{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-12-17_4_StR_587_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-17","aktenzeichen":"4 StR 587/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_587/65 URTEIL\n\n-——|e en ur der rn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsschlosser Theodor PB aus rl.\ndort geboren am (EEE :30>;,\n\nwegen Unzucht mit (Kindern.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 16. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Krefeld - Jugendkammer - zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern zu\nGefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat mit der\nSachrüge Erfolg.\n\n- 3.\n\n1. Durch die rechtsirrige Annahme einer gleichartigen Tateinheit (§ 73 StGB) ist der Angeklagte nicht beschvert.\n\n2. Die Strafkammer geht zwar zutreifend davon aus,\ndaß nicht jede auf Sinnenlust beruhende oder darauf abzielende unbedeutende Berührung oder Zudringlichkeit\nschon unzüchtig ist, daß die Handlung vielmehr von einer\ngewissen äußeren Erheblichkeit sein muß (BGH IM § 176\nAbs. 1 Ziff. 3 StGB Nr. 8). Das Verhalten des Angeklagten habe jedoch, so meint sie, eine so eindeutige geschlechtliche Beziehung aufgewiesen, daß ihm \"auf Grund\ndessen!\" eine äußere Erheblichkeit zuzumessen sei. Dem\nkann der Senat nicht zustimmen, Die Zweckrichtung der\nHandlung ist nicht schlechthin für ihre Unzüchtigkeit\nentscheidend, sondern nur ein für die Beurteilung des\nEinzelfalls zu beachtender Umstand. Weder allein noch\nin Verbindung mit anäören Umständen zwingt sie stets zur\nAnnahme der Unzüchtigkeit. Verhaltensweisen, die einer\ngewissen äußeren Erheblichkeit entbehren, sind aus dem\nBereich des Unzüchtigen auszunehmen, auch wenn sie auf\nSinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen (BGHSt 17,\n280, 288).\n\nDas Landgericht, das in den Strafzumessungserwägungen selbst die Ansicht vertritt, das Verhalten des\nAngeklagten sei \"nicht massiver, sondern nur geringfügiger Natur\" gewesen, wird daher, unter Beachtung der\nangeführten Rechtsprechung, noch einmal zu überprüfen\nhaben, ob die zum Rechtsbegriff der unzüchtigen Handlung gehörende und nötige äußere Erheblichkeit hier tatsächlich gegeben ist. Die bisher dazu angestellten Erwägungen lassen nicht erkennen, daß die dafür maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte beachtet sind. Die Bcgrenzung des Begriffs der Unzucht i. S. des § 176\n\n-4-\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB auf gewichtigere Tathandlungen entspricht der Einschätzung der in Betracht kommenden Straftaten als mit Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechen. Sie\nist schon vom Reichsgericht vorgenommen (RGSt 67, 170,\n1735 IW 36, 1974) und vom Bundesgerichtshof beibehalten\nworden (BGHSt 2, 163, 166; NJW 54, 120; GA 1954, 243;\nzuletzt BGHSt 18, 169).\n\nSollte das Landgericht zu der Ansicht gelangen, daß\neine Unzuchtshandlung i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nnicht gegeben ist, so wird, soweit Strafanträge vorliegen, zu prüfen sein, ob der Angeklagte wegen tätlicher\nBeleidigung (§ 1§ 5 StGB) zu verurteilen ist.\n\nWwillms Flitner Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-17/4-str-587-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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