{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-26_4_StR_504_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-11-26","aktenzeichen":"4 StR 504/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgergesellen, zur Zeit Vichhändler, Herbert K >\n\nu , dort govoren 0: EEE 190,\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 26. November 1965 in der Sitzung von\n6. Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Wilims\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB 9 GE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des\nLandgerichts Arnsberg von 6. April 1965 wird verworfen,\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren\n\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte befuhr am 2. Dezember 1965 gegen 11.40 Uhr\nmit dem 1,73 m breiten Mercedes-PKW seines Arbeitgebers und\neinen 16 cm schmaleren einachsigen Vichanhänger von Unterdorf\nkommend die 5,30 m breite, asphaltierte Schulstraße in Antfold mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/st. Die\nSchulstraße hat keine Gehwege und wird auf der in Fahrtrichtung rechten Seite durch eine höhengleiche, 55 cn breite,\ngepflasterte flache Rinne begrenzt; sie verläuft dort in ciner\nlanggezogenen Rechtsbicgung und ist vornehmlich deshalb\nnicht voll einzusehen, weil sich rechts der Rinne eine\nbrusthohe Mauer mit einem etwa 1 m hohen aufgesetzten Lattenzaun befindet, Auf der Trennlinie zwischen Rinne und Fahrbahn kam dem Angeklagten, wegen der Biegung von diesem auf\ncine Entfernung von etwa 20 m sichtbar, mit etwas gesenkten\nKopf und wiegendem Gang, aber flotten Schrittes die damals\n59 Jahre alte, noch rüstige Hausfrau Maria FWw entgegen.\n\nSic geriet bei der Begegnung mit dem Kopf gegen die rechte\nVorderkante des Anhängers und verstarb nach wenigen Ilinuten\nan den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nfahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers, die die Aufklärungsrüge erhebt und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nm er en\n\nSatz 2 StPO vorgeschricbenen Form angebracht und daher unzulässig. Dice Revision gibt keine Beweismittel an, die das\n\nLandgericht noch hätte benutzen können (EGHSt 2, 168). Der\nHinweis auf den in der Hauptverhandlung vernomnmenen Zeugen\nVB zenügt nicht (BGHSt 4, 125).\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat angenommen, der Unfall sci darauf\nzurückzuführen, daß Frau rg durch das plötzliche Auftauchen\ndes verhältnismäßig hohen Viehanhängers erschrocken, dadurch\noder sonstwie gestolpert und so gegen den Anhänger geraten\nist. Einen anderen Unfallverlauf hält es für ausgeschlossen,\ninsbesondere auch die Möglichkeit, daß Frau Fee vorher nit\nden Mercedes-PKW in Berührung gekommen sei. Dice Beweiswürdigung des Urteils ist frei von Rechtsfehlexr. Die Folgerungen\ndcs Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der lebenserfahrung; zwingend brauchen sie\nnicht zu sein (EGH NJW 1951, 325). Das verkennt die Revision.\nSoweit sie den Unfall auf ein Schleudern des Anhängers infolge Bremsens zurückführt, übersicht sic, daß der Angeklagte\nnach den Urteilsfeststellungen erst nach dem Zusammenstoß\ngebremst hat.\n\nDas Landgericht hält weiter für erwiesen, daß der Angeklagte mit seinem \"Zug\" cinen seitlichen Abstand von 60 bis\n70 cm von Frau FD vei der Begegnung eingehalten hat. Auch‘\ndic in diesen Zusammenhang angestellten Erwägungen halten\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht ist zu\nseiner Überzeugung aufgrund einer Teilrekonstruktion des Unfellgeschehens gelangt, die an Hand der von Polizeimeister\nID bestätigten, am Unfallort nochmals markierten und\nüberprüften Maße und Spuren der Unfallskizze vorgenommen\nworden ist, Danach betrug der Abstand zwischen Mauer und\n\n\"Zug\" rund 1,50 m. Hiervon sind die Breite der Rinne mit\n\n55 cm und die Hälfte der Körperbreite der auf der Trennlinie\nzwischen Rinne und Fahrbahn gehenden Frau FB nit 50 cn\nabgerechnet worden, so daß in der Tat ein seitlicher Sicherheitsabstand zwischen 60 und 70 cm verbleibt. Dieser Annäherungswert bezieht sich auf den \"Zug\" und berücksichtigt\ndamit auch den geringfügigen Unterschied in der Breite der\nbeiden Fahrzeuge. Die Einwendungen der Revision gehen an der\n\nSache vorbei.\n\nDen hiernach zugunsten des Angeklagten anzunehmenden\nSicherheitsabstand von 70 cm hat das Landgericht aufgrund\ndes bei der Teilrekonstruktion des Unfalls gewonnenen Eindrucks, der vom Angeklagten eingehaltenen mäßigen Fahrgcschwindigkeit und des Umstandes, daß die noch rüstige Frau\nFunke ihm entgegen kam, als ausreichend angesehen. Dagegen\nist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Bei einer solchen\nSachlage braucht ein Kraftfahrer normalerweise mit cinen\nErschrecken des Fußgängers und einer darauf beruhenden Fehlreaktion nicht zu rechnen. Er kann im Gegentcil regelmäßig\nannchmen, daß dic ihm entgegenkommende Person sich den Gegebenheiten anpaßt. Anders wäre der Sachverhalt allerdings\nzu beurteilen, wenn Frau Te die sich nähernden Fahrzeuge\nnicht bemerkt und offensichtlich unaufmerksam gewesen wäre\n(BGHSt %, 49). Diese von der Revision behauptete Möglichkeit\nschließt das Urteil indessen aus. üÜs stellt fest, daß Frau\nFB ihre Gehrichtung beibehielt und den Kopf zwar etwas\ngesenkt hatte, jedoch \"ohne dadurch notwendig den Blick nach\nvorn zu verlieren\", und geht zugunsten dcs Angeklagten davon\naus, daß sic \"den ankommenden PKW aus ebenfalls etwa 20 m\nEntfernung gesehen und sich bei der weiteren Annäherung noch\nnicht verkehrswidrig oder unsicher verhalten hat\". Der Ange-\n\nklagte durfte infolgedessen darauf vertrauen, daß Frau\nFD sich auch weiterhin verkehrsgerecht verhielt und\nbrauchte ihretwegen den Sicherheitsabstand nicht zu ver-\n\ngrößern.\nDer Revision des Nebenklägers bleibt daher der Erfolg\n\nversagt.\n\nWillms Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-26/4-str-504-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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