{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-12-17_4_StR_565_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-17","aktenzeichen":"4 StR 565/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_565/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Horst-Dieter K ED :u: 1.\nzoboren an 1933 17 u Bransenvurg), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n€\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt En in der Verhandlung,\nBundesanwalt @@BW >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt >: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Detmold vom 26. August 1965 mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen\nfortgesetzten Fahrens ohne Führerschein aufgehoben.\nDamit entfällt die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmner des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFo:\nns\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Frceisprechung\nvon weiteren Beschuldigungen wegen fortgesetzten Fahrens\nohne Führerschein und als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nwegen Betruges in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen sowie wegen\neiner weiteren fortgesetzten Unterschlagung zu fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts,\n\nDie Verfahrensrügen gehen fehl. Die allgemeine Behauptung, der Dolmetscher habe die Fragen des Vorsitzenden an\ndie türkischen Zeugen schlecht übersetzt, ist kein dem\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender hinreichend bestinnter Tatsachenvortrag. Damit geprüft werden kann, ob die\nallgemeine Behauptung zutrifft und ob gegebenenfalls das\nUrteil auf dem Fehler beruhen kann, müßten bestimmte Beispiele falscher Übersetzungen angeführt werden. Das hat der\nBeschwerdeführer nicht getan, obwohl er die türkische Sprache\nbeherrscht.\n\nAuch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\nhat keinen Erfolg. Sie kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß einem Zeugen bestimmte Vorhalte nicht\ngemacht worden seien (BGHSt 4, 125, 126). Der in BGHSt 17,\n351, 353 behandelte Ausnahmefall liegt hier nicht vor.\n\nDie Darlegungen des angefochtenen Urteils zun Schuldund Strafausspruch geben nur zu folgenden Ausführungen Anlaß:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum\nNachteil der Anneliese KB Hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Auf die persönliche Einschätzung des Schadens\ndurch die Geschädigte kommt es nicht an (BGHSt 17, 321,\n326). Entscheidend ist nur, daß Anneliese KW dadurch,\ndaß sie unter falschen Voraussetzungen dem zahlungsunfähigen Angeklagten ein Darlehen von 700.-- DM gab, einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat. Dieser ergibt sich cin-.\ndeutig aus einem Vergleich ihres Vermögens vor und nach der\nDarlehensgewährung an den Angeklagten. Dabei haben dessen\nAufwendungen während der gemeinsamen Reise mit Anneliese\nK ) außer Betracht zu bleiben, weil die Beteiligung\nder Zeugin an diesen Aufwendungen nicht vorgesehen war.\n\nEs entsprach nicht ihren Interessen, ihre Geldmittel für\neinen Fcerienaufenthalt mit einem Manne zu opfern, der entgegen seinen Vorspiegelungen verheiratet war, keine feste\nStellung mit ausrceichendem Einkommen hatte, dessen Heiratsversprechen somit nicht ernst gemeint war. Dem Angeklagten\nstand deshalb eine rechtlich begründete Aufrechnungsforderung\ngegenüber Anneliese Kg nicht zu (BGH IM Nr. 26 zu\n\n§ 263 StGB). Der Vermögenseinbuße der Geschädigten entsprach der Vermögensvorteil des Angeklagten, dem die Barmittel ausgegangen waren (UA 5). Er konnte nunmehr mit\n\ndem Darlehen einen weiteren Aufenthalt und Aufwendungen\n\nfür Anneliese I] und sich bestreiten.\n\nDie Annahme von Tatmehrheit zwischen der Urkundenfälschung im Falle IV 1 (UA 7 Rs.) und dem Vergehen des\nfortgesetzten Fahrens ohne Führerschein Fall IV 2 (UA 7 Rs.)\nist rechtlich nicht zu beanstanden, Daß der Angeklagte,\nohne im Besitze eines ordnungsgemäßen Führerscheins zu\nscin, auf einer Fahrt den von ihm verfälschten Tührerschein\neinem Polizeibeamten vorzeigte, stellt zwischen den beiden\n\nStraftaten keine Tateinheit her. Denn durch dieses Verhalten\nhat der Angeklagte nur bei Gelegenheit einer Fahrt ohne\nFührerschein von den verfälschten Führerschein Gebrauch\ngemacht, ohne daß in der Fahrt selbst ein Gebrauchmachen\nerblickt werden kann, wie etwa im Falle des Fahrens mit\neinem Kfz-Kennzeichen (vgl. BGHSt 18, 66, 70, 71). Daß der\nAngeklagte durch die Täuschung des Polizeibeamten mittels\ndes verfälschten Führerscheins das Fahren ohne eigenen\nFührerschein verschleiern wollte, kann allein eine Tateinheit zwischen den beiden Vergehen nicht begründen.\n\nDagegen kann die für das fortgesetzte Fahren ohne\nFührerschein verhängte Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist dabei von\ndem Strafrahmen der Vorschrift des § 24 StVG in der Fassung\ndes Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs von\n26. November 1964 (BGBl I, 921) ausgegangen, das am\n2, Januar 1965 in Kraft getreten ist. Zur Tatzeit galt jedoch noch der § 24 StVG alter Fassung, der als Höchststrafe\nzwei Monate Gefängnis vorsah. Gemäß § 2 Abs, 2 StGB war\ndeshalb der Angeklagte nach dieser milderen Vorschrift zu\nbestrafen. Da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden\nkann, daß durch diese fehlerhafte Einzelstrafe die erkannte\nGesamtstrafe in ihrer Höhe berührt worden ist, ist auch\ndiese aufzuheben.\n\nIm übrigen lassen die Urteilsgründe keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen, Dies gilt insbesondere an sich auch für die Anwendung des § 42 e StGB, Da\naber mit der Aufhebung der Gesamtstrafe auch die Neben-\n\nstrafen und Maßregeln der Sicherung und Besserung aufgehoben sind, muß das Landgericht neu Über sie entscheiden\n(BGHSt 14, 381, 383).\n\nWillms Flitner Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-17/4-str-565-65","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-17/4-str-565-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.732592+00:00"}}