{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-01-12_4_StR_153_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-01-12","aktenzeichen":"4 StR 153/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rJ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES 2097 028\n\n4_StR_153/66\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\n‚gegen\n\nden Schneider Hans C ED zu: : ED:\ngeboren arı ED :9'3 in rw:\n\nwegen Beihilfe zur Fremdabtreibung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 13. Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ge\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 12. Januar 1966 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe;zs\n\nOs Sn mn fan Suman- gu Guam mn De un ma\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Fremdabtreibung in 12 Fällen und wegen Beihilfe zur\nversuchten Fremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von\neinen Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sic bleibt ohne Erfolg,\n\n1. Gegen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe objektiv Beihilfe zu den Abtreibungen sciner\nEhefrau geleistet, bestehen zunächst insoweit keine Bcedenken, als die Abtreibungshandlungen in der ehelichen\nWohnung vorgenommen worden sind.\n\nOb schon aus der ehelichen Lebensgemeinschaft als\nsolcher die Pflicht jedes Ehegatten herzuleiton ist, den\nanderen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten,\nmag dahinstehen. Im unmittelbaren Bereich der ehelichen\nWohnung sind jedenfalls beide Ehegatten verpflichtet,\nstrafbare Handlungen zu verhindern, wie der Bundesgerichtshof in NIW 1953, 591 Nr. 14 ausgesprochen hat. Mit Recht\nsicht daher die Strafkammer darin, daß der Angeklagte\ndieser Pflicht nicht nachgekommen ist, cine Beihilfe durch\nUnterlassen, wobci sie darlegt, daß sein Eingreifen die\nDurchführung der Abtreibungen, wenn auch vielleicht nicht\nverhindert, so doch jedenfalls erschwert hätte (BGH NJW\n1953, 1838 Nr. 18).\n\nDarüber hinaus liegt hier in dem Nichteingreifen\neine aktive Unterstützung des strafbaren Verhaltens der\n\nEhefrau. Dadurch, daß der Angeklagte viele Jahre lang\n\ndie Vornahme von Abtreibungen in der ehelichen Wohnung\ngeschehen ließ, stellte er diese zur Begehung der strafbaren Handlungen zur Verfügung (so mit Recht öst. OGH\n\nÖJZ 1962, 102). Weiter hat der Angeklagte die Abtreibungshandlungen, die seine Ehefrau bis Ende 1961 in der nur\naus zwei Räumen bestehenden, früheren ehelichen Wohnung\nin FED vesing, axtiv dadurch gefördert, daß\ner diese bereitwillig verließ, um seiner Ehefrau trotz\nder Enge der Wohnung die Vornahme der Abtreibungen in den\neigenen Räumen zu ermöglichen (UA 6).\n\nAußerdem hatte der Angeklagte nieht nur davon Kenntnis, daß seine Ehefrau als Gegenleistung für die Schwangerschaftsunterbrechungen fast immer Geld erhielt, das\nsie im gemeinsamen Haushalt verbrauchte, sondern er freute\nsich auch - für seine Familie erkennbar - über diese zusätzliche Geldquelle (UA 14). Schließlich hat er in mehreren Tällen seine Ehefrau verständigt, wenn in ihrer Abwesenheit rersonen wegen einer Schwangerschaftsunterbrechung in der Wohnung vorsprachen, wobei allerdings nicht\nfestzustellen war, daß das in den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Fällen geschehen ist; so hat er seine\nEhefrau einmal aus einem Lichtspieltheater und in einigen\nFällen aus Friseurgeschäften herausholen lassen. Durch\ndieses Verhalten hat er seine Frau in ihrem Willen bestärkt, weitere Abtreibungen vorzunehmen. Auch hierin\nliegt eine Beihilfe durch positives Handeln (vgl. Urteil\ndes Senats vom 21. Januar 1954 - 4 StR 119/53; -).\n\n2. Die aktive Unterstützung, die der Angeklagte seiner Ehefrau zuteil werden ließ, rechtfertigt die Annahme\n\nI\n\nciner Beihilfe auch zu den Abtreibungshandlungen, dic\naußerhalb der ehelichen Wohnung durchgeführt wurden. Insoweit stärkte der Angeklagte ebenso den auf die Vornahme\nvon Abtreibungen gerichteten Willen seiner Ehefrau, indem er sie jahrelang gewähren ließ und sein Einverständnis mit ihrem strafbaren Tun in der unter 1) erörterten\nWcise bekundete. Das gilt auch für den - in den Urteilsgründen unter 1) geschilderten - Fell WW, weil er nicht\nder zeitlich erste Abtreibungsfall war.\n\nUnter diesen Umständen bedarf es keiner Beantwortung\nder vom Bundesgerichtshof in NJW 1953, 591 Nr. 14 offengelassenen Frage, ob ein Ehegatte auf Grund der ehelichen\nLebensgemeinschaft verpflichtet ist, den anderen auch\nvon Abtreibungshandlungen außerhalb der ehelichen Wohnung\nabzuhalten.\n\n3. Zur inneren Tatseite wird das Urteil gleichfalls\nvon den Feststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte wußte, daß seine Ehefrau innerhalb und\naußerhalb der ehelichen Wohnung Abtreibungen vornahm, und\nkannte daher die wescntlichen Merkmale der von ihr begangenen Taten (BGHSt 11, 66). Einzelheiten des Tatgeschehens\nbrauchte er nicht zu kennen; insbesondere brauchte er nicht\n\nzu wissen, wann, wo, an wem und unter welchen besonderen\nUmständen die Abtreibungen im einzelnen durchgeführt wer:\nden würden (RGSt 67, 343; RG JW 1938, 2198 Nr. 8). Damit\nist der Gehilfenvorsatz genügend belegt.\n\nScharpenseel Flitner, Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-12/4-str-153-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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