{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-29_4_StR_390_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-11-29","aktenzeichen":"4 StR 390/63","doktyp":null,"leitsatz":"[3\nS\n4\n\nHi\n\nAntliche Sammlung: Ja 3\n\nZur Hilfspflicht des (hier in Hausgemeinschaft mit der\nFamilie lebenden) Sohnes gegenüber seinem Vater bei\neinem Anschlag auf dessen Leben.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja )\n\n[3\nS\n4\n\nHi\n\nAntliche Sammlung: Ja 3\n\nZur Hilfspflicht des (hier in Hausgemeinschaft mit der\nFamilie lebenden) Sohnes gegenüber seinem Vater bei\neinem Anschlag auf dessen Leben.\n\nBGH, Urt, v. 29. November 1963 - 4 StR 390/63 - SchwG Detmold\n\nIm Namen des VYoikes\n\n7q\n®\n0\noO\n>»\n\n1. dic Ehefrau Agnes Ke ch. PM aus OD ;\ngchoren am EEE 1907 in 0 , Kreis von\n5»\n\n?\n\n‚ den Hilfsarbeiter Gerhard K aus OB 2=-\nborn am EEE 1927 in >\n\nden Hilfsarbeiter Manfred KB zus Om, dort\ngeboren am 1944,\n\nN)\n\nLH\nK3\n\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n7\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter FProfessor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nNND\n\ni. Die Revisionen der Angeklagten Agnes und\nGerhard Kg :5czen das Urteii des Schwurgerichte\nin Detmold vom 20. Juni 1963 werden verworfen\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nscines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDen Angeklagten wird die in dieser Sache\nseit dem 23. Juni 1963 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet. ie\n\nII, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil, soweit es den Angeklagten Manfred\nKagip © etrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhändlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRochtsmi vtels, an das Schwurgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAgnes Kuras und deren Sohn Gerhard KB sinä des versuchten Mordes für schuldig befunden und Agnes KW zu ärei\nJahren drei Monaten Zuchthaus, Gerhard Kg zu ürei Jahren\nZuchthaus verurteilt worden. Manfred Ku ist freigesprochen worden.\n\nI. Revisionen der Angeklagten\n\n1) Agnes kn\n\nDas Schwurgericht hat nicht feststellen können, wer dem\nKompott den Giftweizen beigemischt hat. Es ist jedoch über-\n\niner der\n\njeien Ang\n\nie\n\nir\n\nBeimischung\nenklich,\ndas\n\nciner der\n\nüberdies unwesent\nSchwurgerich\n\nı Komplott Beticili\n\nundbed i\n\nmie oo Yun\nSLOS v Vestste\n\nVLO\ndaß\nhin vorgenommen hat, so bestehen\nMi\n\npi\nBauen\n\nwegen äterschaft keine rschtl\n\ndcr Verbrechensabspracl\n\nrochnen, was der anderc getan hat.\n\ntrags jedes einzelnen kommt es de\nBeteiligte Mittäter oder Gehilfe\nseiner inneren Haltung zur Tat.\n\nBeschwerdeführerin rechtsbedenken\n\nSchwurgericht hat bei der gegebenen Beweislage\n\nTatausführung keinem der Beteiligten erschwerenä\nSoweit die Revision nur die Überzeugung\n\nOrzenonm:\n\nhe ist jeden Beteiligten das\n\nDanach ist Mitiäter\n\nen\n8-,\n\n—\n\nsche\nbw zer 3\n\n.\n\n- B nen [2\nvachssemds\n\nnanman fg\n\nAu tar ie\n\nDa Su\nva\n\nen heavy\n\n®\n\neine rabredung vor\n\nich;\n1it,\ngten\n\nLag\n\ni\n244 io\nurl be\n\nda\n\narr - . rt\nüberzuugt,\n\n=.\n0\n\n[4\n»\n\nL\nE daran?\n\ne Im ie chung\nVeru\n\nichen Bedenken,\n\ngie au\n\niung\nG\n\ngegen eine rte\n\nP=3\n\nAu und\n\nAuf die Art des\n\nann nicht an. Ob der ein\nt,\n\n.\nS SI\n\ni ch\n\nrichtet\nh\nDas\n\n“a\n\nje)\n\nfrei festgestellt,\ndie unmittelbare\n\n7\n\nzugerechnet\n\ndes Schwurgerichts\n\nbemängelt, Paul KB habe die Giltweizenkörner nicht in\n\nselbstmörderischer Absicht zu sic\n\nh genommen, wendet sie sich\n\ngegen die tatsächlichen Feststellungen, die ohne Verletzung\n\nvon Denkgesetzen und allgemeinen\nworden sind.\n\nSchwurgericht hat bei der\n\nne\nDS\n\nD\nauch berücks!]\n\nden Kompott 15 bis 20 Körner beizumengen, während ta\n200 bis > Giftkörner in dem Kompott enthalten waren, § 5\n\nnicht feststellen können, wie es\n\nichtigt, daß die Beteiligten nur vereinbart h\n\nle\n\ngetrofien\n\nErfahrungssätzen\n\nBeurteilung des Sachverhalts\n\ntsächlich\n\n%\n\nomn ax\n\nS+ öß\n\nen\n\nzu der wesentlich\n\nBeimengung eekommon ist. Entgegen der Ansicht der Revision\n\nbrauchte ces daraus nicht den\n\nder Angeklagten die Beimengung vorgenonmnen habe, daß\n\nvielmehr\n\nPaul KB sciber getan\n\nSchluß\n\nwarn\nals\n\nzu ziehen, daß kei\n\ndies\n\nhaben müsse, Welche Schlüsse\n\naus diesem Umstand zu ziehen waren, wer Sache des Gerichts.\nEs erörtert dic verschiedenen Möglichkeiten, die hierzu ge-\n\n! A\n\nführt haben können. Seine Überzeugung, daß einer der Angeklagten und nicht Paul Komp ie Beimischung vorgenommen hat,\nberunt nicht auf Widersprüchen oder auf der Verletzung von\nsrfahrungssätzen, Bei der Feststellung des bedingten Vorsatzes\nist es auch nicht von der höheren, sondern nur von der verein-\n\nbarten geringeren Menge ausgegangen.\n\nEs trifft ferner nicht zu, daß die Angeklagte Ki bei der\nPlanung der Tat zu dem, was ihre Söhne dabei Sußerten, geschwicgen hätte. Das Schwurgericht ist vielmehr, wie es im\neinzelnen dariegt, davon überzeugt, daß Agnes Kan der\nPlanung maßgeblich beteiligt war. Hiergegen kann mit Rechtsgründen nicht angegangen werden.\n\nAuch die Urteilsausführungen, mit denen der bedingte Mordvorsatz sowie der Näterwille der Angeklagten begründet wird,\nsind frei von Rechtsirrtum,\n\n2) Gerhard X»\na) Verfahrensrüge\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, ein von dem Verteidiger\nder Frau Agnes Kg, also nicht auch von ihm, gestellter\nHilfsbeweisamtrag auf Vernehmung der kleinen Tochter des Gerhard Kuras sci zu Unrecht abgelehnt worden. Der Hilfsbeweisamtrag\ndes Verteidigers der Agnes Te betraf die Frage, ob das Kind\nan dem betreffenden Tage mit von dem Kompott gegesscn habe.\n\nDer Beschwerdeführer meint, dieser Antrag komme auch ihm\nzugute. Dies ist jedoch unzutreffend. Die angeblich fehlerhafte\nBehandlung eines von cinem anderen Verfahrensbeteiligten, wenn\nauch in Bezug auf dieselbe Tat, gestellten Beweisamtrags kann\nnur gerügt werden, wenn sich der Beschwerdeführer dem Antrag\nausdrücklich oder durch schlüssige Handlung angeschlossen hat.\n\nvaß dies geschehen sei, behauptet die Revision nicht. auch\n\n[\nH\n&\n\ndie öitzungsniederschrift gibt nierfür keinen Anhal\n\n£\n\nEs liegt jedoch nahe, diese Rüge auch als Aufklärunssrüge\n(§ 244 Abs. 2 StPO) zu verstehen.\n\nx\n\nic das Urteil ergibt, sollte durch diese Beweisbehauptung\nbewiesen werden, daß Paul Kg kein für ihn hingestelltes\nyergifltetes Kompott verzehrt, daß er vielmehr von ihm selber\nvergiftetes Kompott in selbstmörderischer Absicht gegessen\nhabe. Andernfalls hätte, wenn das dem Vater hingestelite\nKompott vergiftet gewesen wäre und das Kind ebenfalls davon\ngegessen hätte, es ebenfalls Schaden nehmen müssen. Das |\nSchwurgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil die Tatunche, daß das Kind nicht erkrankt ist, lediglich bevreise,\ndaß dasienige Kompott, das es vom Großvater erhalten hat,\nnicht vergiftet war. Es sei aber durchaus möglich und nach\nder Aussage des Vaters Xp vor dem Untersuchungsrichter\nsogar anzunchmen, daß er in der Zeit vom 29. bis 31. Jaruar 1962 mehrmals Kompott gegessen und das vergiftete Kompott\nbei anderer Gelegenheit, als das Kind nickt zugegen war, ZU\nsich genommen habe. Die behauptete Tatsache könne daher nicht\nas beweisen, was die Verteidigung aus ihr folgern wolle. Sie\ndaher für die Entscheidung ohne Bedeutung. Diese Erwägungen\nSind rechtlich nicht zu beanstanden. Daher brauchte es sich\ndem Gericht auch nicht aufzudrängen, zur weiteren Sachaulklärung das Kind zu vernehmen.\n\nw\n\nje?\no\n\nRN\na\n\nb) Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.\nAuf die Ausführungen zur Revision der Agnes Kgp ira verwiesen.\n\n-\n\nII, Die Revision der Stastsanwaltschaft, die der General-\n\nbundesanvalt vertreten hat, ist begründet.\n\n- 6 -\n\nmd Daun dt 3” FE Va Sr po\nten Manfred KB i:t darauf\n\nDer Freispruch des Angeklas\nabe nicht nachgewiesen werden können, daf er\n\npastützt, Ihm ha\n\nbei der Besprechung des Komvlstts zugegen war. Bine Tatbe-\n\nteiligung in Form einer Beihilfe dureh Mitwirken am Zustandey\n\nkommen des Patplanes sei also nicht feststellbar.\n\nEr habe auch, nachdem er von der bevorstehenden Tat erfahren\nhabe, diese nicht gefördert. Er habe nichts getan, was einen\ndcr Beteiligten in dem Entschluß zur Tatausführung habe bestärken können und bestärkt habe. In einem Gespräch mit Gerhard KB am ?2. Januar 1962 habe er sogar versucht, diesen\nTatausführung abzubringen, indem er geäußert habe,\n\npe?)\n13\n\nyon de\n\nman solle doch erst abwarten, ob nicht schon das Verprügeln\n\nu\n\nig)\n\ns Vaters eine heilsame Wirkung ausüben werde.\n\nDiese Erwägungen liegen auf tatsächlichem Gebiet. Insoweit\nhat die Revision auch keine Angriffe erhoben,\n\nAuch den Sohn kann gegenüber seinem Vater, unabhängig von\neiner a eine Rechtspflicht zur Abwendung von\nTodesgefahr treffen. Diese Pflicht ergab sich hier aus dem\nSohn-Vater-Verhältnis. Mögen sich die bisherigen einschlägigen\nEntscheidungen auch mit dem Verhältnis des Vaters zum- Kinde,\nsuch dem außerehelichen, mit demjenigen der Großeltern zum\nEnkel und der Ehegatten untereinander beschäftigt haben, so\nhaben in der Regel doch auch Kinder gegenüber ihren Eltern\ndie Rechtspflicht zur Abwendung einer diesen drohenden Lebensgefehr. Eine gesetzliche Vorschrift, wie sie für das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern (§ 1621 BGB) oder für die\nAhegatten untereinander (§ 8§ 1353, 1554 BGB) besteht, gibt es\nzwar im Verhältnis der Kinder zu den Eltern nicht. Auch wird\nman kaun die den Kindern gegenüber den Eltern obliegende\nUnterhaltspflicht (§ 1601 BGB) zur Begründung einer solchen\nSchutzpflicht heranziehen können, da die Unterhaltsnilicht\n\n13 .. . Tara, 4 Yan mann iriian - int hun wur PIE. BEE\nzur besrenztuen Inhalt hat. Jedoch können auch chne genetzliche\n7 Frag ge .. Ian Mamma inn Ierır ne Ya Iyarıyagam Tyrsemch-t rem\nBestimmung aue den Grundgedanken der Bechtsoränung bestinnmte\n\n7\n\nenge Gemeinschaftsverhältnisse rechtliche Erfolgsabwendungsvilichten begründen. Früher haben Rechtsprechung {so das RG\n‚bis RG3%t 66, 71) und überwiegend auch das Schrif'ttun solche\nPflichten nur aus Gesetz, Vertrag und vorangegangenen Tun abzeitet. Dic spätere Entwicklung ist jedoch mit Recht darüber\nhinczusgegangen. Unter Berufung auf RGSt 66, 71 hat schon da\nNoichsgericht in AGSt 69, 321 ausgeführt, die sittliche Pflicht\nzur Leibes- und Lebensfürsorge könne zur Rechtspflicht werden\nZür Menschen, äie in so enger Lebensgemeinschaft verbunden\nseien wie übä£icherweise in der Familie oder in der häuslichen\nGemeinschaft. Auch ohne gesetzliche Vorschrift oder vertragliche Bindung seien sie verpflichtet, dem Mitglied dieser\nGemeinschaft Hilfe zu leisten, das in Leibes- oder Lebensgefahr\ngerate, zu deren Abwehr es selber nicht imstande sei. Seitden\n\n3\n\nist in der Rechtsprechung die enge, auch nur tatsächliche,\n„ebensgemeinschaft als Rechtsgrund für Garantenpflichten anerkannt (RG DStR 19536, 178; RGSt 74, 309). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich im SAnELang mit dem\nSchrifttum nicht auf die frühere Dreiteilung der Yar ntenpflichten beschränkt, sondern unter bestimmten Voruugestzungen\neine Gemeinschaft als Grundlage solcher Pflichten angesehen\n(EGHSt 2, 150; 13, 162; BGH FamRz 1955, 136 = JR 1955, 104;\nYamRZ 1960, 402; Henkei MSchKrim 44. Jahrg. 178, 190). Daß\nenge Gemeinschaften die Grundlage von Garantenpflichten sein\nkönnen, ist heute allgemein anerkannt. Streitig ist im wesentlichen nur noch, welche Gemeinschaften solche Pflichten begründen ‚können, unter vrelchen Voraussetzungen im einzelnen\n\nund in welchem Umfang. Dics braucht hier jedoch nicht erörtert zu verden, da der Angeklagte als leiblicher Sohn in\n\nler familie des Vaters gelebt hat, also, trotz aller Zerwürfnisse innerhalb der Familie, innerhalb einer der engsü\nLebensgemeinschaften. Daher können auch die Bedenken, die\n\ner\n[6)\n-\nm\n\ngugen eine zu weite Ausdehnung dieses Rechisgedunkens nowie\ngagen die AT der Begründung in den genannten Entscheidungen\n\nrichts erhoben werden können, hier keine Rolle\n\nei J\nQ\na\nPe)\nid\n+\nQ\n2\n2\n\nspielen. Denn daß innerhaib der engsten und natürlichksten\nGemeinschaft, nämlich der durch Blutsbande verbundenen Familie,\nin ailer Regei eine Rechtspflicht zur Abwendung schwerer Gefahren besteht, kann nicht bezweifelt werden. Diese Auffassung iat auch im allgemeinen Rechtsbewußtsein lebendig:\n\nEs würde jedem Rechtsempfinden widersprechen anzunehmen, ein\nSohn dürfe seinen Vater zugrundegehen lassen, ohne, über\n\n§ 330 c StGB hinaus, für seinen Tod verantwortlich zemacht\n\nzu werden, sofern er innerhalb der bei den unschten Unterlassungsdelikten anerkannten Grenzen erfolgreich hätte einsreifen können. Es bedarf auch keiner Erörterung im einzelnen,\nbei welchen drohenden Gefahren eine solche Rechisnflicht des\nSohnes gegenüber seinem Vater besteht. Auf jeden Fall bestekt\nsic bei Lebensgefahr des Vaters. Desgleichen ist die Frage,\n\nvon welchem Alter ab sie Abkömmlingen obliegen kann, hier\n\nnicht von Bedeutung. Denn bei einem etwa 18jährigen Sohn\n\n- der Angeklagte ist 1944 geboren - ist sie ohne weiteres\nanzuerkennen.\n\nDie Ansicht des Schwurgerichts, der angeklagte habe seinen\nYater gegenüber nicht die Stellung eines Beschützers und\nauch keine Obhutspflicht gchabt, trifit hiernach rechtlich\nnicht zu. Auch kann unerörtert bleiben, ob der Angeklagte\nnicht schon als Mitglied der Familien- und Hausgemeinschaft\nmit seinem Vater für sich allein eine Garantenpflicht hatte.\n\nAuch die weiteren Ausführungen des Schwurgerichts können\nnicht als richtig anerkannt werden. Die Feststellung, daß\nHanfred zur Abwehr der drohenden Gefahr nur eine Strafanzeige\ngegen die nächsten Angehörigen erstatten oder den Vater\nhätte warnen können, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Von ihr\naber richt zu, daß ihn keines\n\ncr\n\nist also auszugehen. Es triff\nvon beiden zuzumuten gewesen sei. Zwar ist dio Auslegung, die\n\nj\no\nt\n\ndns Schwurgericht insoweit dem üntbestand des § 122 Er0B\nig. Wer tatbeteiligt oder der Beteiliguns\n\ni i\nauch nur verdächtig ist, hat nach 9 138 St&N keine Anzeige-\n\n . Anders licgt es aber, wenn jemand eine Garantenpflicht\nhat. Sic beruht auf einer besonders engen Beziehung zwischen\nder verpflichteten Person und derjenigen, zugunsten deren\ndie Pflicht besteht. Diese Beziehung begründet erhöhte\nNochtspflichten, die im § 138.§ 5tGB nicht vorausgesetzt\nvorden. Daher muß hier unter Umständen verlangt werden, daß\nder Verpllichtete seine Warn- oder Anze eigepflicht auch erfüllt, venn er sich dadurch der Gefahr gerichtlicher Verfolgung aussetzt. Bereits die jedermann obliegende Pflicht zur\nliilfeieistung auf Grund des § 330 c StGB besteht auch dann,\nwenn sich der Betreffende durch sie der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, sofern er die Gefahr schuldhaft herbeigeführt hat (BGH GA 1956, 1205 BGHSt 11, 353, 356). Auch bei\nden unechten Unterlassungsdelikten, bei denen die Rechtspfiicht zur Erfolgsabwendung aus vorangegangenem Tun erwächst, kann dieses in einem strafbaren Verhalten bestanden\neben und die Erfolgsabwendung die Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung wegen der durch sie aufgedeckten Straftat herbeiführen. Auch dann entfällt die Pflicht zur Gefahrbeseitigung\nnicht.\n\nUnsomcehr hat dies für Garantenpflichten züu gelten, die\n\nanf\n\nauf besonders engen Gemeinschaftsbeziehungen beruhen. Allerdings kann die Verpflichtung, die Gefahr strafgerichtlicher\nYerfolgung auf sich zu nehmen, auch bei solchen Bindungen\nnicht ausnahnslos» bestchen. Es bedarf vielmehr einer AbwAgung. Im einzelnen Falle muß die Gefahr der Strafverfolgung\nzu dem ürohenden Schaden in angenessenem Verhältnis stehen.\nDroht dem Gefährdeten, wie hier, jedoch Todesgefahr, so\n\ntritt die Gefahr der Strafverfolgung demgegenüber zurück,\n\nAuch daß jemänd seine nächsten Angehörigen durch 3trafan-\n\nzeige oder durch Warnung des Vaters einen Straiverfahren aus-\n\nszen könnte, kann die\n\nzwar anerkannt, das im a eomeinen“ eine Anzeige nächster\n\nAngehöriger nicht zumutbar sein wird. So wird der Mutter\ntlic\n\nnicht zugemutet, gegen unsit ches Treiben ihrer Tochter\n\n„\n.\ndic Polizei anzurufen (BGHSt 6\n\n„ #6). Aber dies alles kann\nnicht uneingeschränkt gelten. Auch hier müssen sich die\nAnforderungen an den Verpflichteten naeh der.Schwere der\ndrohenden Gefahr richten. Sie sind höher, wenn Gefanr für\ndas Leben besteht, als nur bei unsittlichem Verhalten. Die\nVorschrift des § 1539 StGB bringt diese Abwägung deutlich zun\nAusdruck; ver an sich cine Anzeige gegen einen Angehörigen\n(§§ 52 Abs, 2 StGB) erstatten müßte, dies aber unterläßt, ist\nnur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen straffrei, gerede dann jedoch nicht, wenn die drohende Tat eir Mord oder\n\nvotschlag ist.\nHathin hätte der Angeklagte seinen Vater vor der lodesgce-\n\nelse\nohne Stenfanzeige schon ausgereicht, das Komplo\nstüren. Das wird noch zu prüfen sein. Aber selbst wenn eine\nAnzeige bci der Polizci unvermeidlich war, wäre sie rechtlich\n\ngeboten gewesen.\n\nDabei muß jedoch auch erörtert werden, ob es dem Angeklagten\nnach seinen persönlichen Fähigkeiten unä Verhältnissen möglich\ngevesen wäre, den Anschlag in der angegebenen Weise zu verhindern. In diesem Zusammenhang muß seine besondere Lage innerhalb der Familic berücksichtigt werden. Er war gegenüber den\nen den Vorhaben beteiligten Familienmitgliedern der jüngste.\n\nEs wird darauf ankommen, weiche Autoritätsstellung vor allem\nscine Mutter und scin ältester Bruder ihm gegenüber hatten.\nUnter Unständen kann ein Vorwurf gegenüber dem Angeklagven\nentfallen, wenn er es unter dom Eindruck dieser Autorität\nund des von den anderen Familienmitgliedern gemeinsam ge-\n\nm.\n\nfudten Enischlusses nicht gewagt haben sollte, die ausführung\n\n4 aamıryya\nIaAULT ,\n\ndos Yorhabens zu verhindern, insbssonders nicht\n\ngal er aie der Gefahr der Strafverfolgung wegen des Word-\n\nad\n(0)\nad\nvu\nper\nm\ne\n{oz\n@\nDr)\nper)\nrn\nep}\n£>\nPerf\n5\n[8:;\n{2\n©\n+\n[a0\na\nID)\nı\n\nin 4\n\nsorgfältiger Prüfung wird auch im übrigen die innere Tatseite bedürfen, Nach den bisherigen Feststellungen war der .\nanscklagte von der Ernstlichkeit des Mordvorhabens der\nübrigen Angeklagten überzeugt. Er mu sich aber auch der\nMöglichkeit bewußt gewesen sein, daß er durch Warnung oder\ndurch Anzeige tatsächlich instande sei, den Anschlag abzu-\n\nvenden.\n\nDie Fragc, ob er sich dessen bewußt gewesen sein muß, daß\nihm dic Rechtspflicht, den Erfolg abzuwenden, oblag, ist\nnach den in BGUSt 16, 155 aufgestellten Grundsätzen zu ent-\n\n“\n\nscheiden.\n\nkine wahlfestatellung zwischen Beihilfe durch Tun oder\ndurch Unterlassen kommt rechtlich nicht in Betracht. Beide\nBoteiligungsweisen hinsichtlich derselben Tat schließen einander nicht zwangsläufig aus, wie dies die wahlweise Ver-\n\nurtejlung voraussetzt, Jemand kann sich $S\n{un als auch durch Unterlassen an derseiben Tat beteiligen.\n\nJagusch Krumme Dang-Hinrichsen\n\nFTlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-29/4-str-390-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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