{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-01-21_4_StR_589_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-01-21","aktenzeichen":"4 StR 589/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a Kaas DES VOLKES\nin m\n\n inder Strafache\n\n= den Vertreter Terrv Kurt\n\n= geboren in\n\nE ‚wegen Meinei ds was E\n\nrt\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Januar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt am» in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GE > i der Verkündung\nals. Vertreter der Bundesanwäaltschaft,\n\nJustizangestellter OO DW\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 31. Mai 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit. der Angeklagte wegen MHeineids verurteilt worden ist,\nferner im Gesamtatrafausspruch. .\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten. des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Hagen. zurückverwiesen.\n\n\"Yon Rechts wegen\n\nir\n\n-3-\n\nGründ e:\n\nnr er en mr er a nn rn en\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 24. Juni 1964 wegen Meineids und Hehlerei unter\nEinbeziehung mehrerer in anderen Urteilen ausgesprochener Einzelstrafen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Eidesfähigkeit für dauernd,\ndie bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt\nund ein Berufsverbot gegen ihn verhängt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof dieses\nUrteil wegen Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer\nwegen Meineids verurteilt worden war, sowie im Gesamtstrafausspruch. Nunmehr hat das iandgericht den Angeklagten wegen derselben Straftaten unter Einbeziehung\nder früher anderweitig erkannten Einzelstrafen erncut\nzur gleichen Strafe verurteilt und die gleichen Nebenstrafen und Maßregeln verhängt. Die Revision des Angeklagten führt wiederum wegen eines Verfahrensfehlers zur\nAufhebung und Zurückverweisung,\n\nUnbegründet ist die Rüge einer Verletzung des\n§ 249 StPO, die darauf gestützt wird, daß das vom Angeklagten im Offenbarungseidverfahren beschworene Vermögensverzeichnis in der Hauptverhandlung nicht verlesen\nworden ist. Der Inhalt dieser Urkunde konnte, auch Soweit es auf ihren Wortlaut ankam, auf andere Weise als\ndurch Verlesung festgestellt werden, z. B. dadurch,\ndaß er dem Angeklagten vorgehalten und von ihm als richtig bestätigt wurde (BGHSt 6, 141, 143). Daß dies nicht\ngeschehen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht.\n\nDer Beschwerdeführer sieht ferner einen Verstoß gegen § 249 StPO darin, daß zu Beginn der Hauptverhandlung\ndas Urteil des Landgerichts vom 24. Juni 1964 und das\nUrteil des Bundesgerichtshofs verlesen worden sind. Diesc Rüge wäre begründet, wenn die Verlesung Beweiszwecken\ngedient hätte. Sollten aber dadurch das Gericht und die\nProzeßbeteiligten über den bisherigen Gang und den Stand\ndes Verfahrens unterrichtet werden, so wäre die Verlesung hierfür ein zulässiges und geeignetes Mittel gewesen (RG JW 1931, 2825; BGH, Urt. v. 22. Oktober 1957 -\n\n5 StR 285/57). Die Ansicht des Verteidigers, daß ein auf-\n‚ gehobenes Urteil in derselben Sache nur zum Beweis der\nEinlassung des Angeklagten in der früheren Hauptverhandlung. oder zum Zwecke eines Vorhalts an den Angeklagten\noder cinen Zeugen verlesen werden dürfe, ist irrig (Lövc-Rosenberg-Geier, z 249 84PO Anm. 5)»\n\nIndessen braucht diese Rüge nicht abschließend beschieden zu werden, weil der Beschwerdeführer mit Recht\nbeanstandet, daß der. Eröffnungsbeschluß in der neuen\nHauptverhandlung nicht verlesen wurde. Dadurch ist die\nzwingende Verfahrensvorschrift des § 243 Abs. 2 StPO a.F.\n(Art. 14 Abs. 9 StPOÄG vom 10, Dezember 1964) verletzt\nworden.\n\nHierauf kann das Urteil auch beruhen. Durch die Verlesung des Bröffnungsbeschlusses sollen die Richter über\nden Umfang des Prozeßstoffes und die von ihmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu würdigend&n gC-\nschichtlichen Vorgänge unterrichtet und in die Lage versetzt werden, schon während der Verhandlung ihr Augenmerk auf das zu richten, worauf es in tatsächlicher und\n\nrt\n\n-5.\n\nrechtlicher Beziehung für die Entscheidung ankommt (BGHSt\n8, 283 und die dort angeführten Urteile). Daher begründet die Nichtverlesung des Eröffnungsbeschlusses in der\nRegel die Revision. Nur wenn bei einem tatsächlich und\nrechtlich einfachen Sachverhalt die Zwecke, denen die\nVerlesung des Eröffnungsbeschlusses dient, offensichtlich nicht gefährdet werden, mag. gegebenenfalls angenon-\n‘men werden können, daß sich der Fehler auf das Urteil\nnicht ausgewirkt hat (RG JW 1938, 3293). Eine solche Besonderheit liegt hier nicht vor, Vor allem war die Verlesung des früheren Urteils des Landgerichts nicht gecignet, die gesetzlich vorgeschriebene Verlesung des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen, weil das Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids aufgehoben war. Seine\nVerlesung konnte daher, da die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses unterblieb, insbesondere bei den Schöffen\nVerwirrung und Unklarheit über den Umfang und den Gegen-.\nstand ihrer Entscheidung hervorrufen. Diese Bedenken\ntreffen auch auf die Verlesung der Entscheidung des Revisionsgerichts zu. Da der Senat das lanägerichtliche Urteil\nallein wegen Nichtbeachtung einer Verfahrensförmlichkeit\naufgehoben, im übrigen aber nur Hinweise für die neue\nVerhandlung gegeben hatte, konnte bei den Schöffen der\nEindruck entstehen, daß die tatsächlichen Feststellungen\nund die daran geknüpfte rechtliche Würdigung auch für die\nerst zu treffende Entscheidung verbindlich sein sollten.\nEs kann daher schr wohl sein, daß sie nicht mit der nötigen Unbefangenheit der neuen Hauptverhandlung folgten\nund deren Ergebnisse nicht unvoreingenommen würdigten.\n\nDa das Urteil somit wegen dieses Verfahrensmangels\nnicht aufrechterhalten werden kann, braucht die Sachrüge\nnicht erörtert zu werden. Es sei aber nochmals darauf\n\nhingewiesen, daß zur Begründung des Berufsverbots weder\ndie Bezugnahme auf frühere Urteile noch die formelhafte\nWendung genügt, der Angeklagte habe die in den einbezgogenen Urteilen abgeurteilten Taten \"größtenteils\" unter\nMißbrauch seines Berufes als Handelsvertreter begangen.\nIn den Urteilsgründen müssen die Tatsachen im einzelnen\nangeführt werden, aus denen das Gericht die Überzeugung\ngewonnen hat, daß der Angeklagte die Taten unter Mißbrauch seines Berufes begangen hat. Auch sonst ist cine\nBezugnahme auf Feststellungen eines in demselben Verfahren ergangenen Urteils unzulässig, soweit es aufgehoben\nworden ist. . |\n\nScharpenseel . Flitner | ‚Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-21/4-str-589-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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