{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-12-10_4_StR_561_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-10","aktenzeichen":"4 StR 561/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_561/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektrikergesclien Karl H lm :.: m -\nwu. dort geboren am EEE 5:5, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.2&.\n\ny\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 10. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr, Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltergn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nJugendkammer beim Landgericht Mönchengladbach von\n14. Mai 1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem\n15. Mai 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n=)\n\nES\n\nDIR 00\n\nDer Angeklagte ist wegen Mordes in Tatceinheit mit\nversuchten Raub zu einer Jugendstrafe von sicben Jahren\nverurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des\nVerfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n1. &:5 Die ununterbrochene Gegenwart des Staatsanwalts\ngehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens\n(§ 226 StPO). Deren Einhaltung kann nur durch das Protokoll\nbewiesen werden (§ 274 StPO). In diesem ist der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an beiden Verhandlungstagen\nals anwesend aufgeführt; aus der Nicderschrift 1äßt sich\nnicht entnehmen, daß am ersten Verhandlungstag in Abwesenheit des Staatsanwaltes verhandelt worden ist. Dic Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift ist ausschlicßlich.\nDie Rüge scheitert damit schon daran, ohne daß es auf die\nlienstlichen Äußerungen ankäme.\n\nb; Das gilt auch hinsichtlich der Behauptung, ein\nrichterlicher Beisitzer habe (zusammen mit dem Sachverständigen) am ersten Verhandlungstag die Sitzung für längere\nZeit verlassen.\n\n2, Nicht unter die Bestimmung des § 226 StPO fällt\ndie Anwesenheit des Sachverständigen. In diesem Falle ist\ndie Rüge aber auch schon deswegen unbeachtlich, weil selbst\ndie Revision nicht behauptet, daß während der Abvcesenhceit\ndes Sachverständigen dic Verhandlung gleichwohl fortgesetzt\nworden ist. Daß die Sitzung insoweit tatsächlich kurz\nunterbrochen worden war, ergibt sich im übrigen aus den\n\ndienstlichen Äußerungen, die dem Verteidiger zugestellt\nwurden, wobei dieser ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahue verzichtete,\n\n3, Auch die Rüge aus § 258 StPO ist unbegründet. Sinn\nder Bestimmung des § 258 Abs. 2 und 5 StPO ist, daß nicht\ndem Staatsanwalt, sondern dem Angeklagten und scinem Verteidiger das letzte Wort gebührt und daß neben dem Verteidiger auch der Angeklagte persönlich zu Wort kommen muB\n(RGSt 57, 265). Darüber, in welcher Reihenfolge das letzte\nWort dem Angeklagten und scinem gesetzlichen Vertreter, dem\nes nach § 67 Abs. 1 JCG i.V.m. § 258 Abs. 2 StPO ebenfalls\nzustand,zu erteilen sei, hatte der Vorsitzende nach seinem\nErmessen zu befinden (§ 238 Abs. 1 StPO). is:\n\n4. Darauf, daß der Angeklagte laut Sitzungsniederschrift\ndie ihm \"nach dem Strafregisterauszug vorgehaltene Vorstrafe\"\nals richtig bezeichnet hat, obgleich er nur eine in der\nErziehungskartei, nicht aber im Strafregister eingetragene\nVerwarnung durch den Jugendrichter erhalten hatte, beruht\ndas Urteil nicht. Das ergibt sich eindeutig daraus, daß\ndas Landgericht ausdrücklich zugunsten des .Angeklagten anrechnete, daß er \"nicht vorbestraft und überhaupt noch\nnicht ins Gewicht fallend strafrechtlich in Erscheinung\n\ngetreten ist\",\n\n5. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da sie nicht\nerkennen läßt, welche Beweismittel die Jugendkammer nach\nAnsicht der Revision noch hätte benutzen sollen. Dice\nweitere Revisionsbegründung vom 24. Juli 1965 erweist sich\nals offensichtlich unbegründet,\n\n6. Soweit der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bemängelt hat, daß die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Zeugenaussagen zum Teil im Sitzungsprotokoll nicht enthalten scien, wird auf BGH 5 StR 405/65\nv. 26. Oktober 1965 (zur Veröffentlichung bestimmt) ver-\n\nwiesen.\n\n7. Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen\nRechtsfehler zuungunsten des Angeklagten erkennen 1äßt,\nwar die Revision zu verwerfen.\n\nWillms Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-10/4-str-561-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-10/4-str-561-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.436189+00:00"}}