{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-02-09_4_StR_171_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-02-09","aktenzeichen":"4 StR 171/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rt\ne1_: 074\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nun u m un an a dan\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndem Schmied Felix ı iii zus CAM\nee er\n\nwegen Unzucht mit Kindern,\n\nZu\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 15. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenscel\nals Vorsitzender,\n\nBundc srichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nFundesanvaltB in üer Verhandlung...\nOverstaatsanwalt WB rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 9. Februar 1966 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden\nist. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite\nbleiber bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmitteles, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Frceisprechung im übrigen - wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts.\n\nWas zu deren Begründung in der Rechtfertigungsschrift\nim einzelnen vorgetragen wird, vermag der Revision allerdings nicht zum Erfolg zu verhelfen; denn diese Ausführungen bevegen sich nur auf tatsächlichem Gebict und enthalten ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die Feststelluugen sowic deren denkfehler- und widerspruchsfreie\nWürdigung durch die Strafkammer. Das Urteil muß aber auf\ndie allgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden, weil die\nErwägungen des Landgerichts zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten unvollständig sind\nund aus diesem Grunde durchgreifenden sachlichrechtlichen\nBedenken begegnen,\n\nDer zur Tatzeit 61 Jahre alte, bisher nicht bestrafte\nAngeklagte hat sich an kleinen Kindern in einer Weise unsittlich vergangen, wie sie für beginnenden altersbedingten Abbau des Hemmungsvermögens typisch ist. Zwar hat die\nStrafkamner den Urteilsabschnitt, in dem sie die Frage\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten behandelt, mit\nder Bemerkung abgeschlossen, sie habe keineswegs den Eindruck gehabt, daß bei dem Angeklagten infolge scines Alters die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB in Frage\nkommen könnte. Dieser Eindruck beruht aber, wie die vorangehenden Darlegungen deutlich erkennen lassen, allein\n\nIf\n\nPR\n\ndarauf, daß sich der Beschwerdeführer bei seiner Verteidigung sehr geschickt verhalten und durch seine Einlassung gezeigt habe, welche Dinge er habe zugeben dürfen\n\nund welche zu seinem Nachteil gereichen könnten. Das mag\nfür eine gute Intelligenz und für das Vorhandenscin der\nFehigkeit zur Einsicht in das Unrecht seines Tuns sprechen.\nDamit ist jedoch die Frage nicht beantwortet, ob nicht\netwa scin Vermögen, dieser Einsicht gemäß zu handeln, zur\nTatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Zu\nden krankhaften Störungen der Geistestätigkeit gehüren\nnämlich auch Störungen des Willens-, Gefühls- und Trieblebens, die nicht von einer Beeinträchtigung der Verstandestäti. keit begleitet sind. Solche durch beginnenden Altersabbau bedingte Störungen können nach wissenschaftlicher Erfahrung auch bei Menschen mit sonst noeh gut erhaltener Intelligenz vorhanden sein. Das Erscheinungsbild\nkann organische Altersschäden, die sich auf die Widerstandsfähigkeit gegen die Versuchung zur Verübung von Sittlichkeitsverbrechen an Kindern auswirken, geradezu verdecken und für den medizinischen laien unerkennbar machen.\nDaher wird ein Gericht in derartigen Fällen die Frage der\nZurechnungsfähigkeit in der Regel nicht ohnc die Hilfe\neines auf dem Gebicte des Altersabbaues erfahrenen Psychiaters entscheiden können (BGH NJW 1964, 2213).\n\nDas Urteil des Landgerichts muß somit aufgehoben und\n\nzur nochmaligen Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angcklagten zurückverwiesen werden. Die Feststellungen zur\näußeren Tatseite können jedoch bestehen bleiben (BGHSt 14,\n30, 34).\n\nScharpenseel Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-09/4-str-171-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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