{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-01-21_4_StR_539_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-01-21","aktenzeichen":"4 StR 539/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A»\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 539/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hondformer Hans Georg PeEB zus MD —\nWB: :ort geboren am I 1946, zur Zeit in Ve\n\n£} .\n\nwegen gewerbsmäßiger Unzucht zwischen Männern u. E\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n. vom 21. Januar 1966, an der teiigenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\n Bundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\n. als beisitzende Richter,\n\n. Bundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE :« der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. «IE. EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n'Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Mai 1965 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitteis zu\ntragen.\n\nIhm wird die UIntersuchungshaft. in dieser Sache geit ı dem\n22. Mai 1965 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nu in er rn en ur run a en a dan re man\n\nDer Angeklagte ist der gewerbsmäßigen Unzücht zwischen\nMännern in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit\nmit zrpressung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter\n\nErpressung, der Erpressung in vier weiteren Fällen und des\nDicbstahls in einem Falle für schuldig befunden worden. Da:\nLandgericht hat ihn deswegen zu vier Jahren Jugendstrafe\nverurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfanren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet,\n\n1. Entgegen der Ansicht dor Revision ist nicht ersicht\nlich, ob die Strafkammer das \"vorläufige Gutachten\" des\nProfessors Dr. Trube-Becker vom 16. November 1964 (HA Bd. 3\nBl. 376) wenn nicht durch Verlesung, so doch durch Vorhalt-\n. in dic Hauptverhandlung eingeführt hat, Indessen kann das\nauf sich beruhen. Jedenfalls bestand, zumal da die Blutentnahme im Falle 10 erst etwa 9 Stunden nach der Tat geschah,\nfür das Landgericht kein Anlaß, die festgestellte Blutalkoh:\nkonzentration von 0,05 %0 unter Berücksichtigung der von de;\nRevision außer Betracht gelassenen Nahrungsmittelaufnahme\nauszuwerten, Der noch nicht 20jährige Angeklagte ist, wie\nes im Urteil (UA S. 3) heißt, \"ans Trinken gekommen\", also.\nalkoholgewohnt. Seine in der Hauptverhandlung gegebene\nSchilderung vom Tatablauf entspricht nach den Urteilsfeststellungen seinem Verhalten bei früheren, nicht alkoholbedingten Straftaten. Auch hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine ins einzelne gehende, scine Angaben im Ermittlungsverfahren (HA Bad. 3 Bl. 7 £f) wesentlich erweiternde Darstellung vom Tatgeschehen gegeben, ohne: sich, im\nGegensatz zu seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren,\ndarauf zu berufen, daß er wegen vorangegangenen Alkoholgenusscs keine genauen Angaben machen könne (HA Bd. 3\nBl. 492). Überdies haben, wie noch ergänzend bemerkt sci,\nweder der Angeklagte noch scin Verteidiger für notwendig\nerachtet, in der Hauptverhandlung auf eine entsprechende\nAuswertung des \"vorläufigen Gutachtens\" anzutragen.\n\njr\n\n2, Ebenso unbegründet wie die Aufklärungsrüge sind\ndie sachlichrechtlichen Angriffe der Revision.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatten die Opfer des\nAngeklagten in den Fällen 5 und 9 a diesem allerdings schon\nGeldzahlungen zugesichert, bevor es zum wechselseitigen\nOnanieren kam. Danach aber versuchte der Angeklagte im Falle 5\nmehr als die zugesagten 20 DM, nämlich 50 DM, von seinem\nOpfer zu bekommen, indem er ibm Anzeige bei der Polizei\nwegen gleichgeschlechtlicher Betätigung endrohte. Im Falle 9 3,\nin dem ihm vor der wechselseitigen Befriedigung Geld ohne\nNennung einer Summe für seine Mitwirkung bei der Unzucht in\nAussicht gestellt war, erreichte er es unter der Drohung,\nsein Opfer wegen dessen verbotener Betätigung anzuzeigen,\n\n200 DM ausbezahlt zu erhalten. Somit bestehen gegen den\nSchuldspruch im Falle 5 wegen gewerbsmäßiger Unzucht in\nTateinheit mit versuchter Erpressung (§§ 175 a Nr. 3, 253,\n43 StGB) und im Falle 9 a wegen gewerbsmäßiger Unzucht in\nTateinheit mit Erpessung (§§ 175 a Nr. 3, 253 StGB)keine\nrechtlichen Bedenken. E\n\nIm Falle 6 gab das Opfer dem Angeklagten zu veratchen,\ndaß er Geld verdienen könne, wenn er sich mit ihm gleichgeschlechtlich betätige. Der Angeklagte lehnte das aber ab\nund drohte wegen dieses Ansinnens seinem Opfer Anzeige bei\nder Polizei an, wenn es ihm nicht Geld gebc. Daraufhin erhielt der Angeklagte 10 DM. Auch in diesem Falle greift daher\ndic Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung\n(§ 253 StGB) zu Unrecht an.\n\nGleiches gilt im Falle 9 b, in dem der Angeklagte\netwa zwei bis drei Wochen nach der unter 9 a behandelten\n\nStraftat sein Opfer bei zufälligem Wiedertreffen erfolgreich\nmit Anzeige bei der Polizei wegen gleichgeschlechtlicher Betätigung bedrohte, wenn es ihm kein Geld gäbe.\n\nDie. sachlichrechtlichen Darlegungen des angefochtenen\nUrteils halten ebenfalls im übrigen auch unter Berücksichtjgung der mündlichen Ausführungen des Verteidigers vor den\n. Senat zur Strafzumessung, rechtlicher Nachprüfung sowohl\nim Schuld- als auch im Strafausspruch stand.\n\nVon der Befugnis des § 74 JGG macht der Senat keinen.\nGebrauch. = | i =\n\nScharpenseel — Flitner . Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-21/4-str-539-65","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-21/4-str-539-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.671333+00:00"}}