{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-12_4_StR_475_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-11-12","aktenzeichen":"4 StR 475/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_475/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Rolf RB zus SE, dort\ngcboren ar ED : 9 :,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt WW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 14, Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nschwerer Körperverletzung verurteilt ist. Auch die\nGesamtstrafe fällt weg.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nKörperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe\nvon acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung\ndieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt, Die Revision des\nAngeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur\nzum Teil Erfolg.\n\nMit Recht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung\nvregen schverer Körperverletzung: Das Landgericht hat zwar,\nwie die Urteilsgründe ergeben, in Wahrheit keine schwere\n(§ 224 StGB), sondern eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körpeiverletzung nach § 223 a StGB angenonnen.\n\nAuch für diese Verurteilung reichen die Feststellungen jedoch nicht aus, Die einzige Handlung, die als Körperverletzung\nin Betracht steht, ist der Tritt des anderweit verfolgten\nMetzgers SP sezen den Geschlechtsteil des Verletzten\nDB 1 Was bis dahin geschehen war, der Stoß, den der Angeklagte EM in den Rücken versetzte, der Versuch Se.\nEB: Bein zu stellen, was dieser als harmlose Rempelei\nunter Berufskollegen ansah, die \"Rangelei\" zwischen See»\nund EB Sie sich gepackt hielten und hin und herschoben,\nwobei der Angeklagte sich im Rücken Es aufhielt und diesen an der Jacke festhielt, dies alles erfüllt den Tatbestand einer Körperverletzung noch nicht, Der Begriff des\nMißhandelns setzt eine Einwirkung auf den Körper des Ver-Letzten voraus, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr\n\nals unerheblich beeinträchtigt (BGH NJW 1953, 1440; BGHSt 14,\n- 269, 271). Bei dem Angeklagten kommt deshalb eine gemeinschaftliche und darum gefährliche Körperverletzung nur dann\n\n. in Betracht, wenn er Mittäter, nicht etwa nur Gehilfe, der\n\nvon SB besangenen Körperverletzung gewesen ist (BGH\n\nJZA 1952, 46). Dafür würde es zwar zur äußeren Tatseite\ngenügen, aaß er den Verletzten an der Jacke festgehalte\n\nund SB dadurch bei der Tatausführung unterstützt hat\n(BGH NJW 1951, 410). Zur inneren Tatseite ist jedoch erforder\nlich, daß er mit der Mißhandlung EB einverstanden gewese\nist, und zwar in der Weise, daß er seine eigene Tätigkeit\ndurch die Handlungen Ss vervollständigen und auch\ndiese sich zu eigen machen wollte, seinen eigenen Tatbeitrag\nalso nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der\neinander ergänzenden Tätigkeiten angesehen hat (BGHSt 8,\n\n393, 396). Bine solche Willensübereinstimmung setzt zwar\nkeine ausdrückliche Absprache, EWBzu verprügeln, voraus;\ncs genügt, daß sie sich stillschweigend aus den Umständen\nergibt (OGHSt 2, 352, 355). Hierzu fehlen jedoch im Urteil\njegliche Feststellungen. Das nötigt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Körperverletzung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.\n\nDie Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist\ndavon überzeugt, daß der Angeklagte und SB der Gelabörse TB: zcmeinsan 150.-- DM entnommen und für sich behalten haben. Die Erwägungen im Urteil hierzu sind frei von\nRechtsfehlern. Die Revision greift in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts an»\n\nAus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht trotz Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge des Alkoholgenusses von der in § 51 Abs. 2\nStGB vorgesehenen Strafmilderungsmöglichkeit deshalb keinen\nGebrauch gemacht hat, weil der Angeklagte schon früher erhebliche Straftaten unter Alkoholeinwirkung begangen hat.\n\nDiese Entscheidung berücksichtigt die den Angeklagten wegen\nder Wiederholung der Straftaten unter Alkoholeinfluß treffende größere Schuld und hält sich damit im Rahmen des tatrichterlichen pflichtgemäßen Ermessens (BGHSt 7, 28, 31).\n\nDaß das Strafmaß in diesem Fall durch die Verurteilung wegen\nKörperverletzung beeinflußt sein Könnte, ist auszuschließen.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Körperverletzung\nhat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nWillms Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-12/4-str-475-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-12/4-str-475-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.343458+00:00"}}