{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-12_4_StR_542_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-11-12","aktenzeichen":"4 StR 542/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_542/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Heinz MOD u: EB 2<-\nboren an ee 1936 in Summe.\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u.3.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 12. November 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwältschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 19. Juli 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision vervorfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründesz\n\nne er m nn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vegen fortgcscetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 „ahren in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\nzu cincr Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.\n\nDic Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit die Revision eine Verletzung des § 261\nStPO geltend macht, wendet sie sich nur in unzulässiger\nWeise gegen die Feststellungen des landgerichts, die\nwiderspruchsfrei getroffen sind, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler, insbesondere Verstöße\ngegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze\noder den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten!\nnicht zu erkennen sind.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist\nteils unzulässig, teils unbegründet.\n\nMit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision\nzunächst (Rev.-Begründung S. 2), daß die vernommenen\nZeugen und der Angeklagte nicht eingehend genug gehört\nworden scien. Dabei verkennt sie, daß eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht nicht damit begründet werden\nkann, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352 £).\n\nEbenso unzulässig ist die weitere Beanstandung der\n\nRevision (Rev.-Begründung S. 4/5), das Landgericht habe\nnicht von Amts wegen Beweise erhoben, deren Erhebung in\neinem vor der Hauptverhandlung von dem Verteidiger eingereichten Schriftsatz beantragt gewesen sei. Diesc\n\nRüge gibt - mit Ausnahme eines Punktes — nicht an, oo\nwas das Landgericht weiter hätte aufklären, und sagt\nin’ keinem Falle, mit Hilfe welcher\nweiterer Beweismittel es diese\nzusätzliche Aufklärung hätte erzielen sollen.\n\nIm übrigen ist die Aufklärungsrüge unbegründet.\n\nZur Einholung eines psychiatrischen\nGutachtens über die geistigen Fähigkeiten und die damit\nzusammenhängende Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes\nBrigitte von Amts wegen (Rev.-Begründung S. 4) war das\nLandgericht nicht gedrängt. Es hatte einen Psychologen als Sachverständigen gchört, der das Kind\nschon vor der Hauptverhandlung cingehend untersucht hattc.\nDas genügte in diesem Fall (BGH NJW 1959, 2315 Nr. 16).\nAuch zur Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens (\"Obergutachtens\", vgl. Rev.-Begründung S. 6)\nhatte die Strafkammer keinen Anlaß,\n\n2. Der Schuldspruch ist im Ergebnis bedenkenfreci.\n\nDie Strafkammer begründet die Glaubwürdigkeit der\nBrigitte auch damit, daß \"nicht nachgewiesen ist, daß\nsic ähnliche Erlebnisse mit anderen Männern gehabt hat!\"\n(UA 9). Hätte die Strafkammer hiermit zum Ausdruck bringen wollen, es sei zwar nicht nachgewiesen, aber doch\nmöglich, daß Brigitte noch andere sexuelle Erlebnisse\ngchabt habe, so würde es in der Tat rechtsfehlerhaft\n\nscin, die Nichtnachveisbarkeit solcher anderer Erlebnisse ohne weiteres für ihre Glaubwürdigkeit zu verwerten. Das Landgericht hätte sich dann vielmehr damit auscinandersetzen müssen, warum es dem Mädchen trotz der\nMöglichkeit ähnlicher Erlebnisse mit anderen Männern\ngeglaubt hat.\n\nSo sind die Erwägungen des Landgerichts jedoch\nnicht zu .verstchen. Wenn es sagt, es sei nicht nachgewiesen, daß Brigitte ähnliche Erlebnisse wie mit ihrem\nSticfvater auch mit anderen Männern gehabt habe, so will\nes damit nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe sagen,\ncs seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß sie solche anderen Erlcbnisse gehabt habe. In der Tat ergibt\ndas Urteil eindeutig, daß solche Anhaltspunkte nicht\nvorliegen, Die Feststellungen lassen erkennen, daß eine\nsolche Möglichkeit von keiner Seite auch nur behauptet\nworden ist. Die Strafkammer, die einen psychologischen\nSachverständigen gehört hatte, legt dar, daß Brigitte\nbestimmte unzüchtige Handlungen, die der Angeklagte mit\nihr vorgenommen haben sollte, mit ihm erlebt haben müsse,\nweil sie \"in ihrem Alter (zur Tatzeit 10 bis 11 Jahre)\nund bei ihrem Aufklärungsstand solche Handlungen bzw.\nGeschehnisse nicht frei erfunden haben kann! (UA 8 unten\n£). Hätte das Landgericht mit der Möglichkeit anderer\nErlebnisse Brigittes gerechnet, so hätte es nicht von\ndem — gemeint ist: geringen -— Aufklärungsstand des Mädchens sprechen können.\n\nDie rechtlichen Erwägungen des Landgerichts zu verschiedenen Teilakten der vom Landgericht angenommenen fortgesctzten Tat des Angeklagten geben jedoch zu Beanstan-\n“ungen Anlaß,\n\na) Der unter II a geschilderte Vorgang (UA 3/4)\nerfüllt entgegen der Meinung des Landgerichts nicht den\nTatbestand des § 174 Nr. 1 StGB. Der Abhängise wird\nnicht schon dadurch i. S. dieser Bestimmung zur Unzucht\nmißbraucht, daß der Täter vor ihm unzüchtige Reden führt\n(BGHSt 16, 87 = NIW 1961, 1635 Nr. 19) oder daß er ihm ’\nunzüchtige Bilder zum Betrachten gibt (Schönke/Schröder,\n12. Aufl., 1965, Rz. 25 zu § 174 StGB). Durch unzüchtige Reden und das Zeigen unzüchtiger Bilder wendet sich\nder Täter nicht an den Körper, sondern an das Vorstel-\n'lungs- und Empfindungsleben des Abhängigen.\n\nDer vom Landgericht festgestellte Sachverhalt erfüllt jedoch den Tatbestand des § 176 Abssr1 Nr. 3 StGB\nin der Form der Verleitung der Brigitte zur Verübung unzüchtiger Handlungen? Sowohl das Anschauen unzüchtiger\nAbbildungen (BGHSt 1, 288, 291; 15, 118, 122) als auch\ndas aufmerksame Anhören unzüchtiger Reden (BGHSt 1, 168,\n175; 15, 118; 122) sind unzüchtige Handlungen, zu deren\nVerübung der Angeklagte Brigitte verleitet hat. Da sich\nsowohl das Anhören der unzüchtigen Reden als auch das\nAnschauen der unzüchtigen Bilder durch Brigitte über\ncinen gewissen Zeitraum erstreckt hat, bestehen keine\nBedenken gegen die Annahme eines vollendeten Verbrechens.\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.\n\nb) Mißbrauch zur Unzucht i. S. des § 174 Nr. 1 StGB\nkann auch vorliegen, wenn der Täter eine unzüchtige\nHandlung (hier eine Entblößung) an sich sclbst vornimmt und die abhängige Person veranlaßt, seinem Tun\nohne Vornahme von Handlungen an ihrem eigenen Körper\nzuzuschen, Das ist jedenfalls für die Fälle anzunehmen,\n\n- 1 -\n\nin denen der Täter den Abhängigen um geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorganges veranlaßt (BGHSt 7, 48; 8, 14).\n\nEs bestehen also keine rechtlichen Bedenken dasegen, daß das Landgericht im Falle II b sowohl § 174\nNr. 1 als auch § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angewandt hat.\nDie Feststellungen tragen allerdings die Verurtcilung\nwegen einer vollendeten Tat nicht. Das\nLandgericht sagt, das Mädchen \"sah voll Scham den Geschlechtsteil ihres Stiefvaters\" (UA 4). Dabei bleibt\noffen, ob es nur kurz hingeschen und seine Blicke alsbald schamvoll abgewandt oder ob es das Glied des Angceklagten eine zewisse Zeit (\"geflissentlich\") betrachtet\nhat, Da weitere Feststellungen hierzu durch die Vernehmung des Kindes nicht zu erwarten sind, muß der Senat\nin diesem Fall von der ersten Möglichkeit ausgehen, so\ndaß nur cin versuchtes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 und\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommt (vgl. dazu\nBGHSt 7, 48).\n\nc) Ebenso liegt es im Falle II f. Das Landgericht\nhat nur festgestellt: \"Das Kind sah die unbekleidete\nHutter und schänte sich\". Es äußert sich nicht darüber,\nob Brigitte ihre Mutter nur kurz angesehen und dann\nweggeschaut hat, weil sie sich schämte, oder ob sic\nSie länger angesehen hat. Auch in diesem Fall sind weitere Foststellungen durch eine erneute Vernehmung des\nMädchens kaum zu erwarten. Es kann daher auch in diesem Fall der Verurteilung des Angeklagten nur ein versuchtes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 und § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB zugrunde gelegt werden.\n\nDabei steht es der Anwendbarkeit des § 174 Nr. 1 StGB\nnicht entgegen, daß der Angeklagte nicht sich selbst,\nsondern seine Ehefrau entblößt hat,\n\ndä) Im Falle II g äußert das Landgericht sich nicht\ndarüber, wie oft sich die hier geschilderten Fälle ercignet haben. Sie sollen morgens \"oftmals\" und abends\n\"cinige Male\" geschehen sein.\n\nDer Zeitraum, in dem diese Taten des Angeklagten\nliegen, steht genau fest. Von \"Herbst 1964\" (UA 6) bis\nzum 6. Oktober 1964 (UA 7). Der Umfang der Rechtskraft\ndes Urteils kann daher nicht zweifelhaft sein.\n\nMit Rücksicht auf die Kürze des sich Aus dem Urteil\nergebenden Zeitrauns und angesichts der Persönlichkeit\nder Brigitte, von der nähere Zahlenangaben nicht zu erwarten waren (vgl. dazu UA 3 und 8), konnte sich das\nLandgericht mit den Angaben des Mädchens begnügen. \"Einige Male\" bedeutet sprachlich \"mindestens zweimal\" und\n\"oftmals\", im Gegensatz zu \"einige Male\" gebraucht, heißt\njedenfalls mehr als zweimal, also mindestens dreimal,\n\nUnter diesen Umständen läßt sich dem Urteil der\nMindestschuldumfang in den Fällen II g auch ohne eine\nausdrückliche Zahlenangabe entnehmen. Der Senat sicht\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer hier etva\nden Schuldumfang zum Nachteil des Angeklagten zu groß\nbemessen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom\n4. Dezember 1958 - 4 StR 408/58 und vom 13. Februar\n1962 -— 5 StR 15/62).\n\nDas Landgericht hat ohne einen den Angcklagten\nbeschwerenden Rechtsirrtum alle Handlungen als in Fortsetzungszusammenhang stehend angesehen. Darum ist der\nSchuldspruch im Ergebnis trotz der zum Teil fchlerhaften rechtlichen Beurteilung der Einzcelakte II a, II b\nund II f durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Er\nkonnte also bestehen bleiben, so daß es in der neuen\nHauptverhandlung einer Vernehmung der Brigitte nicht\nmehr bedarf, die durch das Verhalten des Angeklagten\neinen nachhaltigen seelischen Schaden\" erlitten hat\n(UA 11), jetzt 12 Jahre alt ist und damit am Anfang\nder Fubertätszeit steht,\n\n3. Der Senat kann es nicht als fehlerhaft ansehen,\ndaß das Landgericht die Handlungen des Angeklagten als\n\"sehr häßliche Unzuchtshandlungen\" bezeichnet hat. Dice\nunter II ce und d des Urteils geschilderten Einzclakte\nwaren — auch mit Rücksicht auf das geringe Alter dcs\nMädchens — recht schwerwiegend, die Handlung zu II f\nwar besonders schamlos und der Funkt II g betrifft eine\nAnzahl durchaus intensiver Handlungen.\n\nJedoch ergibt sich aus den Ausführungen zu 2), daß\neinige der dem Angeklagten zur Last gelegten Einzelakte\nrechtlich milder zu beurteilen sind, als es im\n\nUrteil des Landgerichts geschehen ist. Es lüßt sich darum\n\ndie Möglichkeit nicht völlig ausschließen, daß die insoweit vorhandenen Rechtsfehler, wenn sie auch den\nSchuldspruch unberührt lassen, sich doch auf die für die\nganze fortgesetzte Handlung ausgesprochene Strafe zum\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Das führt\n\nzur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses\n\n- 10 -\n\nist nicht gehindert, in der neuen Hauptverhandlung auf\ndieselbe Strafe zu erkennen, die es in dem jetzt im\nStrafausspruch aufgehobenen Urteil gegen den Angeklag-\n\nten verhängt hat,\n\nWillms Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-12/4-str-542-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-12/4-str-542-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.464634+00:00"}}