{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-26_4_StR_554_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-11-26","aktenzeichen":"4 StR 554/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenformer Hans Bernd T EEE zu: vom;\ngeboren am ED 924 in SB zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Mordes,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 26. November 1965 in der Sitzung vom\n6. Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Hagen vom 29. April 1965 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nee a\n\nDer Angeklagte ist wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus\nverurteilt worden. Seine die Verletzung sachlichen Rechts\nrügende Revision ist unbegründet.\n\n- 3 -\n\nDie Darlegungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Angriffe der Revision gegen\nsie gehen fehl.\n\nDie rechtliche Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe außer der Arglosigkeit auch die Wehrlosigkeit seines\nOpfers zur Tatzeit ausgenutzt (vgl. BGHSt 19, 321}, wird\ndurch die Urteiisfeststellungen getragen. Die Revision, die\nzu Unrecht auch die Feststellung besonderer Verwerflichkeit\ndes Verhaltens des Angeklagten für erforderlich hält\n(BGHSt 9, 385, 388), läßt außer Acht, daß die Ehefrau des\nAngeklagten nach dem Sachverhalt von dessen blitzschneilem\nVürgegriff völlig überrascht war. Sie versuchte nur einen\nkurzen Moment, sich dem Angriff des Angeklagten zu entziehen.\nEine Öffnung der Wagentür zur Flucht kam nach dem Sachverhalt nicht in Frage. An welcher Örtlichkeit ‚die Tat sich\nzutrug und wie diese beschaffen war, ist im Urteil abschließend festgestellt. Daß das Schwurgericht zu diesen\nseinen Feststellungen auf Grund denkwidriger Überlegungen\ngekommen sei, wie die Revision möglicherweise behaupten\nwill, wird nicht erkennbar. Eine in einer Backgasse gelegene\nnur wenig beleuchtete Stelle in der Nähe eines Kinderspielplatzes kann zur Nachtzeit als ausgesucht abgelegen angesehen werden, auch wenn sich Häuser in der Nähe befinden.\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision ferner, daß der innere\nTatbestand nicht hinreichend erörtert worden sei.\n\nIm Falle heimtückischer Tötung muß der Täter die Umstände\nkennen, die sein Tun als heimtückisch erscheinen lassen. Dazu genügt es nicht, daß er die Umstände, auf die sich die\nrechtliche Beurteilung \"heimtückisch töten\" stützt, nur in\neiner äußerlichen, nicht ins Bewußtsein dringenden Weise\nwahrzunehmen hätte, ohne ihre Bedeutung für die Arg- und\nWehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung zu erfassen. Vielmehr muß er ihre Bedeutung für die Tat erkannt\n\n-4-\n\nhaben, wenn der Vorwurf des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit begründet sein soll (BGHSt 6, 120). Das hat das\nSchwurgericht beachtet. Denn die Begründung des Urteils läßt\ndie Überzeugung des Schwurgerichts davon erkennen, daß der\nAngeklagte sich gerade beim Übergang von seinen Zärtlichkeiten zum Töten der \"äußeren Situation und der Ahnungslosigkeit seiner ihm vertrauenden Frau bewußt\" gewesen ist.\n\nDer Angriff der Revision auf diese Feststellung des\nSchwurgerichts geht fehl. Seine tatsächliche Annahme, der\nAngeklagte habe das gekennzeichnete Bewußtsein trotz seiner\nErregung gehabt, widerspricht nicht den Denkgesetzen. Der\nTäter kann die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit oft\nschon \"mit einem Blick\" in sein Bewußtsein aufnehmen (BGHSt 6,\n120, 121; 11, 139, 144). Allerdings ist es auch denkbar, daß\nihn eine starke Erregung daran hindert. Ob diese so wirkt,\nhängt von der Gestaltung des einzelnen Falles ab.\n\nDas gilt auch für die weitere Frage, ob die Erregung das\nBewußtsein des Täters stört oder seine Geistestätigkeit krankhaft beeinträchtigt und dadurch seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,\naufhebt oder erheblich vermindert (§ 51 StGB). Daß letzteres\nhier der Fall gewesen sei, hat das Schwurgericht im Anschluß\nan das Gutachten des Sachverständigen rechtlich unangreifbar\nverneint. Die Angriffe des Beschwerdeführers auf diese Dar-\n\n-5-\n\nlegungen verkennen, daß nicht von dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vor der Hauptverhandlung,\nsondern von seinem in der Hauptverhandlung mündlich abgegebenen Gutachten auszugehen ist. Den Nachweis für ihre\nBehauptung, daß das Gegenteil geschehen sei, hat die Revision nicht geführt.\n\nWillns Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-26/4-str-554-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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