{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-19_4_StR_545_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-11-19","aktenzeichen":"4 StR 545/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 545/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wolfgang KR HD zus HERE: Kreis\n“ED zevoren an ED 957 ir SEE\n\nwegen fortgesetzter versuchter Notzucht usa»\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvelt Win «er Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WWW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (>\n\nale VIrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 20. Mai 1965 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndie Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Münster\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\na\n\nDer Angeklagte ist unter Bejahung der Voraussetzungen für\ndie Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB wegen fortgesetzter versuchter Notzucht in Txteinheit mit fortgesetzter Unzucht mit\neinem Kinde zu einer Teffingnisstrafe von drei Jahren und sechs\n\n- 3.\n\nMonaten verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nNach seinen Feststellungen begründet das Landgericht rechtsbedenkenfrei, daß die äußeren Tatbestandsmerkmale für die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter versuchter Notzucht in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde\nvorliegen. Tateinheitliches Zusammentreffen von § 176 Abs. 1\nNr. 1 StGB und § 177 StGB ist dann denkbar, wenn die Handlung\ndes Täters aus einer Mehrzahl von Einzelbetätigungen besteht,\nvon denen ein Teil nur den Tatbestand von § 177, ein anderer\nnur den des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (BGHSt 1, 152, 154),\nSo liegt es hier.\n\nMit Recht greift der Beschwerdeführer aber. die Ausführungen\nan, mit denen die Strafkammer die Anwendung des § 51 Abs.1 StGB\nablehnt.\n\nFa\n\nSie lauten:\n\n\"Der Angeklagte ist schuldfähig. Anzeichen dafür, daß\ner i.8. des 51 Abs. 1 StGB zurechnungsunfähig gewesen sci, fehlen. Er befand sich, wie aus den Schilderungen der Zeugen und aus seinen Handlungen abzulesen ist, nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit\nausschlicßenden Yollrausch. Ein solcher ist auch nach\ndem Ergebnis der Blutentnahme mit Sicherheit auszuschließen. Rechnet man zugunsten des Angeklagten entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen Frau\n\nDr. Sobeck, dem sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt, mit dem hier höchstmöglichen\nAbbaufaktor von 0,2 o/oo pro Stunde, so ergibt sich\nein höchstmöglicher Blutalkoholgehalt des Angeklagten\nvon 2,10 o/oo zu Beginn der Taten etwa um 18.00 Uhr\nund von 1,7 o/oo um 20.00 Uhr, Bei diesen Werten kann\nvon einem Vollrausch, der die Zurechnungsfähigkeit\nauszuschließen vermöchte, keine Rede sein.\"\n\nMit diesen Ausführungen hat das Landgericht möglicherweise\nunberücksichtigt gelassen, daß der Eindruck dritter Personen\nüber den Grad der Trunkenheit im allgemeinen keine besonders\n\n- 4 -\n\nzuverlässigen Anhalte vermittelt und daß das äußere Verhalten\ndes Angeklagten - das Landgericht denkt dabei anscheinend an\ndessen Davonschleichen nach der Tat - keinen verläßlichen Maßstab für die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit liefert.\nAußerdem hat es verkannt, daß die Frage nach der Verantvortlichkeit eines unter Alkoholeinfluß stehenden Menschen nicht\nimmer allein schon auf Grund des festgestellten Alkoholspiegels beantwortet werden kann; denn nach den Erkenntnissen\nder medizinischen Wissenschaft können einerseits körperliche\nEmpfindlichkeiten, andererseits und in besonderem Maße psychische Veranlagungen die Wirkungen des Alkohols auf die\nGeistestätigkeit verstärken und im Sinne des § 51 StGB bedeutsame krankhafte Störungen der Geistestätigkeit ermöglichen.\n\nIn diesem Sinne hütte das Landgericht bei der Prüfung der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten eine Reihe von Umständen\nbeachten müssen, die es in anderem Zusammenhang in den Urteilsgründen erwähnt.\n\nIm einzelnen handelt es sich dabei um folgendes: Der\nAngeklagte ist magenleidend, deshalb möglicherweise alkohol.--\nungewohnt und anfällig. Er nahm den Alkohol vor der Tat anscheinend sogar auf nüchternen Magen zu sich. Er fuhr auf\nseinem Fahrrad im Zickzack zum Tatort. Bei der Tat handelte\ner in einem sich über längere Zeit ausdehnenden Erregungszustand auffällig hartnäckig, ungehemmt und roh, obwohl er\ngegenüber dem Opfer nicht den mindesten Grund zur Feindseligkeit hatte. Dieses Verhalten war, wie das angefochtene Urteil mehrfach hervorhebt, mit seiner bisherigen Lebensführung\nnicht zu vereinen. Er ging zudem höchst unbedacht vor. Denn\ner mußte damit rechnen, möglicherweise schon während der\nTatausführung, bestimmt aber sogleich danach, ergriffen und\nzur Verantwortung gezogen zu werden. Endlich konnte er sich\nnach seinen unwiderlegten Angaben an eine Reihe von Einzelheiten der Tat nicht mehr erinnern.\n\nAlle diese Umstände wären vom Landgericht bei der Prüfung\nder Voraussetzungen des § 51 StGB zu beachten gewesen. Sie\nhatten zusammen genommen solches Gewicht, daß ihnen mit der\nBejahung des § 51 Abs. 2 StGB möglicherweise nicht ausreichend Rechnung getragen war. Sie machten die Beurteilung\nder Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben seien, auch so schwierig, daß das Landgericht nicht\nohne einen psychiatrischen Sachverständigen auskommen konnte,\nDies hätte dem Landgericht schon der Umstand nahelegen müssen,\ndaß der Angeklagte dem Kinä über zwei Stunden zusetzte und\ndie Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit in den verschiedenen\nAbschnitten der Tat außergewöhnliche Sachkunde voraussetzt.\n\nHiernach brauchte nicht näher erörtert zu werden, ob die\nStrafkammer, wie es erforderlich gewesen wäre, von dem dem\nAngeklagten günstigsten Abbauvert ausgegangen ist (vgl:\nElbel/Schleyer, Blutalkohol 1956, 8. 59; Borgmann, Blutalkohol bei Verkehrsstraftaten, 5. 41; BGH VRS 23, 209).\n\nDie Revision ist sowohl mit der Sachrüge wie mit der\ndie Nichtzuziehung eines solchen Sachverständigen beanstandenden Verfahrensbeschwerde erfolgreich. Da sich der Erfolg des\nRechtzmittels aber nur aus der nicht zureichenden Behandlung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ableitet,\nkonnten die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im\nSinne der Entscheidung BGHSt 14, 30, 34, auf die im einzelnen\nverwiesen wird,bestehen bleiben; nur die weitergehenden\nFeststellungen waren aufzuheben.\n\nDer Senat hat die Sache an das Landgericht Münster\nzurückverwiesen, weil Münster Universitätsstadt und dort die\nZuziehung eines mit allen etwa erforderlichen Forschungs-\n\nZu\n-6-\n\nmitteln ausgestatteten Sachverständigen am leichtesten möglich\nist. Er regt an, den auszuwählenden Sachverständigen vorab\n\nzur Notwendigkeit einer stationären Beobachtung des Angeklagten zu hören. Im übrigen wird auf BGHSt 7, 2538 verwiesen.\n\nWillms Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-19/4-str-545-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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