{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-26_4_StR_556_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-12-06","aktenzeichen":"4 StR 556/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Täter eines Tötungsverbrechens, der seinem Opfer in\noffen feindseliger Haltung entgegentritt, tötet nicht\nheimtückisch, auch wenn sich das Opfer nicht gerade eines\nAngriffs auf sein Leben versieht.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 211\n\nDer Täter eines Tötungsverbrechens, der seinem Opfer in\noffen feindseliger Haltung entgegentritt, tötet nicht\nheimtückisch, auch wenn sich das Opfer nicht gerade eines\nAngriffs auf sein Leben versieht.\n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 1965 - 4 StR 556/65 - SchwG Hagen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n— ne an er nn un de Br\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenforner Verner R MED zu: zu\nEB; zeboren am 1935 in zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 26. November 1965 in\nder Sitzung vom 6. Dezember 1965, an denen -. teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willns\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. uUEEEEEEEEEEEED. GEB:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hagen vom 5. Mai 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nWen er zn am an men ir une nen ner m mei\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge scheitert daran, daß in der\nRevisionsbegründung die Angabe bestimmter\nTatsachen fehlt, die das Schwurgericht durch einen\nAugenschein am Tatort oder durch Vernehmung des Kriminalbeamten Ci hätte feststellen können (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Feststellungen über die Verhältnisse am\nTatort, die Einrichtung und die Abmessungen der \\lohnung,\nsoweit sie für die Urteilsfindung von Belang waren,\nkonnte das Schwurgericht auf Grund der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung treffen. Dadurch,\ndaß es während der Vernehmung des Angeklagten die von\nder Kriminalpolizei am Tatort angefertigten Lichtbilder eingesehen hat, hat es keine Verfahrensvorschrift\nverletzt.\n\nDie Angriffe gegen die Feststellung, der Angeklagte habe seine Frau vorsätzlich getötet, sind unbeachtlich, da das Revisionsgericht nur\ndie Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachprüft.\n\nDie Revision wendet sich jedoch mit Recht gegen\ndie Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe\nheimtückisch getötet. Nach der vom Schwurgericht als unwiderlegt zugrundegelegten Einlassung\ndes Angeklagten ergriff dieser während eines nächt-\n\nlichen Streites mit seiner Ehefrau, in dessen Verlauf\ner ihr eine Ohrfeige gegeben und sie mit einem Griff\nan ihren Hals zurückgestoßen hatte, ein auf einem Stun]\nin der lohnküclie liegendes Handtuch und warf es blitzschnell der rückwärts in das Schlafzimmer ausweichenden Frau in der Absicht, sie zu töten, über den Kopf\nund um den Hals, verknotete es und z0g es fest zusanmmen. Dann warf er die Frau auf ihr Bett. Sie starb sogleich infolge der Strangulation.\n\nDiese Feststellungen ergeben nicht das Merkmal\nder Heimtücke. Heimtückisch tötet, wer die Arglosigteit und die Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ausnutzt, um es zu töten. Das \"Tückische\" eines solchen\nVerhaltens liegt darin, daß der Mörder sein Opfer in\neiner hilflosen Lage: überrascht und es dadurch daran\nhindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder:\nihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 11, 139, 143; Urt,\nv. 4. Dezember 1962 - 2 StR 506/62). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Dem Angriff mit dem Handtuch\nwaren andere Tätlichkeiten des Angeklagten gegen seinc\nFrau unmittelbar vorausgegangen, die zwar nichts lebensbedrohliches an sich hatten, in denen sich aber\ndeutlich eine feindselige Haltung aussprach. Er stand\nihr erregt Auge in Auge gegenüber mit dem Handtuch in\nder Hand, das er zum Schlagen, aber auch zum Erdrosseln benutzen konnte. Nach dem Vorangegangenen konnte\nsie mit weiteren heftigen Angriffen rechnen. Hiernach\nwar sie im Augenblick des Angriffs auf ihr Leben nicht\nmehr arglos, Sie rechnete zwar nicht damit, daß ihr\nder Angeklagte nunmehr nach dem Leben trachtete. Jedoch ist nicht jeder, der im Laufe einer tätlichen\nAuseinandersetzung nicht gerade mit einem Angriff\n\nauf sein Leben rechnet, allein deswegen schon arglos.\nDer frühere 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nzwar in BGHSt 7, 218 ausgesprochen, daß arglos derjenige sei, der sich keines Angriffs des Täters auf\n\nsein Leben versieht. Der dieser Entscheidung zugrunde\nliegende Sachverhalt war jedoch anders als der vorliegende. Allerdings war auch dort ein Streit mit Tätlichkeiten vorausgegangen. Dieser war aber beendet und\ndie Frau lag ruhend oder schlafend vom Täter abgewandt,\nals er sie hinterrücks erschlug. Diese Frau war ersichtlich arglos hinsichtlich körperlicher Angriffe\nüberhaupt, sonst hätte sie sich nicht abgewandt, um\n\nzu ruhen oder zu schlafen. Auch in dem Fall BGHSt 11,\n139 überraschte der Täter das Opfer nach beendeten\nStreit in hilfloser Lage von hinten, als es sich über\neine Waschschüssel beugte. In dem vom 1, Strafsenat\nmit Urteil vom 29. März 1960, 1 StR 69/60 entschiedenen Fall erkannte das Opfer erst im letzten Augenblick die Absicht des Täters, nachdem es vorher keinen Angriff erwartet hatte. Im Fall IM Nr. 5 u § 211\nStGB hat der Täter das Opfer in Tötungsabsicht einschlafen lassen. Hier dagegen trat der Angeklagte seiner Frau offen entgegen; der Streit zwischen ihnen war\nauf dem Höhepunkt angelangt. Wer in dieser Weise offener Feindseligkeit begegnet, ist nicht mehr ohne Arg\n\n(BGHSt 19, 321; BGH Urt. vom 6. Juli 1956 - 5 StR 434/55).\n\nDie Ehefrau des Angeklagten war auch nicht wehrlos, als der Angeklagte mit dem Handtuch auf sie zuging. Mochte sie auch an Körperkräften unterlegen scin,\nso konnte sie doch mindestens weiter zurückweichen und.\nlaut um Hilfe rufen, wie sie es schon früher öfter. getan\nhatte, wenn der Angeklagte gegen sie handgreiflich\n\nwurde. Möglicherweise hätte sie den Angeklagten da-\n\ndurch zur Besinnung gebracht. Ihre völlige Wehrlosig-.\nkeit war, wie auch das Schwurgericht annimmt (UA S. 29), |\nerst eine Folge des tödlichen Angriffs selbst.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes\nmuß demnach aufgehoben werden.\n\nSollte das Schwurgericht auch in der neuen Verhandlung keine Feststellungen treffen können, die eine\nVerurteilung des Angeklagten wegen heimtückischer Tötung gestatten, so wird es jedenfalls zu prüfen haben,\nob er aus niedrigen Beweggründen getötet hat.\n\nDie Urteilsgründe veranlassen ferner den Himweis,\ndaß die nur zu Gunsten des Angeklagten als richtig\nunterstellte, jedoch nicht als richtig erwiesene Einlassung nicht zum Beweis dafür verwendet werden darf,\ndaß bci ihm keine affektiven Erinnerungslücken vorhanden seien. Zu bemerken ist allerdings, daß nach\nden bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts\nnoch genügend andere Anzeichen dafür vorhanden sind,\ndaß der Angeklagte die Tat nicht in einem sogenannten\nAffektsturm begangen hat (s. S. 32 f. UA).\n\n- 17 -\n\nWegen der Zurückverweisung an das Schwurgericht\nHagen wird auf BGHSt 20, 252 verwiesen.\n\nWillns | Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-06/4-str-556-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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