{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-26_4_StR_558_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-06","aktenzeichen":"4 StR 558/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Vorsitzende der gemäß § 78 GVG bei einem Amtsgericht\n\ngebildeten Strafkammer wird vom Präsidium des Landgerichts\nbestellt.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nGVG § 78 Abs. 2 Satz 2\nDer Vorsitzende der gemäß § 78 GVG bei einem Amtsgericht\n\ngebildeten Strafkammer wird vom Präsidium des Landgerichts\nbestellt.\n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 1965 -— 4 StR 558/65 - LG Bochum\n\nmn.\nNEBEN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n4_StR_558/65\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bergmann Lothar 2 EEE zus Daum\nKreis Rp. aort geboren an 1937;\n\n2. den Straßenbauarbeiter Helmut VD zus\n\nDam. Kreis: TE ort geboren am mn\nEB 1955, |\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 26. November 1965 in der Sitzung vom 6. Dezember 1965, an denensteilgeno men.haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt gs»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‘Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil‘\nder Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei\ndem Amtsgericht Recklinghausen vom 9. Juni 1965\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nGuns men qua Gm ame Gun mn Fün a Hu m me din\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren\nund einfachen Diebstahls in mehreren Fällen zu Gefängnis-\n\nstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,\n\nDie Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung der\nStrafkammer ist unbegründet. Den Vorsitz in der Hauptverhandlung vom 9. Juni 1965 hat Landgerichtsdirektor\nDr. Kgpeeführt. Dieser war durch Beschluß des Präsidiums des Landgerichts Bochum vom 8. Dezember 1964 für\ndas Geschäftsjahr 1965 zum ständigen Vorsitzenden der\nbeim Amtsgericht Recklinghausen gebildeten Strafkammer\nbestellt worden. Die Ansicht der Beschwerdeführer, daß\ner durch Beschluß des Präsidenten und der Direktoren\ngemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG hätte bestellt werden müssen, geht fehl. Sie widerspricht dem einfeutigen, keiner\nanderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 78 Abs. 2\n‚Satz 2 GVG, wo für die sog. auswärtige Strafkammer die\nBestellung des Vorsitzenden ausdrücklich dem Präsidium\naufgetragen ist. Diese durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950\n(BGBl. I 455, 515) eingefügte Vorschrift bindet die\nGerichte, gleich welche sachlichen Erwägungen ihr zugrundeliegen mögen. Sie ist weder verfasgungswidrig\nnoch verletzt sie zwingende Grundsätze des Gerichtsverfassungsrechts. Sowohl die Versammlung der Direktoren als auch das Präsidium sind unabhängige Körperschaften der gerichtlichen Selbstverwaltung und entscheiden als solche bei der Bestellung der Kammervorsitzenden. Zu einer anderen Auffassung nötigt auch\nnicht die Entscheidung BGHSt 18, 176. Diese befaßt sich\nnur mit der Frage, wer ständiger Vorsitzender einer\ngemäß § 78 GVG gebildeten Strafkammer sein kann, besagt aber nichts darüber, wer den Vorsitzenden einer\n\nsolchen Strafkammer zu bestellen hat. Dazu bestand im\nHinblick auf die klare gesetzliche Regelung kein Anlaß.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge 1äßt\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. In den schriftlichen Strafzumessungsgründen hat\ndie Strafkammer die Namen der Angeklagten verwechselt.\nDieser offensichtliche Diktat- oder Schreibfehler hat\nsich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten Br\nausgewirkt, wie die Höhe der verhängten Strafen zweifelsfrei ergibt.\n\nwillms Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-06/4-str-558-65","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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