstanden war und, wenn ja,\nwie und auf welche Entfernung er sich gegebenenfalls für\nacn Angeklagten ausgewirkt hat. Das Landgericht hat zu\ndessen Gunsten angenommen, daß der hintere Funkvwagen\ngegenüber dem vorderen um etwa 0,5 m nach rechts versetzt war. Dies läßt sich kaum vereinbaren mit der Feststellung, daß der Angeklagte auf eine Entfernung von\netwa 300 m die Abblendlichter nur eines Fahrzeugs und\nerst auf 200 - 100 m zwei Fahrzeuge sah. Bei der völlig\ngerade verlaufenden Straße hätte sich die Stellung des\nhinteren Fahrzeugs für den durch nichts abgelenkten, auf\ndie ihm vorliegende Fahrbahn achtenden Angeklagten so\nbemerkbar machen müssen, daß er nicht zwei, sondern\ndrei Abblendlichter sah, so daß er also mit mindestens\nzwei Pahrzeugen zu rechnen hatte, es sei denn, daß bei\nder Bauart der Funkwagen die Lichter verdeckt blieben.\nDas Urteil sagt dazu jedoch nichts. Der Umstand, daß\nder Angeklagte diese der Verkehrserfahrung entsprechende\nBeobachtung nicht machte, könnte darauf hindeuten, daß\ndic angenommene Versetzung des hinteren Fahrzeugs um\n0,5 m und damit auch der tote Winkel tatsächlich nicht\nbestanden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe auf\n200 bis 100 m bemerkt, daß es sich um zwei Fahrzeuge\nhandle, kann sich unter diesen Umständen dann daraus\nerklären, daß er den hinteren Wagen in dem Licht er-\n\nkannte, das von dessen Scheinverfern auf die Rückwand\ndes vorderen Wagens geworfen und wieder zurückgestrahlt\nwurde.‘ Das würde auch die Schuldfrage insoweit berühren,\nals dann der Angeklagte in dem zurückgeworfenen Licht\nauch den am Führerhaus stehenden und sich anschließend\nauf die andere Straßenseite begebenden Soldaten Hg»\nrechtzeitig hätte bemerken können und müssen.\n\nb) Unabhängig davon, durch welche Umstände der Angeklagte auf den zweiten Wagen aufmerksam wurde, bleibt -\nworauf auch die Revision zu Recht hinweist - ferner unklar, warum sich Hg noch in dem sog. toten \\inkcl befunden haben soll, als der Kleinbus \"noch mindestens\n70 m\" entfernt war. Der Angeklagte hatte den hinteren\nWagen schon aus 200 bis 100 m erkannt; mit jedem weiter\nzurückgelegten Meter hätte sich dann für ihn der Sichtwinkel verbessern müssen. Deshalb bleiben bei den im\nUrteil angeführten Entfernungsangaben erhebliche Zweifel, ob zumindest ab 70 m noch ein toter Winkel bestand.\n\n3. Die Verstöße gegen verkehrstechnische Erfahrungssätze und die Unklarheiten in der Beweiswürdigung\nmüssen zur Aufhebung des Urteils führen. In der neuen\nHauptverhandlung wird die Strafkammer - zweckmäßigerweise unter Beiziehung eines lichttechnischen Sachverständigen - ihr Augenmerk eingehender darauf zu richten haben, wie die Lichtverhältnisse kurz vor der Vorbeifahrt des Kleinbus an dem vorderen Funkvagen warcn.\nEs ist ein \"gesicherter Erfahrungssatz, daß äke Lichtquelle eines stehenden Fahrzeugs die Sichtweite eines\nentgegenkommenden Fahrers erheblich verkürzt. Das Abblendlicht des vorderen Kraftwagens bildete eine Licht-\n\nNN\n\nschleuse, so daß die abgeblendeten Scheinwerfer des\nKleinbus ohne Wirkung blieben; die vor dem Angeklagten\nbefindliche Fahrbahn lag für ihn im Dunkel. Das mußte\nhier um so mehr der Fall sein, als die nassc Straße\nspiegelte und So schmal war, daß das Scheinverferlicht\ndes Funkyagens ihre ganze Breite ausleuchtete. Da diese\nSituation unter den festgestellten Umständen für jeden\neinigermaßen erfahrenen und sorgsamen Kraftfahrer voraussehbar war, wird die Strafkammer auch überprüfen müsscn,\nob der Angeklagte angesichts der bei einer solchen Verkehrslage für Dritte bestehenden Gefahren nicht verpflichtet war, seine Geschwindigkeit noch mehr zu ermäßigen, als er es getan hat. Daß auf einer wenig bcefahrenen Landstraße zwei Fahrzeuge hintereinander hielten, daß die Straße verhältnismäßig eng war, und daß\nihre Wölbung möglicherweise ein Vorbeifahren ganz rechts\nnicht angeraten sein ließ, sind Umstände, die in ihrem\nZusammentreffen, zumal unter Berücksichtigung der geschilderten Lichtverhältnisse, eine weitere Herabsetzung der Geschwindigkeit nahelegten. \"Ob\", was das Urteil offen 1äßt (vgl. UA S. 4), der Angeklagte überhaupt\nin seiner Sicht beeinträchtigt gewesen ist, kann bei\n\nder hier gegebenen Sachlage kaum zweifelhaft sein. Auch\ndeuten die Ausführungen auf UA S. 6 unten und S. 7 oben\ndaraufhin, daß die Strafkammer nur auf die Sichtweite\n\"bei der Annäherung an die haltenden Funkwagen\" abgestellt hat, nicht aber auf die allein maßgebliche\n\nSituation unmittelbar vor dem Zusammenstoß. Ob auch in\ndiesem Augenblick die auf 50 km/st ermäßigte Geschwindigkeit niedrig genug war, hat sic ersichtlich nicht\nin ihre Betrachtungen einbezogen,\n\nScharpenseel Flitner Sanders\n\n$\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-11/4-str-594-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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