{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-12-03_4_StR_559_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-03","aktenzeichen":"4 StR 559/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 559/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autogenschweißer Herbert V m au: oe\nGE, zevoren 2: En 1959 in Da\nWir. vo:\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung und Hehlcrei;\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 3. Dezember 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat WW ovcei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestollter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstolle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten VW wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 21.Soptember 1964\n\ngegen ihn und die Angeklagten BE> un: vg\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3 -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten VW vegen\ngemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und\nwegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten\nund zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Seine mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründete\nRevision hat zum Teil Erfolg und zwar auch hinsichtlich\nder früheren Mitangeklagten Bw un: ve, dic\nscolbst koin Rechtsmittel cingelegt haben.\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des\n§ 275 StPO geltend gemacht wird, ist unbegründet (BGH JZ 1953,\n284).\n\n2. Unbegründet sind ferner die sachlichrechtlichen\nAngriffe der tevision gegen die Verurteilung des Angeklagten. Das gilt auch, soweit der Angeklagte wegen\nHehlerei verurteilt ist. Zwar sagt das Landgericht bei\nder Sachverhaltsschilderung (UA 6) nur, der Angeklagte\nhabe den ihm von WB übergebenen 20 DM-Schein \"ohne\nZögern und Widerspruch\" entgegen genommen und eingesteckt,\nohne sich ausdrücklich darüber auszusprechen, ob er den\nSchein auch \"seines Vorteils wegen an sich bringen\"!\nwollte. Diese zusätzliche Feststellung trifft es jedoch\nan einer späteren Stelle des Urteils bei der rechtlichen\nWürdigung, wo es sagt, Völker habe den Schein angenommen,\n\"yı dieses Geld für sich zu behalten\" (UA 12 unten).\n\n3, Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung u.a. mit der Begründung versagt, daß sein Verhalten gegenüber dem Gastwirt Vegge\nsehr nahe an einem gemeinschaftlichen Straßenraub, einem\nder schwersten Verbrechen, lag\". Das ist bedenklich. Den\n\n-4-\n\nAngeklagten war ursprünglich der Vorwurf gemacht worden,\nsich gemeinschaftlich mit Be und ve eines\nschweren Raubes in Tateinheit mit einer gefährlichen\nKörperverletzung zun Nachteil des vastwirts Mertens\nschuldig gemacht zu haben. Dieser Vorwurf hat sich in\nder Hauptverhandlung nicht erweisen lassen (UA 9, 13).\nkr hatte also für die Straffrage und die Entscheidung\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung auszuscheiden.\nDie vom Landgericht gebrauchte Wendung läßt es jedoch\nals möglich erscheinen, daß die ursprüngliche nicht erwiesene Beschuldigung des gemeinschaftlichen Straßenraubes dazu geführt hat, dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Das wäre rechtsirrig.\n\nDie Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist Teil der Entscheidung über die Straffrage.\nsie kann nur dann unabhängig von ihr betrachtet werden,\nwenn die zugrundeliegenden Erwägungen von der eigentlichen Strafzumessung getrennt werden können (BGH 1 StR\n701/54 vom 15. Februar 1955 bei Dallinger, MDR 1955,\n394). Das ist hier nicht der Fall. Die Gründe, die zur\nVersagung der Strafaussetzung zur Bewährung geführt\nhaben, stehen in enger Verbindung mit den Strafzumessungsgründen. Darum wirkt sich der mögliche Fehler bei der\nEntscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung\ndahin aus, daß die Verurteilung des Angeklagten im\ngesamten Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann.\n\n4. Der Rechtsfehler bei der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung betrifft gleichermaßen alle\ndrei Angeklagten. Er führt also nach § 357 St?O auch\nbei den Angeklagten De und VE zur Aufhebung\ndes Urteils im gesamten Strafausspruch.\n\n-5\nFür die neue Entscheidung des Landgerichts weist der\n\nSenat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu\n\n8 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB hin. Danach kommt es bei der Prüfung,\n\nob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafen\n\ngegen die bislang unbestraften (WWW) oder doch wegen\n\nGewalttätigkeits-, Eigentums- und Vermögensdelikten unbe-\n\nstraften Angeklagten (VD und Ep) erfordert (BCHSt 6,\n\n125), die zur Tatzeit nicht unerheblich unter Alkoholein-\n\nfluß standen, auf eine allseitige Würdigung von Tat und\n\nTäter unter Abwägung aller Strafzwecke an (BGH NJWi 1955,\n\n30 Nr. 18; MDR 1954, 433 Nr. 417 und 1957, 369 ür. 41).\n\nWillms Flitner Sanders\nSpiegel Hürxthal\n\nnen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-03/4-str-559-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-03/4-str-559-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.233634+00:00"}}