{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-12-17_4_StR_576_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-17","aktenzeichen":"4 StR 576/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 576/55 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ulrich\ndort geboren am\n\no, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nden Schlosser Rainer B aus VB\nscboren am ai» 1943 in E ‚„ zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nden Kranführer-Unmschiüler Detlef\nv dort geboren am\nSeche in Strafhaft,\n\nE aus\n1944, zur Zeit in anderer\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.ä.\n\n-f\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. „illms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhand'ung,\nBundesanwaltW >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEBE ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten He\n\nRechtsanwalt am, EEE,\n\nals Verteidiger des Angeklagten BE»;\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 12. Mai 1965 werden mit folgender\nMaßgabe verviorfen:\n\n1. Im Falle Br wird der Schuldspruch dahin geändert und ergänzt, daß die Angeklagten DW und\nE wegen schwerer räuberischer Erpressung, der\nAngeklagte TEE außerdem wegen eines tatceinheitlich\nbegangenen Vergehens gegen §§ 814, 26 Abs. 1 Nr. 2 VWaffG,\nverurteilt sind.\n\n2. Im Falle E wird der Schuldspruch dahin be-\n‘ richtigt, daß die Angeklagten EEE un.\nwegen Verabredung eines schweren Raubes oder einer\nschweren räuberischen „rpressung verurteilt sind.\n\n3. Der Ausspruch über die Sicherungsmaßregeln wird dahin\nergänzt, daß die den Angeklagten En und E\nerteilten Führerscheine eingezogen werden.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDen Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem\n13. Mai 1965, soweit sie drei !onate übersteigt, auf die\ntrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n[Pe PEENE EEE ee\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\nDen Angeklagten DEE essen schweren Raubes in Tateinheit\nmit einem Waffenvergehen, wegen Verabredung zu einem Verbrechen (§ 49 a StGB), ferner wegen eines schweren und eines\neinfachen Diebstahls zu eine: Gesamtstrafe von acht Jahren\nZuchthaus,\nden Angeklagten ETW ve-:=n schweren Raubes und wegen\neinfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren\nund einem Monat Gefängnis,\nden Angeklagten HE «esen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall\nin zwei Fällen und wegen Verabredung zu einem Verbrechen\n(§ 49 a StGB) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus.\nEs hat ferner den Angeklagten Pf ur: Te sie\nFahrerlaubnis auf immer entzogen und die bei der Begehung der\nStraftaten benutzten Werkzeuge und Waffen nebst Munition\neingezogen. |\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen nur zu Änderungen,\n\nSerichtigungen und Erg’inzungen des Vrteilsspruchs und bleiben\nim Ergebnis erfolglos.\n\n> EEE\n\n1. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision rügt mangelnde Sachaufklärung, weil die\nYerlobte des Beschwerdeführers, Jutta FW. nicht als\nZeugin über die Behauptung vernommen worden ist, daß der Beschwerdeführer nur unter dem Druck des Mitangeklagten Ti»\nden Bankraub in Breckerfeld ausgeführt und an der Planung des\nweiteren Bankraubes in Eickelborn teilgenommen habe, Sie nimmt,\nohne seinen Inhalt im einzelnen mitzuteilen (B6HSt 3, 213),\nBezug auf einen vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich gestellten Beweisamtrag des Verteidigers und weist darauf hin,\n\n>\n\nDR\n\n- 4 -\n\ndaß Jutta FEW zunächst zur Hauptverhandiung geladen,\nihre Ladung wegen Schwangerschaftsbeschwerden jedoch wieder\nrückgängig gemacht worden sei. Der Antrag, sie zu vernehmen,\nführt die Revision weiter aus, sei in der Hauptverhandlung\nnicht erneut gestellt worden, weil nicht vorauszusehen gewesen wäre, daß das Landgericht unter Verletzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" der entgegenstehenden Einlassung\ndes Mitangeklagten Eisenhuth folgen würde, Die Rüge geht\nauch sachlich fehl.\n\nDie Vernehmung der Verlobten des Beschwerdeführers brauchte\nsich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Zum Beweise seiner\nBehauptung hatte der Verteidiger in dem erwähnten Schriftsatz\n(Bd. III Bl. 506) nicht nur die Verlobte, sondern auch den\nBevährungshelfer des Beschwerdeführers, SGB; sowie den\nBetriebsschlosser Fri una den Richard Tin dem\nSinne als Zeugen benannt, daß die Behauptung ‘durch die einander\nergänzenden Aussagen dieser Zeugen bewiesen werden sollte. Dazu sollte die Verlobte des Beschwerdeführers lediglich bekunden können, daß der Mitangeklagte El sinnal zum\nBeschverdeführer gesagt habe: \"Ich werde schon dafür sorgen,\ndaß Du nicht die Jutta bekommst\" und daß EHER ur: sun\nden Beschwerdeführer ein anderes Mal aufgefordert hätten, eine\nGaststube in Vgl un Zwecke einer Unterredung zu verlassen.\nFür diese beiden Vorgänge gibt es so viele mögliche Erklärungen,\ndaß sie nicht allein, sondern allenfalls nur im Zusammenhang\nmit anderen Tatsachen Rückschlüsse im Sinne des Verteidigungsvorbringens zulassen. Solche anderen Tatsachen sind um so\nweniger ersichtlich, als die übrigen Zeugen die in ihr Wissen\ngestellten Tatsachenbehauptungen nicht bestätigt haben. Der\nZeuge Tr !onnte nichts darüber bekunden, daß der Mitangeklagte Ein den Beschwerdeführer \"erpreßt\" habe.\n\nDem Zeugen sg war nicht einmal aufgefallen, daß diese\nbeiden Angeklagten sich angefreundet hatten. I -onnte\nunter der vom Verteidiger angegebenen Anschrift nicht geladen\nwerden und ist nicht vernommen worden; dies rügt die Revision\n\n-5-\n\nnicht. Da der Mitangeklagte EB se1pst eine Erpressung\ndes Beschwerdeführers in Abrede stellte, bestand für das\nLandgericht nach alledem zu einer erneuten Ladung der Verlobten\ndes Beschwerdeführers und zu deren Vernehmung kein Anlaß.\nDas gilt um so mehr, als der Mitangeklagte ) nach\nden Urteilsfeststellungen eine Mitwirkung bei dem geplanten\nÜberfall auf die Spar- und Darlehenskasse in FEED. :ı\ndessen Planung er den Beschvrerdeführer erpreßt haben soll,\nverweigerte und die Verwendung des bei dem Überfall in\nBreckerfeld benutzten Gewehres verhinderte. Daß das Landgericht diesem Angeklagten und nicht dem Beschwerdeführer geglaubt hat, bedeutet keinen Verstoß gegen den Grundsatz \"im\nZweifei für den Angeklagten\". Dieser läge nur vor, wenn das\nLandgericht seineräintscheidung eine Feststellung zugrunde\ngelegt hätte, von der es nicht überzeugt war. Das ist nach\nden Urteilsgründen nicht der Fall.\n\n2. Die Revision behauptet, die Feststellung, daß der\ngeplante Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in EB>-\nEB bereit; entdeckt war, als die Angeklagten von der Polizei gestellt wurden, sei unter Verletzung des § 261 StEFO\nsus dem Inhalt der Akten getroffen worden. Es fragt sich,\nob dieser Rüge nicht schon deshalb der Erfolg versagt bleiben muß, weil die Möglichkeit besteht, daß die Feststellung\nauf den Angaben der Angeklagten selbst beruht, denen der vernehmende Polizeibeante möglicherweise erzählt hatte, weshalb\nsie so schnell gestellt worden sind. Davon abgesehen könnte\ndas Urteil auch nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß\nberuhen. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt in diesem Fall mit der Begründung verneint, daß die\nbeteiligten Angeklagten nicht aus freien Stücken und auch nicht\nendgültig von ihrem Vorhaben Abstand genommen hätten. Diese\nEntscheidung ist, wie zur Sachbeschwerde erläutert wird,\ndurch die Feststellungen gerechtfertigt, daß den Angeklagten\ndie Verwirklichung des geplanten Raubüberfalls am 11. Dezember 1964 wegen des regen Sparkassenbetriebs und der Anivesen-\n\n-6 -\n\nheit mehrerer Arbeiter in unmittelbarer Nähe \"sinnlos\" erschien,\n\"weil sie mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\nergriffen und verhaftet werden würden\", und daß sie den Tatentschluß nicht endgültig aufgaben, die Tat vielmehr nur\naufschieben wollten, um einen günstigeren Augenblick abzuwarten (UA 30). Daß ihr Vorhaben durch die Polizei bereits\nentdeckt gewesen sei, hat das Landgericht lediglich als einen\nzusätzlichen Gesichtspunkt an, .eführt, auf den es indessen\n\nnach Lage der Sache nicht mehr ankam.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Überprüfung des Urteils ergibt weder zum Schuldspruch\nnoch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten. Folgendes ist zu bemerken;\n\n1. Beim Überfall auf die Spar- und Darlehenskässe in\nEEE hat der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen das Geld nicht weggenommen, sondern den Kassierer\ndurch Vorhalten des entsicherten Gewehres genötigt, selbst\ndas Papier- und Hartgeld aus dem Geldschrank zu nehmen und in\nseine, des Beschwerdeführers, Aktentasche zu legen (UA 18).\n\nEr ist deshalb der schweren räuberischen Erpressung (§ 255 StGB)\nund nicht des schweren Raubes schuldig, wie das Landgericht angenommen hat (BGHSt 7, 252). Der Senat hat den 'Schuldspruch\nentsprechend geändert. Auf den Strafausspruch hat diese Änderung\nkeinen Einfluß, weil der Täter nach § 255 StGB \"gleich einen\nRäuber\" zu bestrafen ist.\n\n2. Das in der Urteilsformel nicht näher gekennzeichnete\nWaffenvergehen sieht das Landgericht darin, daß der Beschverdeführer \\Waflfen und kKunition erworben, bearbeitet und mit sich\ngeführt habe (UA 37). Die nicht geverbsmäßige Bearbeitung und\nder nicht gevierbsmäßige Erwerb von Langwaffen und Munition,\nwie hier, bedürfen jedoch weder einer Erlaubnis (§§ 3, 7 WaffG)\nnoch eines Waffenerwerbsscheins (§ 11 WaffG). Der Beschwerde-\n\nführer hat sich nur eines Vergehens gegen §§ 14, 26 Abs. 1\n\n-7-\n\nNr. 2 WaffG schuldig gemacht, indem er beim Überfall auf die\nSpar- und Darlehenskasse in EB ohne Waffenschein ein\nGevıehr schußfertig getragen, also eine Schußwaffe geführt\n\nhat (RGSt 66, 191, 193). Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend ergänzt. Es ist auszuschließen, daß die irrtümliche\nAnnahme der Verletzung weiterer Bestimmungen des Wafiengesetzes\ndas Strafmaß beeinflußt haben könnte.\n\n3. Mit Recht hat das Landgericht den Diebstahl des PKW\nzum Nachteil Sound den Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in EEE 215 selbständige Straftaten gewertet (S 74 StGB). Daß der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte\nTED sen PKW nur zu dem Zweck entwendeten, ihn für den\nRaubüberfall zu benutzen, rechtfertigt die Annahme von Tateinheit zwischen den beiden Straftaten nicht. Fortsetzungszusammenhang scheidet mangels Gleichartigkeit der verwirkten Tatbestände ebenfalls aus; die räuberische Erpressung richtet sich,\nanders als der Diebstahl, nicht nur gegen das Eigentum und den\nGevwahrsam des Verletzten, sondern auch gegen seine Entschlußfreiheit (RGSt 60, 241, 242).\n\n4. Fehl gehen die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers aus § 49 a Abs. 2 StGB wegen\nVerabredung eines Raubüberfalls auf die Spar- und Darlehens-\n\nkasse in Tiw-\n\nDie Tat war nach den Urteilsfeststellungen ausreichend bestimmt. Der geplante Überfall war in den wesentlichen Einzelheiten besprochen (UA 23). Das Ziel stand fest. Die Angeklagten\nhatten sich bereits an den Ort des vorgesehenen Verbrechens\nbegeben. Das genügt (BGH MDR 1960, 595; RGSt 69, 164, 165).\n\nNach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten spätestens am Morgen des 11. Dezember 1964 zur Tat fest entschlossen,\nder Überfall sollte \"auf jeden Fall\" ausgeführt werden (UA\n25). Sie haben die Ausführung der Tat dann nur wiederholt verschoben, weil ihnen die äußeren Verhältnisse nicht günstig\ngenug legen. Es kann ‘seine Rede davon sein, daß sie etwa nur\n\n-8-\n\n\"Ausschau halten\" wollten und sich die Entschließung, ob sic\ndie Tat überhaupt begehen sollten, vorbehalten hätten (vgl.\nBGHSt 12, 306, 308). Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, ist in Wahrheit nur ein unzulässiger Angriff gegen die\nFeststellungen des angefochtenen Urteils und seine Beweiswürdi-\n\ngung.\n\nDie Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt\nvom verabredeten Verbrechen liegen nicht vor. Nach den zur\nVerfahrensrüge (I 2) mitgeteilten Urteilsfeststellungen haben\ndie Angeklagten ihren Plan am 11. Dezember 1964 nicht \"aus\nfreien Stücken\" (§ 49 a Abs. 3 Nr. 2 StGB), sondern wegen\nder sicheren Voraussicht seines Scheiterns aufgegeben; sie\nbefürchteten, daß sie \"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" ergriffen und verhaftet würden; nur deshalb,\nweil es ihnen \"sinnlos\" erschien, haben sie von der Tatausführung Abstand genommen (BGHSt 9, 48, 50, 52 mit Nachweisen;\nBGHSt 12, 306, 308, 309; 2p, 279). Das Landgericht ist zudem\ndavon überzeugt, daß die Angeklagten die Tat nicht überhaupt\naufgeben, sondern sie nur, wie schon wiederholt, auf einen\ngünstigeren Zeitpunkt verschieben wollten. Die gegenteiligen\nAusführungen der Revision gehen von einem anderen als dem\nfestgestellten Sachverhalt aus und sind daher unbeachtlich.\n\nDer Schuldspruch in diesem Fall ist allerdings inwoweit\nunvollständig, als er nur auf Verurteilung wegen \"Verabredung\nzu einem Verbrechen (§ 49 a StGB)\" lautet, also das Verbrechen nicht angibt, zu dem sich der Beschwerdeführer bereit\nerklärt hat. Das ist jedoch erforderlich, weil § 49 a StGB\nkeine sclbständige Strafvorschrift enthält (BGH Urt. vw\n26. November 1957 - 1 StR 227/56 - mit Nachweisen). Vorliegend\nwollten die Angeklagten je nach den Umständen entweder die\nSparkassenangestellten mit einer Viaffe zwingen, das Geld\nherauszugeben oder aber es sich selbst gewaltsam nehmen (UA\n27, 28). Der Urteilsspruch hätte also auf Verabredung eines\nschweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung\n\n- 9 -\nlauten müssen. Der Senat hat ihn entsprechend berichtigt.\n\n5. Der Diebstahl des PKW zum Nachteil Bei und der\nverabredete Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in\nEEE stehen im Verhältnis von Tatmehrheit zueinander\n(vgl. oben 3). Die Verurteilung aus § 49 a Abs. 2 StGB in\nVerbindung mit §§ 249, 250 StGB oder § 255 StGB wird nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß die Angeklagten mit dem Diebstahl des PKW bereits einen Teil ihrer gesamten Verabredung\nverwirklicht hatten (BGH Urt. v. 26. Februar 196% - 5 StR\n579/62 -).\n\n6. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung\nsind unbegründet.\n\nDie Überzeugung des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer \"in erster Linie!\" den Anstoß zu den Gewaltverbrechen\ngab (UA 41), ist im Urteil eingehend begründet (UA 30 bis\n33). Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind\nfrei von Rechtsfehlern, Es ist kein Widerspruch, daß es im\nRahmen der Gesamtwürdigung der Straftaten aller Angeklagten\nheißt, von allen sei \"mehr oder weniger\" die Initiative zum\nVerbrechen ausgegangen (UA 40).\n\nDie Erwägung im Urteil, die genauen und sorgfältigen\nPlanungen bewiesen, daß die Angeklagten \"eiskalt wie Berufsverbrecher\" vorgegangen seien (UA 40), bezieht sich auf die\nPlanung, nicht auf die Ausführung der Straftaten. Ersichtlich hat das Landgericht anhand dieses Vergleichs nur hervorheben und strafschärfend werten wollen, daß die Angeklagten besonders in den Fällen Breckerfeld und Eickelborn eine\naußergewöhnliche kriminelle Energie aufgewendet, u.a. Waffen\numgebaut, Schießübungen angestellt und nach Gangsterart die\nBenutzung gestohlener Kraftfahrzeuge in ihren Tatplan aufgenomnen haben, um die Polizei auf eine falsche Spur zu lenken.\nDagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Damit steht\ninsbesondere auch nicht in Widerspruch, daß es dem Beschwerde-\n\n- io -\n\nführer und dem Mitangeklagten Eisenhuth vor der Ausführung des\nÜberfalls auf die Spar- und Darlehenskasse in Bi — — — — |]\nzeitweise an Mut fehlte und Eisenhuth nach dem Überfall die\nNerven verlor (UA 16 bis 18).\n\nMit der Erwägung, die Angeklagten hätten \"keinen Menschen\ngescheut\" und seien auch bereit gewesen, Gewalt anzuwenden\n(UA 40), ist ersichtlich dasse!be gemeint wie mit der Bemerkung,\ndie Angeklagten hätten sich nicht gescheut, \"fremden und\nahnungslosen Menschen nit kalter Brutalität gegenüberzutreten\nund ihnen eine Waffe auf die Brust zu setzen\" (UA 41). Daß\ndas Landgericht u.a- hieraus auf eine sozialfeindliche Einstellung der Angeklogten ihrer Umwelt gegenüber geschlossen\nhat, ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Revision,\ndas Landgericht unterstelle zuungunsten der Angeklagten, daß\nsie notfalls von der Waffe auch Gebrauch gemacht hätten, findet\nin den Urteilsgründen keine Stütze. .\n\nAuch die übrigen Bedenken der Revision sind nicht stichhaltig.\nDas jugendliche Alter des Beschverdeführers ist strafmildernd\nberücksichtigt worden (UA 42). Der günstigen Beurteilung\ndurch den Bewährungshelfer Scheer ist das Landgericht mit\nRücksicht auf das übrige Beweisergebnis nicht gefolgt (UA 33).\nDer Formulierung, alle Angeklagten seien durch die Verbüßung\nihrer Strafen hinlänglich gewarnt gewesen (UA 40), kann nicht\nentnommen werden, daß das Landgericht fehlerhafter Weise von\nmehreren Vorstrafen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die\nAuffassung, daß die gegen ihn verhängte Strafe übermäßig hoch,\nalso nicht mehr schuldangemessen sei (vgl. BGHSt 7, 28, 32),\nteilt der Senat nicht. Der von der Revision angestellte Vergleich mit der Bestrefung des früheren Mitangeklagten Of»\nist abwegig.\n\n7. Die Entziehung der Fahrerlaubnis für immer ist zwar\nknapp, nach Lage der Sache jedoch ausreichend begründet. Da\nder Beschwerdeführer noch im Besitz seines Führerscheins ist,\ndessen Einziehung aufgrund des Urteils des Bezirksjugend-\n\n- 15 -\n\nschöffengerichts Bochum vom 18. Mai i962 versehentlich unterblicben war (UA 8), hätte das Landgericht die (erneute) Einziehung des Führerscheins im Urteil aussprechen müssen (§ 42\nm Abs. 3 Satz 2 StGB). Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend ergänzt. Das Verbot der Schlechterstellung steht\nnicht entgegen (BGHSt 5, 168, 178).\n\nEi_senhuth\n\nDie von der Revision mit der Sachbeschwerde insbesondere\ngegen den Strafausspruch erhobenen Einwendungen gehen fehl.\nDie Begründung, mit der das Landgericht mildernde Umstände\nversagt hat, und die zur Strafzumessung angestel:.ten Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Vorwurf wendet, die genauen\nund sorgfältigen Planungen bewiesen, daß die Angeklagten eiskalt wie Berufsverbrecher vorgegangen seien, wird auf die\nAusführungen zur Revision des Mitangeklagten BE 3 |] verwiesen (II 6). Die Erwiigung, die Angeklagten hätten hartnäckig\nihre verbrecherischen Pläne verfolgt und niemals aufgesteckt,\nwenn sie nicht sofort zu ihrem Ziel gekommen seien (UA 40),\ntrifft auch auf den Beschwerdeführer - beim Überfall auf die\nSpar- und Darlehenskasse in DEE - zu. Dem Umstand, daß\ner zur Teilnahme an dem geplanten Überfall auf die Spar- und\nDarlchenskasse in EEE nicht mehr bereit war (UA 23),\nhat das Landgericht ersichtlich dadurch Rechnung getragen,\ndaß es gegen ihn im Fall a] eine um ein Jahr geringere\nFreiheitsstrafe verhängt hat als gegen den Mitangeklagten\nEB: !!it dem Vorbringen, dieser Umstand hätte noch stärker,\nnömlich durch Zubilligung mildernder Umstände, berücksichtigt\nwerden müssen, kann die Revision nicht gehört werden.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des\nUrteils im übrigen ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler.\nWie bei dem Mitargeklogten what der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer im Falle\n\nra statt wegen schweren Raubes wegen schwerer\n\n-12 -\n\nräuberischer Erpressung verurteilt ist (II 1) und den\nFührerschein des Beschwerdeführers eingezogen (II 7).\n\nDie Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, ist unbegründet. Auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten\n\nTOM rd Bezug genommen (I 2).\n\nAuch die Sachbesch‘;erde bleibt ohne Erfolg. Unbegründet\nist die Behauptung, im Faller habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nach § 49 a Abs. 3 Nr. 2 StGB freiwillig aufgegeben und die Tat verhindert, weil er den Mitangeklagten Dip una OE vorgeschwinäcit habe, im Kassenraum sei viel Betrieb, obwohl nur ein Angestellter anwesend\ngewesen sei. Nach den Feststellungen hat diese Erklärung\ndie Angeklagten nicht davon abgehalten, abermals zur Sparund Darlehenskasse nach Ef u fahren (VA 25). Ein\nvorübergchendes Ängstlichwerden ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Wegen des weiteren Vorbringens\nin diesem Fall wird auf die Ausführungen zur Revision des\n\n- 13 -\n\nMitangcklagten BEE verwiesen (II 4). Wie bei diesem\nAngeklagten hat der Senat den Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß der Beschwerdeführer wegen Verabredung eines schweren\nRaubes oder einer schweren räuberischen Erpressung verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils im übrigen ergibt\nkeinen Rechtsfehler.\n\nWillnms Flitner Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-17/4-str-576-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-17/4-str-576-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.774452+00:00"}}