{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-15_4_StR_104_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-11-15","aktenzeichen":"4 StR 104/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 104/64\n\nIm Namen\n\n2173 058.\n\nes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter willy M MED zu: >: “reis\nim, zeboren an 1325 in vi,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\n\nDr. Flitner\nBörtzler\nMayr\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in\nBielefelä vom 15. November 1965 im\nStratausspruch mit. dan’ Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird aie Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten des Rechtsmitiels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n2. Der Zusatz \"(§ 51 Abs. 2)\" in der\nFormel des angefochtenen Urteils\n. tällt weg.\n\nVon kechts wegen\n\nGründezs\nDer Angeklagte ist unter Zubilligung der Voraussetzungen\ntür die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB wegen schwerer Branädstiftung zu einem Jahr fünf Monaten Gefängnis verurteilt\nworden.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beschränkt sich \"auf den\nStrafausspruch\" und \"auf den Schuldausspruch insoweit\",\n\n\"als dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB\nzugebilligt worden sind\",\n\nSoweit der Antrag auf den Schuldspruch verweist, ist\ner dahin zu verstehen, daß der Zusatz des Landgerichts in\nder Urteilsformel zum Schuläspruch \"(§ 51 Abs. 2)\" entiallen soll.\n\n- 3 —\n\nDie Revision erfaßt demnach nur den Strafiausspruch.\nTenn die Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit\nbetrifft nur diesen.\n\nbie Revision ist zulässig beschränkt, Sie hat Erfolg.\n\nl. Lie Aufklärungsrüge wird wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge mit dieser zusammen behandelt...\n\n2. Ein sachlichrechtlicher Verstoß ist den Darlegungen\ndes Landgerichts zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht\nzu entnehmen. Auch aus der Revisionsbegründung ist nicht\nersichtlich, worin dieser Verstoß liegen soll.\n\nZur Aufklärungsrüge hat der Generalbundesanwalt wie\nfolgt Stellung genomnen:\n\n\"Die Strafkammer ist ersichtlich von dem psychiatrischen\nGutachten ausgegangen und hat nur bei der ihr vorbehaltenen Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB\nUnstände berücksichtigt, die sich fü: sie. aus der\nVerhandlung ergaben und die geeignet waren, Gas konstitutionell geringe Hemmungsvermögen des Angeklagten\nzur Zeit der Tat weiter zu mindern. Zu der daraus gezogenen Folgerung, daß eine erheblibhe Minderung\nnicht auszuschließen sei, bedurfte das Landgericht\nweder besonderer ärztlicher Kenntnisse noch der Hilfe\neines weiteren Sachverständigen (vgl. BGHSt 3,5. 169)\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n53. Die Strafzumessung ist jedoch rechtlich zu bean=-\nstanden.\n\nHatte sich die Strafkammer entschlossen, wie geschehen,\ndie Strafe nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB zu mildern, so durfte sie nicht unmittelbar auf die, wie sie\nirrig meint, \"höchstmögliche Gefängnisstrafe von einen\nJahr und fünf Monaten\" erkennen. Sie mußte vielmehr von\ndem nach den §§ 306, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB gemildsrien\nweiten Strafrahmen von drei Monaten bis zu 14 Jahren und\nelf Monaten Zuchthaus ausgehen und diesem die angemessere\n\n-4-\n\nStrafe entnehmen, und zwar stets, sofern dies in Betracht kam,\nnach vollen Monaten (§ 19 Abs. 2 StGB). Nur wenn die auf diese\nreise ermittelte Zuchthausstrafe weniger als ein “ahr betrug,\nwar sie gemäß § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln (RGSt 60,\n269; BGH 2 Stk 588/59 vom 20. Januar 1960). Lie erkannte\nGeiängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten hätte das\nLundzericht bei richtiger Beachtung der gesetzlichen Strafrahmen, an die jedes Gericht gebunden ist, nicht verhängen\nkönnen.\n\nRechtsfehlerhaft ist es auch, daß die Strafkammer nur\nzwei Monate der Untersuchungshaft angerechnet hat, \"weil es\nsich nur unter diesen Voraussetzungen vertreten ließ\", den\nArgeklagten \"mit einer Zuchthausstrafe zu verschonen\". vielmehr ist zunächst die schuldangemessene Strafe festzusetzen\nund danach erst über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu\nentscheiden (BGHSt 7, 214, 216). Nach dem Gesetz läßt es sich\nnicht rechtfertigen, hier anders zu verfanren.\n\nAuch insoweit stimmt der Senat mit dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts überein.\n\nduzusch Krumme Flitner\nBörtzler Mayr\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-15/4-str-104-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-15/4-str-104-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.547537+00:00"}}