{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-01-21_4_StR_608_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-01-21","aktenzeichen":"4 StR 608/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n4_StR_608/6 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n_ den Rohrinstallateur Herbert x ED ::: ze\nEB iort geboren an EEE 1942,\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nfd\n\nTA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 21. Januar 1966, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanvelt Wr ei der Verkünaung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 13. Juli 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nun fr mr Dr mr m nn m mm a Sn en\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von achtzehn\nMonaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten\n. hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hatte am Nachmittag und Abend\ndes 27. August 1964 mit seinem Arbeitskollegen Kurt\nDB ein Richtfest besucht. Gegen 21.00 Uhr verabschicdeten sie sich. Der Angeklagte wollte seinen Arbeitskollegen mit seinem Personenkraftwagen B NJ 98\nMarke Opel Baujahr 1955 nach Hause bringen. Er hatte\nauf dem Fest erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Daher rieten ihm mehrere Festteilnchmer ausdrücklich ab,\nseinen Kraftwagen zu benutzen, während BB> ihn /\ndrängte, endlich abzufahren. Entgegen der Warnung trat\ner mit DEE iie Heimfahrt an.\n\nGesen 21.30 Uhr befuhr er den Straßenzug Britzerstraße/Mohriner Allee in Richtung Britzer Damm, In der\n\nleichten Linkskurve an der Nahtstelle der Britzerstraße\n\nund der Mohriner Allee geriet er zu weit nach rechts\nan die Außenseite der Kurve, Er streifte in Höhe des\nGrundstücks Mohriner Allee 163 zunächst mit der rechten hinteren Seite seines Wagens den zweiten der am\n\nAnfang der Mohriner Allee auf der Kurvenaußenseite ste-\n\nhenden drei starken Bäume. Diese sind mit dem üblichen\nweißen Anstrich versehen, der bei Dunkelheit den Verlauf der Straße besser erkennbar macht. Durch den\n\nAnprall wurde der hintere Teil dcs Wagens etwas nach\nlinks geschleudert und stieß nunmehr frontal, fast mit\nder Mitte der Vorderseite, gegen den nächsten Straßenbaum.\n\nAn Fahrzeug des Angeklagten entstand Totalschaden.\nDer vorn rechts sitzende DEE eriitt so schwere\nVerletzungen, daß er auf dem Wege ins Krankenhaus verstarb, Auch der Angeklagte wurde erheblich verletzt.\nEine ihm um 22,20 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine\nBlutalkoholkonzentration von 1,72 %o nach dem Widmark-Verfahren und von 1,77 %0 nach dem ADH-Verfahren, Für\ndie Tatzeit hat der in der Hauptverhandlung vernommene\nSachverständige eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,7 — 1,8 %0 errechnet.\n\n2. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen\nBedenken.\n\nDagegen sind die Ausführungen zum Strafausspruch\nnicht rechtsfehlerfrei. Die Feststellungen des lLandgerichts schließen die Möglichkeit nicht aus, daß der\nAngeklagte den Entschluß, unter erheblichem Alkoholeinfluß zu fahren, erst nach Beendigung des Trinkens\ngefaßt hat. Zwar wird im Anschluß an die Wiedergabe\ndes Ergebnisses, zu dem der Sachverständige bei seiner\ngutachtlichen Stellungnahme gelangt ist, in den Urteilsgründen gesagt, bei dem Angeklagten habe zur Unfallzcit weder cin die Zurechnungsfähigkeit ausschliessender Vollrausch im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB noch\neine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im\nSinne des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen. Der Sachver-\n\n„\n\nstänlke ist zu diesem Ergebnis jedoch erkennbar allein\nauf Grund des Blutalkoholspiegels des Angeklagten gekommen. Dieser ist aber trinkungewohnt (UA 11) und leidet nach seinen - von der Strafkammer ersichtlich als\nnicht widerlegt angeschenen — Angaben an einer Magenkrankheit (UA 7). Im allgemeinen mag allerdings ein\nBlutalkoholgehalt, wie ihn der Angeklagte zur Tatzeit\nhattc, bei einem gesunden Menschen noch richt zu einer\nerheblichen Minderung der Zurechnungsfähigkeit führen.\nBei einem trinkungewohnten und magenkranken Mann wie\ndem Angeklagten kann das indessen anders sein, Deshalb\nhätte das Landgericht auch diese Umstände bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB mit in\nseine Erwägungen einbeziehen müssen. Da das nicht geschehen ist, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDazu kommt folgendes: Die Strafkammer meint (VA 12),\nes sei \"ein gewisses Mitverschulden des ums Leben gekommenen Kurt Bierbaum nicht auszuschließen\", Nach dem vom\nLandgericht festgestellten Sachverhalt war dieses Mitverschulden jedoch recht erheblich: Bierbaun hat den\nAngeklagten, obwohl andere Festteilnchmer diesen vom\nFahren abzuhalten versuchten, \"immer wieder\" gedrängt,\nendlich abzufahren (UA 5). Es ist somit möglich, daß der\nAngeklagte gerade durch das Drängen BB: veranlaßt\nworden ist, sich den Vorstellungen der anderen Festteilnehmer zu verschließen. Die Höhe der Strafe kann daher\nauch durch eine unrichtige Beurteilung des Grades des\n\nMitverschuldens des Getöteten beeinflußt sein.\n\nDie Aufhebung des Urteils im Strafausspruch umfaßt\ndic Entzichung der Fahrerlaubnis. Auch hierüber wird\ndie Strafkammer neu zu befinden haben.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-21/4-str-608-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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