{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-12-03_4_StR_549_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-03","aktenzeichen":"4 StR 549/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Hans Heinz R EEE , ohnc festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 942 in BB zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nEundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat ge bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nauswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve\nin Moers vom 18. Juni 1965 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 19. Juni 1965,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nDer Angeklagte ist \"unter Freisprechung und Einstellung\nim übrigen\" wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls und\nwegen versuchten Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision be-\n\n- 3 -\n\nanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer bemängelt zu Unrecht, daß das\nLandgericht seinen Beweisamtrag abgelehnt hat, die Ehefrau\ndes Mitangeklagten MW] darüber zu vernehmen, ob sie das\nvor der Hauptverhandlung bei Gericht eingegangene Schriftstück unterzeichnet habe, in dem es heißt, daß sie von\nihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige (§ 52 Abs. 2\nNr. 2 StEFO) Gebrauch mache. Rechtlich unangreifbar ist das\nLandgericht trotz der Zweifel des Verteidigers des Angeklagten von der Echtheit der Unterschrift der Frau Kg»\nschon auf Grund der Anhörung des Mitangeklagten KW, ihres\nEhemannes, überzeugt. Das Landgericht hat zwar den durch\ndie Aussageverweigerung sachlich wertlos gewordenen Zeugenbeweis als unzulässiges statt als ungeeignetes Beweisnittel\nbeurteilt (vgl. Löwe-Rosenberg StPO 21.. Aufli”'§ 244 Ann.27 a).\nDas aber ist unschädlich.\n\n2. Auch die Ablehnung seines weiteren Beweisamtrags beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht. Dieser bezog\nsich auf Vorgänge, die nicht Grundlage einer Verurteilung\ndes Angeklagten bildeten. Vielmehr ist das Verfahren insoweit\nmangels Strafantrags eingestellt worden.\n\n3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Von einem\nfreiwilligen Rücktritt des Angeklagten im Falle des versuchten schweren Diebstahls im Rückfall kann nach den das\nRevisionsgericht bindenden widerspruchsfreien Feststellungen\nnicht die Rede sein.\n\nWillms Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-03/4-str-549-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-03/4-str-549-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.201608+00:00"}}