{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-12-10_4_StR_578_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-10","aktenzeichen":"4 StR 578/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Meuterer, die sich nur aus dem Griff des Beamten lösen\n\nwollen und dazu einc gewisse Kraft aufwenden, verüben\nkeine Gewalttätigkeiten im Sinne des § 122 Abs. 3 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 122\nMeuterer, die sich nur aus dem Griff des Beamten lösen\n\nwollen und dazu einc gewisse Kraft aufwenden, verüben\nkeine Gewalttätigkeiten im Sinne des § 122 Abs. 3 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 10. Dezember 1965 - 4 StR 578/65 - LG Kleve\n\nN Zu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 578/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Arbeiter Heinrich Anton VB aus CE dort\ngeboren am EEE 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Betonmaurer Hans Dieter REED :u:s CB\ngeboren am (940 in TEEEEW/Overschiesicn,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt BE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 3\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Kleve vom 26. Juli 1965\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten\nim Falle der Gefangenenmeuterei nur wegen Vergehens\ngegen § 122 Abs. 1 StGB verurteilt sind,\n\nb) im Strafausspruch in diesem Falle und im Gesamtstrufausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsnittel,\nan eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverviesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in zwölf Fällen, den Angeklagten V@punter den\nVoraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, und wegen\nGefangenenmeuterci unter Verübung von Gewalttätigkeiten\n(§ 122 Abs. 1 und 3 StGB) zu Zuchthausstrafen verurteilt,\nden Angeklagten Voss zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten, den Angeklagten Re zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren.\n\nDie Revision des Angcklagten Vgg richtet sich in den\nDiebstahlsfällen nur gegen den Strafausspruch, im Falle der\nGefangenenmcuterei nur gegen die Anwendung des 8 122 Abs. 3\nStGB. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten RW ist unbeschränkt; sie rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die\nRechtsmittel haben nur teilweise Erfolg.\n\nI. Soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren\nDiebstahls richten, sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.\n\nII. Gefangenenneutcrei.\n\nDie Sachbeschwerden beider Angeklagten sind insoweit\nbegründet, als sie sich gegen die Anwendung des § 122\nAbs. 3 StGB wenden. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Vs\nbraucht deshalb nicht erörtert zu werden. Die weitergehende\nRevision des Angeklagten RB, der sich gegen seine Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei überhaupt (§ 122 Abs, 1 StGB}\nwendet, ist unbegründet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatten. sich die wegen\nder Diebstähle vorläufig festgenommenen und in den Gewahrsam der Polizeistation Geldern eingelicferten Angeklagten\näus ihren Zellen befreit, im Vorraum die Glühbirne der\nDeckenbeleuchtung herausgedreht und zunächst gemeinschaftlich versucht, die Außentüre gewaltsam zu öffnen. Dabei\nwurden sie von dem wachhabenden Polizeioberneister Ye\ngestört, der die Türe öffnete, feststellte, daß die Beleuchtung nicht brannte, sich laut äußerte, daß er eine Taschenlampe holen müsse und dic Tür von außen wieder verriegelte,\nDie Angeklagten beschlossen daraufhin, bei der Rückkehr des\nBeamten auszubrechen und sich an ihm vorbei nach draußen\nzu drängen, sobald er die Türe öffnete. Sie gingen davon aus,\ndaß es ihnen zu zweit gelingen würde, den“ähnungslosen\nBeamten zu überrumpeln, und ihm auch dann zu entkormen,\nwenn er sie zurückzuhalten versuchen würde. Sic stellten\nsich sprungbereit hintereinander auf. Als Polizeiobermeister\nVB Kurz darauf die Tür wieder öffnete, versuchte Rn\nsofort, sich in gebückter Stellung an seinen Beinen vorbeizuwinden. WB erfaßte jedoch dic Situation, packte rg\nam Mantel und wollte ihn zurückziehen. iD ] versuchte sich\nloszureißen. Als ihm das nicht gelang, warf er die Arme\nnach hinten, ließ voich auf den Boden fallen, streifte den\nnicht zugeknöpften Mantel ab, kroch dabei weiter vor und\nentkam so dem Zugriff Wins. Der kam nicht dazu, ihn zu\nverfolgen, weil im gleichen Augenblick WB nach draußen\ndrängte. Er versuchte deshalb, die Türe zuzuwerfen. Vg@\nstieß sie jedoch wieder auf. Beim Zugreifen bekam der Beamte\neine Hand des Ve fest zu packen. Auch Ve konnte sich\nindessen losreißen, wobei sein Verlobungsring vom Finger\ngestreift wurde, Den Ängeklagten gelang dic Flucht.\n\n>\n.,\n\n1. Mit Recht hat das Landgericht auf Grund dieses\nSachverhalts auch bci dem Beschwerdcführer RW t<-\nfangenenmeuterci nach § 122 Abs. 1 StGB angenommen. Die\nAngeklagten waren Gefangene im Sinne dieser Vorschrift\n(RGSt 13, 254, 255). Sie waren während des Ausbruchs räunlich vereint, haben sich also zusammengerottet (RGSt 50,\n\n85, 86); die Verbindung zweier Gefangener genügt (BGH Urt.\n\nv. 5. November 1953 - 4 StR 812/53 -; RGSt 49, 429). Sie\nhaben sich beide, wie für diesen Fall auch vorgeschen, aus\ndem Griff des Aufsichtsbeanten, der sic im Gewahrsan festhalten wollte und sie in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes\ngepackt hielt, mit Gewalt losgerissen oder loszureißen versucht, sich diesen gegenüber also nicht nur untätig (passiv:\nverhalten, sondern ihm mit einer durch tätiges Handeln bewirkten Kraftäußerung (aktiv) Widerstand geleistet (BGH\n\nNJW 1963, 769; RGSt 2. 411, 412). Daß es dem Beschwerdeführer\nFB nicht gelang, sich loszureißen, er sich vielmehr erst\naus dem Griff des Beamten befreien konnte, indem er sich\nnicderfallen ließ und aus dem Mantel schlüpfte, ändert daran\nnichts. Die Widerstandsleistung haben die Angeklagten\nschließlich auch mit vereinten Kräften begangen. Wenn sie\nauch nicht gleichzeitig sondern nacheinander daran gegangen\nsind, sich an dem Reanmten vorbeizudrängen, so geschah dies\ndoch entsprechend ihrem Plan in einem so unmittelbaren Zusammenhang, daß sie sich bci ihren Vorhaben gegenseitig\nunterstützten, weil sich der Beamte keinem von ihnen in dem\nzur Verhinderung der Flucht notwendigen Maße ganz. widnen ‚konnte,\nDic gegenteilige Auffassung der Revision, die straflose\nSelbstbefreiung geltend machen will, geht von einem anderen\nals dem festgestellten Sachverhalt aus. Ihre Angriffe gegen\ndie Würdigung der Aussage des Polizeiobermeisters Vs» sind\nunzulässig. Vcshalb der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verletzt sein soll, ist unerfindlich.\n\nEs beschwert die Angeklagten nicht, daß das Landgericht sie nur nach § 122 Abs. 1 StGB verurteilt und nicht\nauch den Abs. 2 dieser Strafbestimmung bejaht hat, der\nden gewaltsamen Ausbruch meuternder Gefangener behandelt.\n\n2, Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllen\ndie Widerstandshandlungen der Angeklagten nicht zugleich\nauch die Merkmale des § 122 Abs. 3 StGB.\n\nDiese Vorschrift bedroht diejenigen unter Abs. 1 und\nAbs. 2 fallenden Meuterer mit Zuchthausstrafe bis zu zehn\nJahren, welche Gewalttätigkeiten gegen die Anstaltsbesmten\noder die Aufsichtspersonen verüben. Der Schwere der angedrohten Strafe muß entnommen werden, daß der Gesetzgeber\nunter Gewalttätigkeiten nicht jedes, sclbst unbedeutende,\nsit ungerechter Gewalt verbundene Handeln verstanden wissen\nwollte, sondern nur Gewalthandlungen. von einem gewissen Gewicht. Aus einem ähnlichen Gedanken hat dic Rechtsprechung\nauch den Begriff der unzüchtigen Handlung in §§ 174 ff StGB\nauf Handlungen von gewisser äußerer Erheblichkcit beschränkt\n(vgl. u.a. RGSt 67, 170, 173; BEHSt 2, 163, 167; 18, 169,\n170; BGH NJW 1962, 1628, 1630). Die von den Angeklagten begangenen gewaltsamen Handlungen sind keine Gewalttätigkeiten\nim vorstehenden Sinnc.\n\nZu Unrecht beruft sich das Landgericht für seine gegenteilige Auffassung auf die Rechtsprechung. Mit einem Fall\nwie dem vorliegenden hat sich, soweit ersichtlich, weder\ndas Reichsgericht noch der Bundesgerichtshof bisher befaßt.\nIn den Entscheidungen zu § 122 Abs. 3 StGB und dem ähnlich\ngelagerten Fall des § 125 Abs. 1 StGB wird übereinstimmend\nausgeführt, eine Gewalttätigkeit verübe, wer gegen eine der\n\nin diesen Bestimmungen genannten:-Personen einen körperlichen\näußeren Zwang, eine natürliche Kraft in Bewegung setze,\ndie sich mechanisch auf die Person übertragen solle (vgl.\nRGSt 45, 153, 156; 52,:.54, 35; 54, 88,.90; BGH NdJW 1953,\n350 Nr. 14; BGHSt 12, 129, 130). Aus dieser allgemeinen\nBegriffsbestimmung läßt sich für die vorliegende Frage\nnichts herleiten, zumal allen angeführten Entscheidungen\nGewalthandlungen von einem gewissen Gewicht zugrundelagen:\nDie Bestimmung des § 122 Abs. 3 StGB will die Aufsichtsbeamten vor den besonders gefährlichen Meuterern schützen.\nEs kann nicht angenommen werden, daß der Gesctzgeber ihren\nerhöhten Strafrahmen auch auf solche Meutcerer angewendet\nwissen wolltc, die sich, wic die Angeklagten, nur aus dem\nGriff des Beamten lösen wollen und dazu cine gewisse Kraft\naufwenden.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten aus § 122 Abs. 3 StGB\nkann daher nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch ist\nentsprechend zu beschränken. Dies hat die Aufhebung des\nAusspruchs über die zugehörigen Einzelstrafen und die Auf-\n\n. heburig des Gesamtstrafausspruchs mit den Feststellungen\n\nzur Folge.\n\nwWillms Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-10/4-str-578-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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