{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-01-20_4_StR_282_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-01-20","aktenzeichen":"4 StR 282/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 015\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_282/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Egon ] aus , zevorcn\nar ED 927 ir EEE (Niederlande), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Gewaltunzucht u.a\n\nDer A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 30. September 1966, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nEundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nStautsanwalt EB in ier Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EB :ı.: ED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\nder auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Klevc\nin Moers vom 20. Januar 1966 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n2. Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil\nnit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch, soweit er wegen Fahrens ohne\nFührerschein verurteilt worden ist,\n\nb} im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nKleve zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkanmer hat den /ngeklagten wegen Gewaltunzucht an einer Frau, insoweit als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, wegen Unfallflucht und wegen Fahrens ohne\nFührerschein zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der sich mit der Sachbeschwerde gegen seine Verurteilung wendet, hat im Strafausspruch teilweise Erfolg.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Rüge\nder Verletzung sachlichen Rechts die Bestrafung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch wegen\nder Vergehen der Unfallflucht und des Fahrens ohne Führerschein sowie seine Unterbringung in Sicherungsverwahrung\nerstrebt, ist unbegründet.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen\nRechtsfehler, Insbesondere rechtfertigen die Feststellungen\nauch die Verurteilung wegen Unfallflucht. Der Unfall selbst\nhat sich zwar auf einem Bauernhof, also einem nicht dem\nöffentlichen Verkehr dienenden Grundstück ereignet. Er\nsteht jedoch in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang\nmit dem öffentlichen Verkehr und seinen Gefahren; das genügt (OLG Hamm VRS 14, 437). Der Angeklagte hat den Zufehrtsweg zum Gehöft, einen tatsächlich jedermann zur Be-\n\nnutzung zugänglichen und somit im Sinne des Verkehrsrechts\nöffentlichen (BGH VRS 12, 414) Weg befahren und ist dabei\ndurch das verschlossene Tor in den eigentlichen Hofraum\ngeraten und gegen eine Mauer geprallt. Entgegen den vom\nVerteidiger in der Verhandlung vor dem Senat geäußerten\nBedenken geht aus dem Urteil auch hinreichend deutlich\nhervor, daß sich der Angeklagte nach diesem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person und der Art seiner\nBeteiligung vorsätzlich durch Flucht entzogen hat. Seiner\nEinlassung, er habe an einen Überfall geglaubt, als sich\ndie Polizeibeamten an seinem Wagen bemerkbar gemacht hättcn,\nist die Jugendkanner erkennbar nicht gefolgt, weil sie sic,\nwie die Urteilsgründe, im Zusammenhang gelesen, ergeben,\nals unwahr angesehen hat. Daß er wegen der besonderen\nUmstände des Falls mit der Möglichkeit gerechnet hat, er\nwerde alsbald festgenommen werden, steht der Annahme vorsätzlichen Handelns nicht entgegen.\n\n2. Ebensowenig läßt der Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen, soweit der Angeklagte wegen Gewaltunzucht\nund wegen Unfallflucht verurteilt worden ist. § 51 Abs. 2 St&\nist nicht verletzt. Dice Jugendkammer hat nach Anhörung cines\nSachverständigen unter Berücksichtigung der hier gegebenen\nBesonderheiten einen Höchstabbauwert von 0,15 %0o pro Stunde\nfestgestellt und diesen Wert bei der Rückrechnung des\nAlkoholspicgels zugrundegelegt. Mit dem Versuch darzutun,\nzugunsten des Angeklagten hätte von einem höheren Abbauvert\nausgegangen werden müssen, bewegt sich daher der Verteidiger\naußerhalb der für das Revisionsgericht bindenden Urteils-Teststellungen, Auch scine weiteren Einwendungen gehen fehl.\n\nic Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB wegen des Unzuchtsvertrechens ist zutreffend damit begründet, daß der Ange-\n\nklagte einen ceingewurzelten Hang zur Begehung von Verbrechen und Vergehen, und zwar überwiegend von Diebstählen\nund Sittlichkeitsdelikten habe, also ein Gewohnheitsverbrecher und insoweit auch gefährlich sci, weil zur Zeit\nder Urteilsverkündung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit\ndafür bestche, daß er in Zukunft weitere einschlägige, die\nRechtsordnung also erheblich verletzende Straftaten begchen werde. Die Entscheidung beruht auf einer eingehenden\nWürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner\nStraftaten und entspricht auch im übrigen den von der\nRechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGHSt 1, 94,\n99 ff; BGH MDR 1957, 562; BGHS+t 16, 296 ff). Gegen die\nStrafnöhce als solche sind aus Rechtsgründen ebenfalls keine\nEinwendungen zu erheben.\n\nDie wegen Fahrens ohne Führerschein ausgesprochene\nEinzelstrafc von einem Jahr Gefängnis kann dagegen nicht\nbestchen bleiben. Da die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat in der Nacht zum 14. Januar 1964 begangen worden\nist, hätte die Strafe - wie der Jugendkammer nachträglich\nauch bewußt:;geworden ist - dem § 24 Abs, 1 Nr. 1 StVG\nalter Fassung entnommen werden müssen, der nur eine Höchststrafe von zwei Monaten Gefängnis androhte, und nicht der\nnach dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs\nvom 26. November 1964 im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden neuen Fassung dieser Bestimmung, nach der auf eine\nGefängnisstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden kann\n(§ 2 Abs. 2 StGB.\n\n3. Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs\nin diesem Fall und des Gesamtstrafausspruchs. Daß er die\n\nStrafizumessung in den übrigen Fällen beeinflußt hat, ist\nauszuschließen.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Jugendkamnmer hat, wie es in den Urteilsgründen\nheißt, wenn auch mit erheblichen Bedenken, davon abgesehen,\nden Angeklagten wegen der Unfallflucht und des Fahrens ohne\nFührerschein als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher einzustufen. Mit dieser, für sich betrachtet, zwar recht knappen,\nim Ergebnis aber ausreichenden Begründung wollte sie, wie\nsich im Zusammenhang mit ihren bei dem Unzuchtsverbrechen\nangestellten Erwägungen zu § 20 a StGB ergibt, ersichtlich\nzum Ausdruck bringen, daß sich in den bisher vom Angeklagten\nbegangenen Verkehrsvergehen noch keine hinreichend sicheren\nKennzeichen eines eingewurzelten Hangs auch zu solchen\nStraftaten, vor allem nicht für eine Gefährlichkeit im\nSinne der Vorschrift finden lassen, Zu Unrecht beanstandet\ndic Revision diese Entscheidung. Die Anwendung des § 20 a St\nbringt sehr einschneidende und harte Rechtsfolgen mit sich;\nsie ist nur dort gerechtfertigt, wo diese Rechtsfolgen\ntrotz ihrer Härte als angemessene Antwort auf das strafbare\nVerhalten des Täters und die von ihm ausgehende Gefahr\nempfunden werden (BGHSt 1, 94, 99}. Deshalb hat der Bundesgerichtshof in dem von der Revision angeführten Urteil\nBGHSt 19, 98 auch ausgesprochen, daß das Führen eines Kraftfehrzeugs ohne Fahrerlaubnis für sich allein die Bestrafung\nals Gewohnheitsverbrecher nicht rechtfertigen könne, ein\nsolcher Hangtäter vielmehr nur gefährlich sei, wenn nach\nden Unständen befürchtet werden müsse, er werde durch weiter\nvorsätzliche, mit dem Hang zusammenhängende, erhebliche\nStraftaten andere oder deren Vermögen verletzen oder gefährden. Nun hat der Angeklagte zwar in Tateinheit nit Fahren\n\nohnc Führerschein jeweils weitere Strafbestimmungen verletzt und neben Verstößen gegen Zulassungs-, Steuer- und\nVersicherungsvorschriften insbesondere je einmal Diebstahl\nim Rückfall und Unfallflucht begangen. Auch ist er nach\nBegehung der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten ein fünftes Mal wegen Fahrens ohne Führerschein und\nim Zusammenhang damit u.a. wegen Nötigung bestraft worden.\nJedoch darf nicht übersehen werden, daß die erste Vortat\nfast 12 Jahre, die zweite 9 Jahre zurückliegt. Auch handelt\nes sich bei diesen Taten - abgeschen von dem hier abzuurteilenden Fall - un verhältnismäßig leichte Verfehlungen,\nwie die Sachverhaltsschilderungen und die Höhe der Strafen\nrkennen lassen. Hag danach zwar die Besorgnis nicht von\nder Hand zu weisen sein, der Angeklagte werde auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis führen, so ist\ndoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die\nJugendkammer einc damit verbundene, in § 20 a StGB vorausgesctzte erhebliche Gefährdung des Rechtsfriedens verneint\nhat.\n\n2. Die Einwendungen der Revision gegen die Ablehnung\nder Sicherungsverwahrung greifen gleichfalls nicht durch.\nEine solche Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn der\nTatrichter davon überzeugt ist, daß der Gewohnheitsverbrecher auch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Strafe\nwieder Straftaten von erheblicher Schwere begehen wird\n(BGHSt 5, 350, 352). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht\nvor. Die Jugendkemner hat vicolmehr gerade mit Rücksicht\nauf die von ihr verhängte empfindliche Zuchthausstrafe die\nÜberzeugung gewonnen, daß bei dem Angeklagten nach Vertüßung ciner so hohen Strafe die Wahrscheinlichkeit einer\nBesserung gegeben sei. Der von der Revision behauptete\n\nWiderspruch zwischen den Erörterungen zu § 20 a Abs, 1 StGE\nund den Erwägungen, aus denen die Jugendkammer die Anordnun,\nder Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, liegt nicht vor.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staats-\n\nanwaltschaft nicht vertreten.\n\nScharpenscel Flitner Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-20/4-str-282-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-20/4-str-282-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.649288+00:00"}}