{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-12-03_4_StR_89_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-03","aktenzeichen":"4 StR 89/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bu 2167 011\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Wilneım 1 zus ) 00001 dort\ngeboren ar EEE 1915, |\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, April 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundssrichter Dr. Dr. Spiegel\n\n- als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesamaltschaft,\n\nJustizangestellter 9% _\nals Urkundsbeanter der Ges chäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: |\n\n- 2 -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 3. Dezember 19653 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Lanögericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Männern zu\nGefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung\ndes Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, führt zur\nAufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\n1, Die Verfahrensrüge entspricht nicht der zwingenden\nVorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.\n\n2. &) Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum\nSchuldspruch sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch.\nDie Strafkemner hat zwar angesichts des festgestellten planmäßigen Vorgehens des Angeklagten die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 2 StGB zu Recht verneint, soweit Enthemmung allein\ndurch den genossenen Alkohol infrage steht. Sie hat aber\nnicht erörtert, ob die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner\nEinsicht, sein Tun sei unerlaubt, zu handeln, sus anderen\nGründen erheblich gemindert gewesen sein könnte. Diese Prüfung war nach den Urteilsfeststellungen über die früheren\nStraftaten des Angeklagten geboten, Seit 1935 ist er fünfnal\nwegen Sittlichkeitsdelikten vorbestraft, darunter viermal\nwegen gleichgeschlechtlicher Verfehlungen. Dies hätte die\nStrafkammer bei der Prüfung der, etwaigen geminderten '\n\n-— 3 0\n\nVerantwortlichkeit berücksichtigen müssen (BGHSt 14, 30;\nGieso, Homosexuelle Fehlhaltungen und Perversionen, in Boiträge zur Sexualforschung 1963, S. 32, 38, 40). Erweisen\nsich als Ergebnis der bisher unterlassenen Prüfung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben oder lassen sio sich nicht sicher ausschließen, so\nwird das Landgericht zu erwägen haben, ob dennoch eine Milderung der Strafe zu unterbleiben hat, atwa weil der Angeklagte hei der abgeurteilten Tat mit Überlegung und Umsicht\nvorgegangen ist und ihm die Unrschtmäßigkeit seines Handelns\nnachärücklich und mit der im angefochtenen Urteil angenommonen Wirkung zum Bewußtsein gebracht werden muß. Bei einvandfrei feststellbarer verminderter Zurechnungsfähigkeit\n\n(§ 51 Abs. 2 StGB) des Angeklagten wird das Landgericht die\nAnwendbarkeit des § 42 b StGB zu prüfen haben. Auch während\ndes Strafvollzugs liegt es dann nahe, soweit möglich und angebracht, mit geeigneten ärztlichen Maßnahmen der Wiederholungsgefahr im Interesse des Angeklagten und der Allgemeinheit entgegenzwirken.\n\nJagusch . Krumme . ' Börtzler\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-03/4-str-89-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-03/4-str-89-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.279214+00:00"}}