{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-26_4_StR_519_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-11-26","aktenzeichen":"4 StR 519/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n- —u mn um u\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Elektrotechniker Walter-Heinrich 5 iii\nüus rc. schorcn an EEE 1921 in\nCE, x::. NEE Ostp:. .\n\n2. die Hausfrau Elisabetn SD zus zen\nCE; zchoren =: GEN 921 :: zog\n\nwegen Betruges.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 26. November 1965 in der\nSitzung vcm 6. Dezember 1965, an denen. teilgenonnen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 26. Mai 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Straikammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges unter Einbeziehung je einer früheren Strafe zu je einer Gesamtgefängnisstrafe und einer\nGeldstrafe verurteilt, wobei es die gegen die Ehefrau\nSEE erkannte Treiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Die gegen die Verurteilung erhobenen Einzelangriffe der Revisionen sind offensichtlich\nunbegründet. Jedoch haben die Rechtsmittel darum Erfolg,\nweil die Feststellungen des Landgerichts nicht mit genügender Bestimmtheit erkennen lassen, daß die F@9-Bank\ndurch die Gewährung des Darlchens einen Vermögensschaden\nerlitten hat.\n\nOb ein Vermögensschaden oder eine einem solchen\ngleichstehende Vermögensgefährdung eingetreten ist, zeigt\nein Vergleich des Gesamtvermögens des. Gläubigers vor und\nnach der Darlehensgewährung. Es kommt darauf an, welchen\n‚ert der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Hingabe\ndes Darlehens im Verhältnis zu diesem hat. Sind die sich\naus dem Darlehensvertrag ergebenden Ansprüche des Dartehensgebers dem Gegenstand des Darlehens nicht gleichvertig, hat aber der Darlehensnehmer zur Sicherung dieser Ansprüche Sicherheiten gegeben, so bedarf es ciner\nbesonderen Prüfung, ob die Sicherheiten vollvwertig sind\nund die Gegenforderungen für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Tarlehensbetrage gleichwertig machen. Dabei werden minderwertige Gegenforderungen des Darlehenssläubigers dem Gegenstande des Darlehens regelmäßig nur\ndurch solche Sicherheiten gleichvertig, die dem Zugriff\n\ndes Gläubigers bei Fälligkeit seiner Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen unmittelbar\nund erfolgreich zugänglich sind. Das kann unter Unständen durch Bestellung vollwertiger Faustpfänder, durch\nrechtswirksame und ausreichende Sicherungsüberceignung\noder durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines\nzahlungsfähigen Dritten erreicht werden. Dagegen sind\nSicherheiten, bei denen der Darlehensgeber erst einen\nRechtsstreit führen oder erhebliche Kosten aufwenden\nmuß, um zu seinem Geld zu kommen, in der Regel auch bei\nausreichendem Wert der Sicherheiten dann kein vollvwertiger Ausgleich der an sich mindervertigen Gegenforderungen des Darlehensgebers, wenn deren Befriedigung aus\nden Sicherheiten schließlich zu erwarten ist (BGHSt 15,\n24, 26 f, 28; BCH NIW 1964, 874 Nr. 15; RGSt 74, 129,\n130/131). & |\n\nDer Tatrichter muß das im Einzelfall prüfen. Das\nhat das Landgericht unterlassen, obwohl seine Feststellungen zu einer solchen Prüfung Anlaß gaben. Der Bürge\nSchub galt als \"genügend kreditwürdig\" (UA S. 11). Er\nist von der F@ß@-Pank inzwischen in Höhe von rund\n38 000 DM in Anspruch genommen worden, nachdem der\nAngeklagte Walter E] das Darlehen durch Einlösung\nvon ihm gegebener Wechsel bis auf einen Betrag von\n32 652,18 DM zurückgezahlt hatte, Ob die Fe Bank den\nBürgen mit Erfolg in Anspruch genommen hat,\nob Schub etwa, venn er als selbstschuldnerischer Bürge\nin Anspruch genormen worden sein sollte, alsbald nach\ndem Ausfall der Tarlehensnehner Eheleute wu gezahlt hat (§ 773 RGB), läßt das Urteil nicht erkennen.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges\nkann darum nicht aufrecht erhalten bleiben, weil der\nVermögensschaden der MB-Bank bislang nicht ausreichend festgestellt worden ist,\n\nSollte sich in der neuen Hauptverhandlung mit\nRücksicht auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft des\nSchub ein vollendeter Betrug der Angeklagten nicht\nfeststellen lassen, so wird das Landgericht den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des versuchten Betruges zu prüfen haben. Ein solcher würde vorliegen, wenn\ndie Angeklagten in Verbindung nit Hp, : ikuEES\nund DB, wie es nach den bisherigen Feststellungen\nden Anschein hat, zunächst versucht haben sollten, das\nDarlehen von der T@p-Bank ohne äie Bürgschaft des\nSchub zu erhalten,\n\nSollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einer Verurteilung der Angeklagten, sci\nes wegen vollendeten sei es wegen versuchten Betruges,\nKommen, so wird es bei der Strafzumessung folgendes beachten müssen: Im angefochtenen Urteil ist bei dem Anseklagten \"alter SC \"die erhebliche Zahl sciner\n“orstrafen\" strafschärfend berücksichtigt (UA S. 15),\n»egoch nicht sesagt, worauf sich diese Vorstrafen berad der inneren Verbundenheit zwischen dem Täter und\nzer zur Aburteilung stehenden Tat bedeutsam(vgl. BGH\n3 Stk 101/53 vom 17. September 1953 bei Dallinger\n“ii 1954, 18).\n\nCD,\nDT\n\nDas Landgericht wird ferner im Falle einer erneuten Verurtcilung der Angeklagten bei der Bildung\nder Gesemtstrafen hinsichtlich der in diese einzubezichenden früheren Verurteilung. der Angeklagten die\nnach § 79 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 StGB erforderlichen näheren Angaben zu machen haben. Dicesc fehlen in dem aufgchobenen Urteil.\n\nwillns Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-26/4-str-519-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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