{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-12-20_4_StR_472_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-20","aktenzeichen":"4 StR 472/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n\n3\nfe)\noO\nNS\nND\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Horst Hommp zu: Di:\nBe — Be — —— N\n\nvegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der d., Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Dezember 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSsenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom\n3. September 1963 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176\nAbs, 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a\nHr. 3 StGB verurteilt worden.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher\nunzulässig.\n\nDie Sachrüge ist begründet.\n\n1, Das Urteil läßt den Schuldumfang, den das landgericht\nfür erwiesen hält, nicht hinreichend erkennen. Es führt aus,\nder Angeklagte habe in mindestens zehn Fällen an dem entblößten\nGeschlechtsteil des Hans-Jürgen St zesprielt; das Kind\nhabe auf Aufforderung des Angeklagten in minässtens fünf\nFällen an dessen entblößtem Geschlechtsteil gerieben. Schließlich führt das Landgericht aus, der Angeklagte sei eines Tages\n\n- 3 -\n\nvon der Großmutter des Hans-Jürgen dabei überrascht worder,\nals er wiederum an dem Geschlechtsteii des Jungen spielte,\n\nDiese Darlegungen ergeben nicht, ob die nachher genannten\nfünf Fälle und der zuletzt genannte in den zehn Fällen bereits enthalten sind, oder ob und in welcher Zahl sie zu\ndiesen noch hinzukommen. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher\nMangel, denn auch bei einer fortgesetzten Tat, wie hier, muß\nder Umfang der Schuld so deutlich wie möglich aus dem Urteil\nhervorgehen (BGH 4 StR 212/63 vom 14. Juni 1963).\n\n2. Auch die Strafzumessung gibt zu Bedenken Anlaß. Das\nLandgericht hat die Voraussetzungen der verminderten Zurechnungsfähiekeit (§ 51 Abs, 2 StGB) für gegeben erachtet.\nEs führt aus, dem Angeklagten seien mildernde Umstände\n(§ 176 Abs. 2 StGB) zugebilligt worden, weil er die Taten\nim Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe.\nBei der Bemessung \"der alsdann 'verwirkten Gefängnisstrafe\nvon nicht unter sechs Monaten zugunsten des Angeklagten\nneben der verminderten Zurechnungsfähigkeit\" seien gewisse\nUmstände strafmildernä berücksichtigt worden. Unter Abwägung\nder für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, \"wobei von der Möglichkeit der Strafminderung nach §§ 51 Abs. 2,\n44 Abs, 3 StGB ausdrücklich Gebrauch gemacht worden\" sei,\nsei eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten\nfür erforderlich erachtet worden.\n\nHiernach bestehen Zweifel, ob das Landgericht den zutreffenden Strafrahmen zugrundegelegt hat. Es nimmt ersichtlich an, daß die Mindeststrafe sechs Monate (§ 176 Abs. 2 StGB)\nbetrage. Nun kann das Gericht, wenn es verminderte Zurechnungsfähigkeit strafmildernd berücksichtigen will, anstatt\neiner Strafmilderung auf Grund der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB\nden Strafrahmen anwenden, der bei Vorliegen mildernder Umstände gesetzlich vorgesehen ist. Dies wird insbesondere in\n\n- 4 -\n\n\"rege kommen, wenn die Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen, insbesondere wegen der angedrohten schwereren Strafart (Zuchthaus), aus Schuldgesichtspunkten nicht ausreichend\nerscheint. Führt jedoch die Anwendung des nach den §§ 51\nAhs. 4, 44 StGB gemilderten ordentlichen Straflrahmens zu\neiner niedrigeren Strafuntergrenze als die Anwendung des für\nmildernde Umstände vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens, so ist\ndiese nieärigere Grenze maßgebend (BGHSt 16, 360 = IM § 51\nAbs. 2 StGB Nr. 18). Da der ordentliche Strafrahmen des\n\n§ 175 StGB ein Jahr Zuchthaus als Mindeststrafe vorsieht,\nwürde nach Versuchsgrundsätzen eine Mindeststrafe von drei\nMonaten Zuchthaus, gemäß § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln,\nvorgeschrieben sein, nicht, wie das Landgericht anzunehmen\nscheint, sechs Monate Gefängnis.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler\n\nun,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-20/4-str-472-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-20/4-str-472-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.839664+00:00"}}