{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-05_4_StR_529_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-11-05","aktenzeichen":"4 StR 529/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_S$R_529/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinnicn LI EEE zu: De\n iort geboren am GERD 1936,\n\nwegen Hehlerei.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. November 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Tandgerichts Essen vom 25. Juni 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei unter Einbezichung\neiner früheren Strafe zu einer Gesamtstrafe von zwei MNonaten Gefängnis verurteilt, Seine Revision, dic Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Den Urteilsgründen zufolge ist die Möglichkeit\nnicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei der Anwendung des § 259 StGB sich der gesetzlichen Beweisregel\nbedienen wollte. Diese gesetzliche Vermutung des Wissens\ndes Täters um die strafbare Herkunft greift jedoch - wie\nder Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts (RGSt 55, 204) wiederholt entschieden\nhat (BGHSt 2, 146) — nur durch, wenn Umstände feststehen,\ndie dem Angeklagten zur Zeit der Begehung der Tat von\naußen her die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb\naufdrängten. Eigene Hanälungen oder Unterlassungen, wie\netwa die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang gewürdigte Tatsache, daß der Angeklagte sich nicht einmal\ndie Adresse des Verkäufers geben ließ, dürfen nicht mit\nherangezogen werden. Sie sind nicht \"Umstände\" i. S. des\n§ 259 StGB (BGH NJW 53, 552; 55, 350, 351). Diese nicht\nzutrefifende Erwägung des Landgerichts über die rechtliche\nWürdigung der Beweisregel muß zur Aufhebung des Urteils\nführen.\n\n2. Im übrigen verkennt das landgericht, daß nach seinen Feststellungen offenbar auch eine mehrdeutigce Verurteilung infrage kam (vgl. Löwe-Rosenberg 21. Aufl. § 267\nStPO Anm. 3 c). Das Urteil schließt die Möglichkeit, daß\nder Angeklagte die Schreibmaschine selbst gestohlen hat,\nnicht aus. Damit aber mußte das Landgericht den Ange-Klagten auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage verurteilen\n(2 StR 578/62 vom 16. Jamuar 1963; BayObIG NIJW 54, 122).\n\n-i-\n\nOb auch dieser llangel zur Aufhebung des Urteils hätte führen müssen oder ob er im Wege der Urteilsbcerichtigung\nhätte behoben werden können, kann dahingestellt bleiben.\n\n3, Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird zu\nbeachten sein, daß die gesetzliche Beweisregel erst dann\nanzuwenden ist, wenn der Hehlereivorsatz nicht ohnehin\nfestgestellt werden kann. Die Erfahrung zeigt, daß die\nTatsachen, die zur Anwendung der Bevweisregcl verwendet\nwerden, dem Tatrichter zumeist auch die Möglichkeit geben\nwürden, den Hehlereivorsatz unmittelbar nachzuveisen. Dies\ngilt umso mehr, wenn auch innere Umstände, wie etwa eigene\nHandlungen, festgestellt sind, die für ein vorsätzliches\nHandeln sprechen.\n\nwWillms Mayr | Sanders\nSpiegel Hürxthar””-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-05/4-str-529-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-05/4-str-529-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.978597+00:00"}}