{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-12-03_4_StR_512_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-03","aktenzeichen":"4 StR 512/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA 2/6\n4_StR_512/65 URTEIL\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\nden Elektromechaniker Harald S EEE zus 1\nAED: scvoren an 1927 in CE, zur zit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags. _\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgcerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat MW vei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts\nPaderborn vom 27. April 1965 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanvaltschaft trägt die Staatskasse.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft scit\ndem 28. April 1965 auf die Strafe angerechnet,\nsoweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags zu Zuchthaus\nverurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des\nVerfahrens und des sachlichen Rechts; die Staatsanvwaltschaft erhebt nur die Sachrüge. Beide Rechtsmittel sind\nunbegründet.\n\nee\n\n1. Soweit bei der Beanstandung der Feststellungen\nzum Tathergang die Aufklärungsrüge erhoben wird, geschieht dies in unzulässiger Form. Es fehlt die Angabe\nder Beweismittel, deren sich das Schwurgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers weiterhin hätte bedienen\nsollen (RGHSt 2, 168),\n\n2. Die Rüge, das Schwurgericht habe einen Beveisamtrag auf Vornahme einer Rekonstruktion des Tatablaufs\nam Tatort nur unvollkommen beschieden, greift ebenfalls\nnicht durch. Ausweislich des Protokolls ist ein solcher\nBevweisamtrag nicht gestellt worden. Im übrigen mußte\nsich das Schvurgericht auch nicht etwa von Amts wegen\nzu einer solchen Beweisaufnahme am Tatort gedränst fühlen. Die Begründung, die das Urteil auf UA S. 11 dafür\ngibt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n3. Das Schwurgericht hat bei der Feststellung dcs\nSachverhalts nicht die Einlassung des Angeklagten in\nder Hauptverhandlung, sondern aus Gründen, die es näher\ndarlegt, allein die davon abweichenden Angaben des Angcklagten vor dem Haftrichter zugrunde gelegt. Das ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision rügt in\n\n- 4ik-\n\ndiesem Zusammenhang, die vom Schwurgericht Icestgestellten Tatsachen wichen vom Vernehmungsprotokoll des Haftrichters ab und erhebt, da nicht zu erkennen sci,. woher\ndas Gericht seine Feststellungen also genommen habe,\ndie \"Aufklärungsrüge\". Der Angriff geht fehl:\n\na) Für eine Aufklärungsrüge fehlt es an den erforderlichen sachlichen Angaben (BGHSt 2, 168). Soweit in\nden Ausführungen der Revision die Rüge ciner Verletzung\ndes § 261 StPO erblickt werden könnte, dringt auch diese nicht durch. Es ist zwar richtig, daß im Vernehmungsprotokoll des Haftrichters nichts darüber gesagt ist,\ndaß die Pistole beim Eintritt des Angeklagten in das\nWohnzimmer schon entsichert gewesen sci, auch nichts\ndarüber, daß der Angeklagte schon beim Aufsuchen des\nSchlafzimmers üen En#schluß gefaßt habe, auf Tg :ı\nschießen. Andererseits enthält das Geständnisprotokoll\nzu diesen beiden Punkten aber auch keine von diesen\nFeststellungen abweichenden Angaben. Es handelt sich\nersichtlich um ergänzende Feststellungen, die das Schwurgericht daraus herleiten konnte, daß der Angeklagte\nnach seinen Angaben im Geständnis dic Pistole (sogleich)\nauf sein Opfer abfeuerte, als dieses seine Zumutung,\ndic Briefe zu lesen, mit Entschiedenheit zurückgewicsen hatte. Es besteht deshalb kein Anhalt und erst recht\nnicht die für eine Verfahrensrüge erforderliche Gewißheit dafür, daß das Schwurgericht bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Wortlaut des Geständnisprotokolls ausgegangen ist und damit gegen § 261 StPO verstoßen hat. Im übrigen ist der Tatrichter nicht gehindert, aus dem zugegebenen äußeren Sachverhalt Schlüsse\nauf die innere Tatseite zu ziehen.\n\nb) Der Angriff ist auch als (nur aus dem Inhalt\ndes Urteils ableitbare und nicht auf andere Aktenteile\nzu stützende) Sachrüge unbegründet. Da die Feststellungen weder in sich widerspruchsvoll sind, noch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze aufveisen,\nist der Senat an sie gebunden.\n\n4. Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben\nhat, war seine Revision zu verwerfen.\n\nim m nn en fen ir u ae mn am an an er mer man Di mr rn hen A En men en m er ar dar me en re\n\nSie ist unbegründet. Das Schwurgericht ist zu der\nÜberzeugung gelangt, daß der Angeklagte in einer depressiven Stimmung, in der ihm seine lage als ausweglos erschien, zu dem spontanen Entschluß kam, auf Leiper zu\nschießen. Die Tat sei nicht bestimmt gewesen von Haß\noder Rachegefühlen, auch nicht von dem Bestreben, den\nEhemann der Geliebten zu beseitigen, damit der Weg zu\nihr frei sei. Wenn das Schwurgericht aufgrund dieser\nin der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung daher\nniedrige Beweggründe i. S. des § 211 StGB nicht erkennen kann, so ist darin kein Rechtsirrtun zu sehen,\nDafür, daß, wie die Revision der Staatsanwaltschaft\nmeint, das Schwurgericht es in rechtlich zu beanstandender Weise unterlassen habe, zu prüfen, ob der Angeklagte \"nicht gleichwohl\" aus einem niedrigen Bewveggrund gehandelt habe, ist nach dem Urteilszusamnenhang nichts ersichtlich. Gerade der von der Revision\nangeführte Umstand, daß dem Angeklagten bei der Stral-\n\nzumessung erschwerend angerechnet wurde, er habe \"bedenkenlos den Ernährer zweier Kinder getötet\", zeigt,\naaß dem Schwurgericht die Früfung des Sachverhalts auch\naus dieser Sicht nicht verschlossen war. Um jedoch zu\nbeurteilen, ob die Beweggründe \"niedrig\" sind, darf\nnicht eines ihrer Elemente aus dem Zusammenhang mit\n\nden anderen gelöst für sich allein bewertet werden. Tenn\neine solche Wertung würde sich nur auf einen Bestandteil, nicht aber, wie erforderlich, auf den Tötunssbeweggrund als Ganzes erstrecken. Denmgemäß muß die Vic]lheit der den Täter beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen in ihrer Gesamtheit so, wie sie wirklich bestimmend geworden ist, der Beurteilung unterzogen und\ndabei besonders berücksichtigiwerden, wodurch der Tötungsentschluß seine wesentliche Kennzeichnung erfahren\nhat. In dieser Hinsicht ist entscheidend, daß das Schwurgericht nach ersichtlich vorgenommener Würdigung sowohl\nder Gesamtumstände der Tat wie der Antriebe des Täters\ndazu der Überzeugung war, daß der Angeklagte infolge\nseiner \"tiefen Enttäuschung und Verzweiflung\" sich im\nZeitpunkt der Tat nicht über die Umstände klar gewesen\nist, die die Tötung als aus niedrigen Beweggründen begangen erscheinen lassen könnten. Zwar brauchen die\nBeweggründe, die den Konkreten Betätigungswillen auslösen, nicht Gegenstand längerer Überlegungen zu sein.\nDer Täter muß aber ihre Bedeutung für die Tat erfaßt\nhaben, Den Urteilsgründen zufolge, dic eine depressive\nVerfassung, verbunden \"mit einer gewissen Erregung\",\nfeststellen, war dies nach der Überzeugung des Schwur-\n\n2\n\nerichts jedoch nicht der Fall.\n\nMithin war auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, als\nunbegründet zu ververfen.\n\nWillms Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxtnal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-03/4-str-512-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-03/4-str-512-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.179803+00:00"}}