{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-12-03_4_StR_553_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-03","aktenzeichen":"4 StR 553/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_553/65 URTEIL\n\nt\n\n[d))\nAn\n\n.\n\ni\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Max C OD zus EEE zeboren am\nGE 1917 ir. vo \"u\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Verhandlung vom 3. Dezember 1965, in der Sitzung vom\n14. Januar 1966, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\n' Bundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr.. Spiegel\n‘ Bunrdesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvelt uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 9 in der Verhandlung,\nJustizangestellteriiw bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 7. Juli 1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn ln nn u ul un mp re mn un a\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem\nKinde unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftigen Strafe\nwegen eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB zur Gesamtstrafe von einen, Jahr Gefängnis verurteilt\nworden.\n\n- 3.\n\nSeine Revision bleibt erfolglos.\n\nDie als Verfahrensrüge bezeichnete Beanstandung des angefochtenen Urteils enthält nur unbeachtliche Angriffe gegen\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nDer Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.\nDer Senat sieht insbesondere keinen sachlichen Mangel darin,\ndaß das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, ob |\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen\noder erheblich vermindert war. Das könnte nur der Fall und\nirı Rahmen der Sachrüge beachtlich sein, wenn den Gründen\ndes angefochtenen Urteils Anhaltspunkte zu entnehmen wären,\ndie eine solche Erörterung notwendig machten. Die Tatsache\nallein, daß der Angeklagte im Alter von 47 Jahren zum\nersten Nal ein Sittlichkeitsverbrechen beging, genügte\nin dieser Hinsicht nicht. Bezeichnender Weise hat auch\nder Beschwerdeführer selbst zu diesem Punkt nichts vorgebracht.\n\n-4-\n\nDa auch die Prüfung der zum Strafausspruch gegebenen\nBegründung keinen rechtlichen Mangel erkennen ließ, war\ndie Revision zu verwerfen.\n\nwWillms Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-03/4-str-553-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-03/4-str-553-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.216069+00:00"}}