{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-12-17_4_StR_575_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-17","aktenzeichen":"4 StR 575/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 575/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Gerhard Wilhelm 2 (EEEEE»\nous DE. <ort zehoren ar ED 194°,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n!\nN\nt\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr.Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt ED in «sr Verhandlung,\nBundesanwalt 0) bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Dortrund vom 13. Mai 1965 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache inccreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklsgte ist wegen einer größeren Zahl von Vermögensstraftaten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine die Verletzung sachlichen Rechts rügendc Revision ist zum Schuldspruch offen-\n\n- 3 —\n\nsichtlich unbegründet. Auch der Strafausspruch begegnet an\nsich keinen Bedenken. Jedoch kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht möglicherweise die Vorschrift des § 79 StGB außer acht gelassen hat.\n\nDie jetzt abgeurteilten Taten wurden in der Zeit vom\n27. September 1963 bis 3. August 1964 begangen. Nach der Bezründung des angefochtenen Urteils (UA S. 6) ist der Ange-\n:lagte am 9. Juni 1964 vom Amtsgericht Dortmund (81 Ds 60/60)\nrechtskräftig verurteilt worden. Diese Strafe ist zur Bildung einer Gesamtstrafe in das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. November 1964 (14 Ns 83/64) einbezogen worden.\nDaß sie bei der Verkündung des Urteils im gegenwärtigen Verfahren noch nicht vollständig verbüßt war, ist zwar aus\nder Urteilsbegründung nicht eindeutig zu entnehmen. Aber\ndies liegt nahe, vrenn man die Daten mit den Strafzeiten vergleicht und die Mitteilung im Urteilskopf berücksichtigt,\nwonach sich der Angeklagte zur Zeit der Urteilsverkündung\nnoch in anderer Sache in Strafhaft befand. Das Landgericht\nhätte, wenn es sich so verhielt, die rechtskräftige frühere\nGesamtstrafe in ihre Einzelstrafen auflösen und sie mit den\nEinzelstrafen, auf die in dieser Sache erkannt worden ist, zu\nzwei neuen Gesamtstrafen für die jeweils vor und nach dem\n9, Juni 1964 begangenen Taten zusammenfassen müssen (RGSt 4,\n53). Das hat nunmehr auf die neue Verhandlung zu geschehen,\n\nund zwar auch dann, wenn inzwischen die Gesamtstrafe aus\n\ndem Urteil vom 24. November 1964 vollständig verbüßt sein\nsollte (vgl. BGHSt 4, 366). Dabei wird im Sinne des § 358\nAbs. 2 StPO zu beachten sein, daß die Summe der beiden neuen\nGesamtstrafen die Summe der beiden früheren nicht überstei-\n\ngen darf,\nWillms Flitner Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-17/4-str-575-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-17/4-str-575-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.754643+00:00"}}