{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-12-17_4_StR_502_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-17","aktenzeichen":"4 StR 502/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_502/65\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Volker BEE zus scuuiiEEEEE> ;\nKreis DEE, geboren an 1941 in zu\n2 |\n\nwegen Übertretung der StVO.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Amtsgerichts Böblingen vom 18. März 1965\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitteis\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDer Angeklagte ist vom Amtsrichter wegen Verletzung der Vorfahrt gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 StVO zu einer\nGelästrafe verurteilt worden. Er hatte mit scinem PKW\n\nvor einer mit einem Verkehrszeichen nach Bild 30 a\nder Anlage zur StVO versehenen Kreuzung kurz angehalten und war dann, nachdem ihm der von rechts mit\nseinem PKW kommende Verkehrsteilnehner KB, der\nnach links einbiegen wollte, die Vorfahrt eingeräumt\nhatte, in die Kreuzung eingefahren. Dabei stieß der\nAngeklagte mit dem auf der bevorrechtigten Straße von\nlinks mit ca. 45 bis 50 km/st herannahenden PKW des\nKraftfahrers SB zusammen, wodurch beide Fahrzeuge\nbeschädigt wurden.\n\nIn der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte\ndahin ein, daß er in die Kreuzung hätte hineinfahren\nmüssen, um von links herannahende Fahrzeuge feststellen zu können. Von seinem Standort vor der Kreuzung\naus sei ihm die Sicht. durch eine weit vorgezogene Hecke\nund die \"Ausbuchtung\" der Vorfahrtstraße an dieser\nStelle genommen gewesen.\n\nDer Amtsrichter hat anhand der Angaben und Erläu-\n_ terungen des Polizeihauptwachtmeisters Sc dcr\nnach dem Unfall die Spuren gesichert, die Unfallstelle\nvermessen und eine Skizze angefertigt hat (UA 7), die\nFeststellung getroffen, daß der Angeklagte bereits\n\nvor Einfahrt in den Kreuzungsbereich den zwischen 40\nund 70 m entfernten linken Teil der Vorfahrtstraße hat\nvoll einsehen können, Wenn er dieses Teilstück, wozu\ner verpflichtet gewesen sci, auf herannahende Verkcehrsteilnehmer beobachtet hätte, wäre ihm Sg; der mit\nder von ihm gefahrenen Geschwindigkeit für die nicht\neinzuschende Strecke von 40 m bis zur Kreuzung weniger als 3 Sekunden benötigte, nicht entgangen und der\n\nUnfall vermieden worden (UA 3). Außer Polizeihauptwachtmeister ScEWnat das Gericht noch Polizeimeister Bi und dic unmittelbaren Tatzeugen Kg\nEB una SED vernommen. Diese blieben ebenso wie Polizcihauptwachtmeister ScD zusweisiich der\nSitzungsniederschrift unvereidigt, der Zeuge Kai\n\"gemäß § 61 Ziff. 3 StPO und auch gemäß § 62 StPO\",\n\nder Zeuge SgWrie ser Zeuge Sc \"scnäs 5 62\n\nStPO\",\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Mit der Verfahrensbeschwerde rügt sie, daß die Nichtvereidigung\nder Zeugen KB und SW nur mit dem Hinweis auf\ndic gesetzliche Bestimmung des § 62 StPO begründet worden sei. Dadurch sci der Beschwerdeführer in seiner\nzuweckentsprechenden Verteidigung behindert worden.\n\nDas zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht Stuttgart hält die Nicht-\n‚vereidigung des Zeugen KW in Sinne des § 64 StPO\nfür ausreichend begründet, weil durch den Verweis auf\n8 61 Ziff. 3 StPO allen Verkehrsbeteiligten erkennbar\ngemacht worden sei, daß das Gericht dieser Zeugenaussage keine \"wesentliche\" Bedeutung beimesse, so daß\neine Vereidigung nach § 62 StPO unzulässig wäre, weil\ndie Aussage keine \"ausschlaggebende\" Bedeutung hat.\nDagegen sei die Nichtvereidigung des Zeugen sm wenn\nman der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt\n10, 109; 14, 374) folge, ungenügend begründet. Denn\naus dem bloßen Hinweis auf § 62 StPO sei im gegebenen\nFall nicht ersichtlich geworden, ob der Richter von\n\nder Vereidigung des Zeugen. nach seinem Ermessen absah,\nobwohl er diese aus einem der in § 62 StPO aufgeführten Gründe für zulässig hielt, oder. ob er davon ausging, daß das Gesetz die Vereidigung verbiete. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß die Nichtvereidigung eines Zeugen in Bagatellstrafsachen durch den blos-\n\n\"sen Hinweis auf § 62 StPO, der Bestimmung des § 64 StPO\n\n' entsprechend, ausreichend begründet sei. Diese Auffassung seiner Entscheidung zugrundezulegen, sieht es sich\ndurch die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ngehindert. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG\n\"vorgelegt,\n\nDie Vorlegung ist zulässig. Im Vorlegungsbeschluß\nwird die Auffassung der Revision wiedergegeben, wonach\nder Angeklagte in seiner zweckentsprechenden Verteidigung behindert worden sei, weil der Amtsrichter die\ntatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen seiner\nEntscheidung über die Nichtvereidigung der Zeugen in\nder Hauptverhandlung nicht mitgeteilt habe, Da das Oberlandesgericht sich mit diesem Vorbringen der Revision\nnicht auseinandersetzt, kann dem Vorlegungsbeschluß entnommen werden, daß auch nach seiner Auffassung das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß\nberuht. Da diese Ansicht des Oberlandesgerichts der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen zugrundezulegen ist,\nscheidet eine Rückgabe der Sache aus (BGHSt 19, 242),\nobwohl der Senat in diesem Punkt, wie noch darzulegen\n‘ sein wird, anderer Auffassung ist und die Verfahrensrüge\nschon deshalb für unbegründet erachtet.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, selbständig in der Sache zu entscheiden (EGH IM Nr. 3 zu\n§ 121 GVG).\n\n-6 -\n\nSoweit die Revision dic unzurcichende Begründung\nder NWichtvereidigung des Zeugen KW rüst, ist sie aus\nden vom Oberlandesgericht angeführten Gründen offensichtlich unbegründet.\n\nAuf der möglicherweise unzureichenden Begründung der\nNichtvereidigung des Zeugen SB yerunt das Urteil nicht.\nBei seiner in BGHSt 10, 109 und 14, 374 niedergelegten\nRechtsprechung hat der Senat den Erfolg der erörterten\nVerfahrensrüge davon abhängig gemacht, ob die Sachlage\nnicht so eindcutig war, daß die Beteiligten ohne weiteres\n- erkennen konnten, von welchen rechtlichen Voraussetzungen\ndas Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, oder\nob nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verfahrensbeteiligten im Falle einer oränungsgemäßen Begründung |\neiner Nichtverceidigung noch Anträge gestellt, insbesondere der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, in einer\nfür die Sachentscheidung maßgeblichen Art seine Verteidigung einzurichten.\n\nIm gegebenen Falle kann mit Sicherheit ausgeschlossen\nwerden, daß der Angeklagte, der sich nur auf die behinderte Einsicht auf den linken Teil der Vorfahrtstraße berufen\nhat, sich in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung anders hätte verteidigen können, wenn der Beschluß über die\nNichtvereidigung des Zeugen SP näher begründet worden\nwäre. Die seine Verurteilung tragenden Feststellungen des\nangefochtenen Urteils beruhen, von seinen eigenen Angaben\nabgesehen, im wesentlichen nur auf den Darlegungen des\nPolizeihauptwachtmeisters SC über üic örtlichen\nVerhältnisse an der Unfallstelle. Deshalb kann es keinen\nUnterschied für die Verteidigung des Angeklagten gemacht\nhaben, wenn der Amtsrichter die Nichtvereidigung des Zeugen SB nit einer der denkbaren bestimmteren Begründungen gerechtfertigt hätte. Bezeichnend ist, daß auch\n\n- 17-\n\ndie Revision hierzu selbst nichts vorbringt. Da aber cine\nGesctzesverletzung, die für das beanstandetc Urteil keinerlci Bedeutung hat, eine Revision nicht begründen kann\n(BGHSt 2, 250, 251), war schon aus diesen Grunde die Verfahrensbeschwerde als unbegründet zu erachten, ohne daß\nzu der Vorlegungsfrage Stellung genommen werden müßte.\n\nDies gilt auch, soweit die Revision zugleich einen\nVerfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO behauptet.\n„ Denn von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung\nkönnte nur die Rede sein, wenn die Verteidigung durch den\ngerügten Mangel sachlich benachteiligt worden wäre (vgl.\n\nLöwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm. 16 zu § 338 StPO).\n\nDie aufgrund der Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt cinen Rechtsfchler\nzum Nachteil des Angeklagten weder im Schuld- noch im\nStrafausspruch erkennen, Den Ausführungen des vorlegenden\nOberlandesgerichts ist insoweit nichts hinzuzufügen. Hiernach ist die Revision zu verwerfen.\n\nwillms Flitner Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-17/4-str-502-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-17/4-str-502-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.710802+00:00"}}