{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-01-14_4_StR_591_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-01-14","aktenzeichen":"4 StR 591/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_591/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Brenner Hans-Otto PD aus zB: 2eboren am EEE 1937 in 1, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nE als beisitzende Richter,\n| Oberstaatsanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts Bochum vom 24. August 1965 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat äte Kosten des Rechtsmittels zu\n' tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. August 1965,\nsoweit sie arei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ‚als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ‚wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit nit Beleidigung zu zwei\nJehren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nverurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordent. Die\n\n= büßung einer längeren Freiheitsstrafe werde den Angeklag-\n\nmit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch |}\nerschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Fest- }\nstellungen, die keine Widersprüche enthalten, und gegen\ndie Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erken- ;\nnen sind. Der Grundsatz \"In Zweifel für: ‚den Angeklagten\" 3\nwäre nur dann verletzt, wenn der Tatrichter den Angeklagten verurteilt hätte, obwohl er noch Zucifel an seiner\n. Schuld hatte. Dafür geben @ ‚die Urteilsgründe jedoch kei-\n\"nen Anhalt.\n\nAuch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das\nLandgericht ist zu seiner Entscheidung nach Anhörung eines\nauf dem Gebiet der Scxualdelikte besonders erfahrenen\närztlichen Sachverständigen gekommen. Der Angeklagte war\nbereits mehrfach wegen gleichartiger Taten verurteilt\nworden, zuletzt alg gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nzu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Dabei hat dus\nGericht von der Anordnung der Sicherungsvenmrahrung allerdings abgesehen; es glaubte annehmen zu dürfen, die Ver-\n\nten charakterlich so festigen, daß er wahrscheinlich kei-\n. ne neue Straftat begehen. werde. Diese Erwartung hat sich\nnicht erfüllt. Nur etwa ein halbes Jahr nach der Entlassung aus dem Zuchthaus hat er die jetzt zur Aburteilung\nstehende Tat begangen. Unter diesen Umständen ist die |\nAuffassung der Strafkammer, daß die öffentliche Sicher-\n\nheit die Anordnung der Sicherungsvervahrung erfordere,\n\n. aug Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Das gilt auch,\n\n. wenn berücksichtigt wird, daß, wie es im Urteil heißt,\n\n-A-\n\nder letzte Vorfall nicht ganz so massiv wie die früheren\nStraftaten gewesen ist. Diese \"Abschwächung\" stand der\nAnordnung der Sicherungsmaßnahne nicht entgegen. Im übrigen kann das, was der Sachverständige in seinen schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, nicht berücksichtigt\nwerden. Maßgebend ist allein, was er in der Hauptverhandlung vorgetragen hat. Dabei haben sich ersichtlich\nauch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß bei dem zur\nTatzeit fast 27 Jahre alten Angeklagten, auf den eine\ngerade verbüßte längere Zuchthausstrafe ohne jede Wirkung geblieben war, nunmehr unter dem Einfluß der ncu\n\nzu verhängenden Strafe eine - verspätete -— Nachreife eintreten werde.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-14/4-str-591-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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