{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-12_4_StR_508_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-11-12","aktenzeichen":"4 StR 508/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n#_StR_ 508/65 URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Rolf Ku au: Zoe\nED, schoren zn EEE 1942 ir CummmmEnEE\n\nwegen Notzucht.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 12. November 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr, Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in dcr Verhandlung,\nBundesanvalt EB bei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 31. Mai 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls,\nan cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe?!\n\nne\n\nDer Angeklagte, gegen den in einem früheren, vom Senat aufgehobenen Urteil wegen eines Vergehens nach § 330 a\nStGB erkannt worden war, ist nunmehr wegen Notzucht zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die\nSachrüge greift auch diesmal durch.\n\n1. a) Die Strafkammer ist der Auffassung, eine auf\nVolltrunkenheit beruhende Bewußtseinsstörung i. S. des § 51\nAbs. 1 StGB liege nicht vor. Den Urteilsausführungen zufolge mißt sie hierbei \"vor allem\" dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, daß der Angeklagte in der Lage war,\nmit Frau CP den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. \"Volltrunkene können im allgemeinen nicht geschlechtlich verkehren\", Gegen diese Beweiserwägung bestehen erhebliche\nrechtliche Bedenken. Es verstößt gegen den Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\", einen für den Angeklagten\nbelastenden Schluß aus einer bloß als möglich angesehenen,\nalso ungewissen Tatsache abzuleiten.\n\nb) Im übrigen hat das Landgericht nicht ausreichend\nberücksichtigt, daß Erinnerungsfähigkeit an besondere Einzclheiten nicht schlechthin eine Bewußtseinsstörung ausschließt (BGH bei Dallinger MDR 53, 596, BGH GA 1955, 269,\nKG VRS 11, 281). Gerade bei Straftaten unter Alkoholeinfluß, und hier besonders wieder bei Verbrechen gegen die\nSittlichkeit, können Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen auseinanderfallen, so daß vor allem das Vorhandensein des erforderlichen Hemmungsvermögens besonders überprüft werden muß (BGHSt i, 384, 385; 5 StR 183/58 vom\n30. Mai 1958). Daß der Angeklagte sich an den Geschehensablauf erinnert, schließt nicht aus, daß er bei vorhandener Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns nicht imstande war, die erforderlichen Hemmungen aufzubieten, um\neinsichtsgemäß zu handeln.\n\n-4-\n\n2. Da die Sachrüge durchgreift, kommt es auf die\nVerfahrensrügen nicht mehr an. Es bleibt dem Verteidiger\nunbenommen, in der neuen Verhandlung die Anhörung eines\nSachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Glück zu beantragen.\n\n3, Für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte\nzurechnungsfähig war, wird die Strafkammer einen Sachverständigen hinzuziehen müssen.\n\nWillms Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\n”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-12/4-str-508-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-12/4-str-508-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.425969+00:00"}}