{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-12-03_4_StR_573_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-03","aktenzeichen":"4 StR 573/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Aus der Weigerung des Angeklagten, bei der Aufklärung\neines bestimmten Punktes mitzuwirken, dürfen jedenfalls dann ihm nachteilige Schlüsse gezogen werden,\nwenn er sich im übrigen zum Anklagevorwurf eingelassen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO 88 136 Abs. 1, 243 Abs. 4, 261\n\nAus der Weigerung des Angeklagten, bei der Aufklärung\neines bestimmten Punktes mitzuwirken, dürfen jedenfalls dann ihm nachteilige Schlüsse gezogen werden,\nwenn er sich im übrigen zum Anklagevorwurf eingelassen hat.\n\nBGH, Urt. v. 3. Dezember i965 - 4 StR 573/65 - LG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_573/65\n| URTEIN.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngen Bergmann Otto N ie zu: (EEE.\ndort geboren am EEE 935, |\n\nwegen Meineids u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 3. Dezember 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juni !965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und\nwegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ausgesprochen, daß er dauernd unfähig sei, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\n-3-\nDie auf die Verurteilung wegen Meineids beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt\n\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen sriolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n. Die Rüge, der Antrag des Verteidigers auf Anhörung\nder Richter, die im Ehescheidungsprozeß die Beweise aufgenommen und das Urteil gefällt haben, sei nicht beachtet\nworden, hat keine tatsächliche Grundlage. Ausweislich der\nnach § 274 StPO allein maßgebenden Sitzungsniederschrift\nist ein Beweisamtrag dieses Inhalts in der Hauptverhandlung\nnicht gestellt worden - auch nicht, wie die Revision in einen\nnach Ablauf der Begründungsfrist angebrachten Schriftsatz behauptet, im Rahmen des Schlußvortrags des Verteidigers. Von\nder Richtigkeit des Inhalts der von ihm unterzeichneten Sitzungsniederschrift ist der Vorsitzende der Strafkammer in\nseiner dienstlichen Äußerung vom 23. September 1965 nicht abgerückt (BGHSt 4, 364).\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge\ngeht ebenfails fehl. Zweifelhaft ist schon, ob diese Rüge\nin der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form\nerhoben ist, weil die Revision keine bestimmten Tatsachen\nmitteilt, die in das Wissen der als Zeugen benannten Richter gestellt werden. Liner näheren srörterung insoweit bedarf es nicht, weil die Rüge auch sachlich nicht begründet\nist. Soweit sie etwa darauf hinauslaufen sollte, daß die\nRichter über den Hergang der Beratung und die Gründe ihrer\nBeweiswürdigung aussagen sollten, wäre ein solches Begehren\nmit Rücksicht auf das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) nicht\nzulässig (RGSt 26, 202, 204; 6:, 2:7, 218). Soweit Vorgänge\naußerhalb der Beratung in Betracht stehen, brauchte sich dem\nLandgericht eine Vernehmung der Zivilrichter nicht aufzudrängen, weil es davon überzeugt war, daß der Angeklagte seine\n\n-41-\n\nAussage vor der Vernehmung im shescheidungsprozeß mit dem\nIhemann Mggp abgesprochen hatte und dabei von diesem über\nwinzelheiten der Wohnung unterrichtet worden war.\n\n2. Die weitere Aufklärungsrüge, die zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der Frau Bo 9 ) eine nähere Überprüfung der\nVergangenheit dieser Zeugin vermißt, ist nicht zulässig erhoven (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision bezeichnet weder bestimmte Tatsachen noch gibt sie die Beweismittel an,\nderen sich das Landgericht hätte bedienen sollen (BGHSt 2,\n:68). Der bloße Hinweis auf \"frühere Scheidungsakten\" genügt\nnicht (BGH Urt. v. 16. Dezember 1958 - 5 StR 460/58).\n\n3. Die Revision beanstandet weiter, daß das Landgericht\naus der Weigerung des Angeklagten, den Zeugen Rechtsanwalt\n7 für die Beantwortung einer bestimmten Beweisfrage von\nseiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden (§ 53\nAbs. i Nr. 3, Abs. 2 StPO),ihm nachteilige Schlüsse gezogen\nhat. Die Revision ist der Auffassung, ein solches Prozeßverhalten des Angeklagten dürfe nicht gegen ihn verwertet werden, weil er, ähnlich wie wenn er geschwiegen hätte, nur von\neiner ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis (§§ 136 Abs. 1\n\nSatz 2, 243 Abs. 4 Satz i StPO) Gebrauch gemacht habe. Außerdem, so behauptet sie, habe für eine Entbindung des Zeugen\nvon seiner Verschwiegenheitspfiicht auch kein sachlicher Anlaß bestanden. Die Rüge ist unbegründet.\n\nZunächst ist schon die Behauptung unrichtig, der Angeklagte habe keine Veranlassung gehabt, Rechtsanwalt GC»\nvon der Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden, weil\ner dem Gericht bereits alles eingestanden habe, was er Rechtsanwalt CGWD:n vertraut hatte- Das Landgericht wollte nachprüfen, ob der Angeklagte tatsächlich entsprechend seiner\nFinlassung selbst darauf Wert gelegt hatte, daß die von ihn\n„m 11. Januar 1963 im Büro des Rechtsanwalts cu» abgegebene\n\n- 5 -\n\nErklärung nicht in Form einer eidesstattlichen Versicherung\nabgegeben wurde. Die Beantwortung der Frage nach dem Zustandekommen dieser ihm in seiner üigenschaft als Rechtsanwalt\nbekanntgewordenen Erklärung hat Rechtsanwalt Cillenach\nder Sitzungsniederschrift ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß der Angeklagte ihn von seiner Verpflichtung zur\nVerschwiegenheit entbinde. Der Angeklagte hat das abgelehnt.\nRechtsanwalt CB hatte somit nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO\nin Verbindung mit Abs. 2 dieser Vorschrift das Recht, die\nAuskunft zu verweigern. Das Landgericht war weder berechtigt\nnoch verpflichtet, weiter in ihn zu dringen (BGHSt 15, 200,\n202; 18, 146, 147).\n\nIm übrigen war das Landgericht nicht gehindert, diesen\nUmstand zum Nachteil des Angeklagten zu werten und aus ihn\ndie Unrichtigkeit seiner Einlassung abzuleiteh«. Das folgt\naus der Vorschrift des § 261 StPO, die es dem Tatrichter\nnicht nur gestattet, sonäern ihn sogar dazu verpflichtet, alle\ndurch die Hauptverhandlung ordnungsgemäß gewonnenen Erkenntnisse bei der Bildung seiner Überzeugung umfassend zu würdigen\nund dem entsprechend auch uneingeschränkt auszuschöpfen, was\njedes Beweismittel an tatsächlich Bedeutsamem vermittelt. Die\nMeinung der Revision, die Tatsache der Auskunftsverweigerung\ndes Angeklagten zu einzelnen Punkten sei davon Kraft eines\ngesetzlichen Beweisverbots auszunehmen, ist unzutreffend.\nZwar ist ein Angeklagter nicht verpflichtet, zu der Beschuldigung im ganzen oder zu einzelnen belastenden Umständen\nStellung zu nehmen, Nach der neuen Fassung, die die $$ :36\nAbs. 1 Satz 2 und 243 Abs. 4 Satz 1 StPO durch das Änderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 (BGBl I 1067 ff) erhalten haben,\nhat ihn der Richter sogar darauf hinzuweisen, daß es ihm nach\ndem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder\nnicht zur Sache auszusagen. Äußert er sich jedoch zur Sache,\nobwohl er hiernach weiß, daß er dazu nicht verpflichtet ist,\nso macht er sich in freiem Entschluß selbst zu einem Beweisnittel und unterstellt sich damit der freien Beweiswürdigung,\n\n-6 -\n\nso daß seine Erklärungen wie jede andere Beweistatsache vom\nTatrichter zu würdigen sind (BGHSt !, 366, 368; Sarstedt in\nLöwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm. 5 zu § 136 StPO). Dem Tatrichter kann es dann auch nicht verwehrt sein, daraus Schlüsse\n\nzu ziehen, daß ein Angeklagter, der sich sonst äußert, bestimmte kinzelfragen unbeantwortet läßt (Sarstedt aa0; Geier\nin Löwe/Rosenberg 2:. Aufl. Anm. 5 d zu § 243 StPO). Für den\nvorliegenden Fali Kann nichts anderes gelten. Der Angeklagte\nhatte von seinem Recht, zum Anklagevorwurf überhaupt zu schweigen, Keinen Gebrauch gemacht, sondern eingehend Stellung genommen und sich damit notwendiger Weise der umfassenden Würdigung Seiner skinlassung und seines Prozeßverhaltens in der\nHauptverhandlung unterworfen. Nur seine Äußerung, er selbst\nhabe Wert darauf gelegt, daß seine Erklärung vom '1. Januar\n1963 nicht in Form einer eidesstattlichen Versicherung abgegeben wurde, veranlaßte das Landgericht ‚den Zeugen Rechtsanwalt EEE nach dem Zustandekommen dieser krklärung zu fragen. Durch seine Weigerung, den Zeugen von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden, hat der Angeklagte\nsudann die Beantwortung der von ihm selbst aufgeworfenen Beweisfrage vereitelt. Wenn er auch nicht verpflichtet war, an\nder Aulklärung des Sachverhaits mitzuwirken ({(BGHSt :, 342),\nso durfte das Landgericht doch aus diesem Verhalten den ihm\nnachteiligen Schluß ziehen, daß seine Behauptung unwahr sei.\n\nDas Urteil des 5. .Strafsenats vom 26. Oktober 1965\n(5 StR 4:5/65) steht der hier vertretenen Auffassung nicht\nentgegen. &s behandeit den Fall, daß ein Beschuldigter bei seiner polizeilichen Vernehmung die Aussage vollständig verweizert hatte, und läßt die untscheidung für den Fall einer begrenzten Auskunftsverweigerung ausdrücklich offen.\n\n- 1 -\n\n\"II. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler ergeben.\n\nWıillms Flitner Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-03/4-str-573-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-03/4-str-573-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.256230+00:00"}}