{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-05_4_StR_513_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-11-05","aktenzeichen":"4 StR 513/65","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 513/65 URTEI.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Adoıt PD CHE ; zuletzt onne\nfesten Wohnsitz, geboren an up '°2' ir mp:\n\nKreis N: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Entführung u.a.\n\nEu\nFrag\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr um: EEE :\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgcerichts Mönchengladbach vom 15. April 1965 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 16. April 1965 wird auf\ndie Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten wegen Entführung in\nTateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, wegen Unzucht mit\neinem Kinde, wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei\nFällen, wegen schweren Diebstahls in vierzehn Fällen, ver-\n\n- 3 -\n\nsuchten schweren Diebstahls in drei Fällen, wegen Diebstahls\nin zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit versuchten schwerem Diebstahl und wegen Betruges in drei Fällen\nzu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n1. Nach dem Sitzungsprotokoll, das insoweit ausschließliches\nBeweismittel ist (§ 274 StPO), ist die Zeugin Bw nicht vereidigt worden. Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 60 und\n61 StPO von der Vercidigung abgesehen werden mußte oder konnte,\nlagen ersichtlich nicht vor, Demnach ist § 59 StPO verletzt.\nAußerdem hat das Landgericht die Aussage dieser Zeugin wie\neine eidliche gewertet. Auf diesen Verfahrensverstößen kann\njedoch das Urteil nicht beruhen.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte derjJenige Mann ist, der am .16. September 1964 kurz nach 19 Uhr\nin Mönchengladbach die 10 Jahre alte Karin SW auf der\nStraße ansprach und sich später in seinem Wagen an ihr verging.\nDer Angeklagte hatte sich unter anderem mit der Behauptung verteidigt, er habe am 16. September 1964 vom frühen Nachmittag\n\nbis gegen 21 Uhr in der Wohnung der Frau Bgp in ven\n\nmit Ho, EEE un: Frau Br Karten gespielt\n\nund anschließend eine Fernsehsendung angesehen. Das Landgericht\nhat sich auf Grund der Aussagen dieser Personen und der Frau\nDB :avon überzeugt, daß dieses Verteidigungsvorbringen mur\nzum Teil zutrifft, in der entscheidenden Beziehung aber unwahr ist. Nach den in den Urteilsgründen mitgeteilten übereinstimmenden eidlichen Aussagen der Zeugen Hol: veb-\n\nED ni Erw ist der Angeklagte an jenem Tage zwischen\n14 und 15 Uhr in der Wohnung der Frau BgWerschienen. Dort\n\nwar zuerst nur He anwesend, Frau Br un: P-WW :inä erst später dazugekommen, Frau Bggpwar weggefahren.\nDer Angeklagte hatte sich schon vor ihrer Rückkehr, gegen\n\nFer\n\n-4-\n\n17 Uhr, aus der Wohnung wieder entfernt. Frau Bgggphat ausgesagt, sie habe an jenem Tag ihren Sohn in Trils besucht; als\nsie um 17.20 Uhr mit dem Autobus zurückgekehrt sei, habe sie\nden Angeklagten nicht mehr angetroffen, man habe ihr aber von\nseinem nachmittäglichen Besuch erzählt; möglicherweise sei\nsie auch schon um 16.20 oder erst um 18.20 Uhr zurückgekehrt.\nHiernach wird der erhebliche Teil ihrer Aussage, daß sie den\nAngeklagten bei ihrer Rückkehr nicht mehr antraf, durch die\nbeeideten Aussagen von drei weiteren am Ausgang des Verfahrens\nnicht interessierten Zeugen bestätigt. Er deckte sich mit\nihren Angaben im Ermittlungsverfahren. Unter diesen Umständen\nist auszuschließen, daß sie unter Eid ihre Aussage widerrufen\noder geändert hätte. Es ist ferner auszuschließen, daß das\nLandgcricht die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage anders beurteilt hätte, wenn es bei der Urteilsfindung von der Nichtvereidigung ausgegangen wäre.\n\n2. Die Strafkammer hat den Hilfsamtrag des Verteidigers,\neinen Psychologen als Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit\nder Kinder Hannelore Tr, Arirea WW; Petra Lou\nMargit CW uni Kariheinz Hei zu hören, im Urteil mit\nder Begründung abgelehnt, daß sie als ständig mit der Wertung\nvon Kinderaussagen befaßte Jugendkammer genügend sachkundig\nsei und auch die Schöffen, ein seit 40 Jahren im Beruf stehender Lehrer und eine seit 2o Jahren als Jugendhelferin tätige\nFrau, in ihrem Beruf ausreichende diesbezügliche Erfahrungen\ngesammelt hätten.\n\nDie in den Urteilsgründen enthaltene Würdigung der Kinderaussagen enthält nichts, was die Sachkunde der Jugendkammer\nzweifelhaft erscheinen lassen könnte. Sie . war überdies auch\nnicht ungewöhnlich schwierig. Das gilt im besonderen auch\nfür die Aussage der Hannelore Fr über ihr unbeeinflußtes, spontanes Erkennen des Bildes des Angeklagten in der\nZeitung, weil hierüber zugleich die Mutter des Mädchens Angaben machen konnte. Besondere Umstände, die zur Beiziehung\neines Sachverständigen hätten Anlass geben müssen, sind weder\n\n-5-\n\nin den Urteilsgründen hervorgetreten, noch vom Beschwerdeführer behauptet worden (s. BGHSt 3, 52).\n\n3. Den weiteren Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, in\nErgänzung des Gutachtens des in der Hauptverhandlung vernommenen Facharztes für Psychiatrie und Nervenleiden Dr. Blum\ndas Gutachten eines anerkannten Sachverständigen auf dem\nGebiet der Psychologie zur Glaubwürdigkeit des Kindes Karin\nSB einzunolen, hat das Landgericht gleichfalls mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt. Die Ausführungen\ndes Beschwerdeführers in der Revisionsbegründung rechtfertigen nicht den Verwurf, das Landgericht habe die Sachkunde\ndes Dr. Blum zu Unrecht bejaht. Die Behauptung, der Sachverständige habe das allgemeine Beobachtungs- und Erinnerungsvermögen des Kindes Karin Sg richt erforscht, trifft nach\nden Urteilsgründen nicht zu, Verfehlt ist auch, jedenfalls\nnach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft, die Ansicht,\ndaß ein Psychologe grundgätzlich über bessere Erkenntnrismittel\nfür die Beurteilung von Kinderaussagen verfüge, als ein\n\nNervenfacharzt. Ein solcher kann hierfür als Sachverständiger\nebenfalls geeignet sein, wenn er wie Dr. Blum in langjähriger\nTätigkeit Erfahrungen auf diesem Spezialgebiet gesammelt hat\n(vgl. BGH IW 1959, 2315 Nr. 16).\n\n4. Die Nachprüfung des Urteils auf Verstöße gegen sachliches Recht hat keinen Anlass zu Beanstandungen ergeben.\n\nWilims Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-05/4-str-513-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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