{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-19_4_StR_531_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-11-19","aktenzeichen":"4 StR 531/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 531/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Winfried S guuEimENENED\nDEE, zevoren an EEE 1951 ir ou\n\naus\n\nwegen Unzucht zwischen Männern,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr, Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt > in der Verhandlung,\nOberstaatsanvaltD vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 22, Juni 1965, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer -\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Unzucht\nzwischen Männern (§§ 175 a Nr. 3, 73 StGB) zu Gefängnis\n\nverurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen:\n\na) Die Strafkammer hatte aufgrund eingehender Erörterung\ndes Geschlechtslebens des Angeklagten und des umfassenden\nGutachtens des stellv. Leiters des Instituts für Sexualforschung bei der Universität Hamburg (vgl. dazu 4 StR\n285/62 vom 21. September 1962) keine Zweifel an der vollen\nVerantwortlichkeit des Angeklagten. Es stellt daher keinen\nVerfahrensverstoß dar, wenn sie die Beiziehung des Dr. Schmitz\noder eines anderen Sachverständigen nicht für nötig hielt.\nDies um so weniger, als auf die Gedankengänge-des Dr. Schmitz\nim Hamburger Gutachten miteingegangen wurde und weder der\nAngeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung\neinen Antrag auf zusätzliche Aufklärung gestellt haben.\n\nb) Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Jugendlichen mußte sich der in der Beurteilung von derartigen\nAussagen erfahrenen Jugendstrafkammer die Anhörung eines\nSachverständigen nicht von Amts wegen aufdrängen. Die\nRevision behauptet nicht, daß einer der Jugendlichen besondere\naus dem Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende\nZüge und Eigentümlichkeiten aufwies. Außerdem wurden die\nAussagen der Jugendlichen durch die kinlassung des Angeklagten im wesentlichen bestätigt.\n\nc) Im übrigen sind die Verfahrensrügen unzulässig:\nSoweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe es\nunterlassen, die sittliche Vergangenheit der Zeugen aufzuklären, führt sie keine Beweismittel an, die das Land-\n\ngericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte\nbenutzen können (BGHSt 2, 168). Die Aufklärungsrüge kann\nferner nicht darauf gestützt werden, dem vernommenen\nSachverständigen sei eine bestimmte Trage nicht gestellt\nworden.\n\n2. Die Sachrüge:\n\nJedoch kann das Urteil auf die Sachrüge hin nicht\nbestehen bleiben, weil es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Verführung i.$S. des § 175 a Nr. 3 StGB sowohl\nbei der ersten Unzuchtshandlung mit dem Jugendlichen\nRO vie bei der späteren Unzucht mit RB und zwei\nweiteren Jugendlichen in der Wohnung des Angeklagten keine\nFeststellungen zur inneren Tatseite enthält und überdies\nim zweiten Fall es trotz gewisser gegenteiliger Anhaltspunkte nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, daß die\nbeiden anderen Jugendlichen nicht schon von sich aus zur\nUnzucht bereit waren. Zwar mag es nach dem im Urteil geschilderten Tatgeschehen in beiden Fällen so gewesen sein\nund sogar naheliegen, daß der Angeklagte es von vornherein\nbei der Anknüpfung der Bekanntschaft zielbewußt darauf anlegte, nicht bereits von sich aus hierzu bereite Jugendliche für sein unzüchtiges Treiben zu gewinnen. Doch wäre\nes Sache des Tatrichters gewesen, die für oder gegen das\neine oder das andere sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen\nund zu bestimmten Feststellungen zu gelangen.\n\nSollte das Landgericht auf die neue Verhandlung wieder\nin beiden angeführten Fällen ein Verbrechen nach § 175 a\nNr. 53 StGB bejahen, so wird es zu beachten haben, daß ein\ntateinheitlich hinzutretendes fortgesetztes Vergehen nach\n\n§ 175 StGB die beiden Verbrechen nicht zu einer Handlung\nim Rechtssinne zusammenfassen könnte (BGHSt 18, 26). Zum\nBegriff der Verführung wird auf die Entscheidung BGHSt 13,\n\n228 sowie auf RG HRR 1937, 1560 verwiesen.\n\nWillms Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-19/4-str-531-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-19/4-str-531-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.136918+00:00"}}