{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-19_4_StR_547_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-11-19","aktenzeichen":"4 StR 547/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_252_22113 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Appreteur Harry SC zus DEE zeboren\narı EEE :950 in HE. xrci: VE\n\nwegen Diebstahls i. R. Us.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Willims\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Juni\n1965 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nun mn un un a mu den ur mn mr un me\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung von weiteren Beschuldigungen wegen Diebstahls im\nRückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zucht-\n\nhaus verurteilt, Scine mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nWeder die — vom Angeklagten im einzelnen nicht angegriffene -— Verurteilung wegen versuchten noch die Verurtoilung wegen vollendeten Diebstahls im Rückfall gibt\nzu Bedenken Anlaß. Insbesondere gehen die Ausführungen\nder Revision fchl, der Angeklagte habe statt wegen Diebstahls im Rückfall nur wegen Unterschlagung verurteilt\nwerden dürfen. Dabei handelt es sich um folgenden Sachverhalt:\n\nDer Angeklagte ging am 19. Februar 1965 gegen 17.00\nUhr zusammen mit dem stark betrunkenen Josef Me über\nden Bahnhofsvorplatz in MED 41: VE: igarcetten aus sciner Manteltasche hervorholte, fiel seine\nGeldbörse zu Boden. Der Angeklagte hob sie schnell auf,\nentnahm ihr 53 DM und steckte sie sogleich oder etwas\nspäter wieder in die Manteltasche WE .\n\nZu Recht hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als Diebstahl und nicht als Unterschlagung gewertet. Denn der Gevahrsam Mi an der Geläbörse war\nnoch nicht verloren gegangen, als der Angeklagte diese\nan sich nahm. Solange die eben zu Boden gefallene Geldbörse noch in seiner unmittelbaren räumlichen Nähe lag\nund seiner sinnlichen Wahrnehmung jederzeit zugänglich\nwar, hatte er die Möglichkeit, die tatsächliche Sachherrschaft über sie weiter auszuüben (BGHSt 4, 210, 211;\nRGSt 50, 183, 185). Dies entspricht bei der Gestaltung\ndes vorliegenden Falles der natürlichen Auffassung des\ntäglichen Lebens (BGH GA 1962, 77, 78; vgl. Schönke/Schröder, 12. Aufl., Rdz. 21 zu § 242 StGB). Dem steht nicht\nentgegen, daß Me stark betrunken war, da das Bewußtsein der Sachherrschaft zu ihrer Aufrechterhaltung\n\n-4-\n\nnicht erforderlich ist und MW selbst im Zustand der\nVolltrunkenheit Inhaber des Gewahrsams seiner in seiner\nunmittelbaren körperlichen Nähe befindlichen Sachen geblieben wäre (BGHSt 4, 210, 211; RGSt 50, 46, 48; 56,\n\n207).\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten deshalb in diesem Fall rechtsfehlerfrei wegen Diebstahls im Rückfall\nnach §§ 242, 244 StGB verurteilt. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, ist seine Revision zu ver-\n\nwerfen.\n\nwillms Flitner Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-19/4-str-547-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-19/4-str-547-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.215946+00:00"}}