{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-05_4_StR_507_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-11-05","aktenzeichen":"4 StR 507/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nm URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Carl-Iudvig R EEE eus\ndort geboren am ED :926;\n\nwegen Verkehrsunfallflucht.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. November 1965, an der teilgenommen\nhaben;\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr, Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil der Großen Strafkammer des Landgerichts\nMünster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 11. Mai\n1965 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n13\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage\nder Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren\nFall freigesprochen. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte befuhr am 25. Februar 1965 gegen\n0,35 Uhr mit seincm Personenkraftwagen, einem grauen\nMercedes vom Typ 220 S Baujahr 1958, den Stenernerweg\nin Bocholt in Richtung Stadtmitte mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h. Während er an einer auf\nder für ihn linken Straßenscite befindlichen abgesperrten Baustelle vorbeifuhr, erfaßte sein Wagen den plötzlich auf der rechten Seite seiner Fahrbahn vor dem Wa-.\ngen auftauchenden Hermann IB. der erheblich angetrunken war. ID er1itt aurch den Anprall schwere\nVerletzungen, an denen er am 28. Februar morgens verstarb, Am Wagen des Angeklagten, der an der Unfallstelle\ncin Scheibenwischerblatt verlor, befanden sich nach dem\nUnfall auf dem vorderen rechten Kotflügel zwei Beulen\nund an der Motorhaube cine Einbeulung, die etwa.51 cm\nvon der rechten Außenkante und 9 cm von der Hinterkante\nder Motorhaube entfernt war, sowie eine kleinere Eindellung; ferner waren Tlackabschürfungen bis zur Mitte der\nHaube in ihrem oberen Bereich erkennbar.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen: Er habe\nsein Augenmerk beim Vorbeifahren an der Baustelle nach\nlinks auf die Abgrenzungspfähle gerichtet. Etwa in der\nMitte der Baustelle habe er einen Bums am Wagen verspürt und ein Poltern gehört; die Geräusche hätten sich\n\n- 4 -\n\nnicht lokalisieren lassen, Einen Ruck am Fahrzeug habe\ner nicht bemerkt. Er habe zunächst geglaubt, gegen cinen\nAbsperrbock geraten zu sein, und dann, als er an der\nAbsperrung keine Bewegung wahrgenommen habe, angenommen,\nes scien mur Steine oder Erdbrocken von der Baustelle\ngegen scinen Wagen geraten, Der Gedanke, er könne einen\nMenschen umgefahren oder auch einen Sachschaden verursacht haben, sei ihm nicht gekommen. Erst als seine Ehefrau ihm am folgenden Tage den Zeitungsbericht über den\nUnfall vorgelesen und auf das an der Unfallstelle gefundene Schceibenwischerblatt hingewiesen habe, habe er damit gerechnet, daß er mit dem Unfall etwas zu tun haben\nkönne. Er habe sich dann sofort dic Unfallstelle angesehen, um sicherzugehen, ob er als Unfallketeiligter infrage köme, und sich anschließend unverzüglich bei der\nPolizci gemeldet. &\n\nDas Landgericht hat diese Einlassüng als nicht widerlegt angeschen.\n\n2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den\nFreispruch nicht, Sie sind in einem wesentlichen Punkt\nlückenhaft.\n\nDas ITandgericht stellt nur fest, daß der Verunglückte sich plötzlich auf der rechten Scite der Fahrbahn des\nAngeklagten vor dessen Wagen befunden hat. Es setzt sich\njedoch nicht ausdrücklich damit auseinander, ob der Angscklagte ihn in diesem Augenblick im Scheinwerferlicht\nseines Wagens sah. Insoweit legt es kritiklos die Einlassung des Angeklagten zugrunde, er habe mur \"einen\nBums am Wagen verspürt und ein Poltern gehört\" (UA 20),\nEine nähere Erörterung dieses Punktes war aber geboten.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Wagen\ndes Angeklagten den verunglückten IB vorn rechts\ngetroffen, und zwar frontal (UA 8, 22, 23). Dann aber\nmuß der Angeklagte ihn — wenn auch vielleicht erst im\nletzten Augenblick vor dem Zusammenprall — im Licht\nseiner Scheinwerfer gesehen haben. Daß er dabei unwiderlegt während der Vorbeifahrt an der Baustelle infolge der Fahrbahnverengung sein Augenmerk nach links\nauf die Abgrenzungspfähle gerichtet hat (UA 20, 21),\nhinderte ihn schwerlich, einen Menschen wahrzunchmen,\ndcr plötzlich vorn rechts vor seinem Wagen auftauchte.\nDenn daß er nach links gesehen hat, kann nach den im\nUrteil über die örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle getroffenen Feststellungen nicht bedeuten, daß\ner rechtwinklig zur Fahrtrichtung nach links geblickt\nhat, sondern nur, daß er nach vorn links geschaut hat.\n\nHatte der Angeklagte indes den Verunglückten vor\ndem Aufprall im Scheinwerferlicht seines Wagens, wenn\nauch nur kurz, gesehen, so war ihm nach dem \"Bums!\nund dem \"Poltern!\" klar, daß er einen Menschen angefahren hatte.\n\nDie Unvollständigkeit der Feststellungen in diesem Punkt führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverveisung der Sache an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts.\n\nSollte sich in der neuen Hauptverhandlung nicht\nfeststellen lassen, daß der Angeklagte den Getöteten\nvor dcm Unfall gesehen hat, so liegt die Annahme nahe,\ndaß er infolge seiner starken Schbehinderung nicht in\n\nder Iage ist, Vorgänge wahrzunehmen, die sich vor der\nrechten Hälfte seines Wagens abspielen, wenn er aus\nirgendeinem Grunde genötigt ist, nach links zu beobachten. Dann aber bestchen erhebliche Bedenken gegen scine Fahrtauglichkeit überhaupt, zumal da gerade auf der\nrechten Fahrbahnhälfte besondere Gefahrenmöglichkeiten\nvorhanden sind. Die notwendigen Folgerungen hieraus zu\nziehen, wäre Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde.,\n\n3. Ergänzend sei noch auf folgende Punkte hingewiesen:\n\na) Das Landgericht geht im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Huber, eingr der beiden\nÄrzte, die die gerichtliche Leichenöffnung vorgenommen\nhaben, zunächst davon; aus (UA 18), daß \"die flächenhefite Einbeulung mit dem scharfkantigen Einschlag auf\nder Motorhaube vor dem rechten Scheibenwischer mit der\ndarunter befindlichen verbogenen Profilleiste nicht mit\neinem Aufprall des Körpers des Getöteten auf den Wagen\nin Verbindung zu bringen\" ist. An anderer Stelle des\n\nrteils (UA 22) sagt es aber, es bestehe \"eine sehr\ngroße Wahrscheinlichkeit dafür, daß die flächenhafte\nEindellung mit dem scharfkantigen Einschlag vor der\nWindschutzscheibe auch einc Folge des Unfalls ist, da\ndiese Beschädigung zwei Tage vor dem Unfall noch nicht\nvorhanden gewesen war\", Noch bestimmter heißt es später\n(UA 23) - ersichtlich auch in Bezug auf die Einbeulung\nauf der Motorhaube -: \"Vermutlich wurde Leipold von der\nrechten Seite der Stoßstange erfaßt und zwischen dem\nrechten Kotflügel und der Motorhaube hochgeschleudert,\nweil sich nur dort Einbeulungen finden, die unfallbedingt scin dürften.\" Schließlich erwähnt das Landgericht\n\n(UA 24) bei der Erörterung, ob der Anprall des Körpers\ndes Verunglückten auf den Wagen ein besonders auffälliges Geräusch verursacht haben könne, auch die Einbeulung auf der Motorhaube.\n\nDas Urteil trifft also keine sicheren Feststellungen darüber, ob die Einbeulung auf der Motorhaube von\ndem Aufprall des Getöteten herrührt oder nicht, Diese\nEinbeulung war aber 31 cm von der rechten Außenkante\nder Haube entfernt. War sie durch den Aufprall eines\nmenschlichen Körpers verursacht, so konnte dieser dem\nAngeklagten nicht unsichtbar geblieben scin, auch wenn\ner wegen der Absperrung sein Augenmerk nach links richtete,\n\nEs kommt hinzu, daß das Landgericht sich auch nicht\nmit anderen eigenen Teststellungen auseinandergesetzt\nhat, die dafür sprechen, daß die Einbeulung auf der\nMotorhaube auf den Unfall zurückzuführen ist: Diese\nEinbeulung war vor dem Unfall nicht vorhanden (UA 18)\nund kann schwerlich nach dem Unfall entstanden sein, da\nder von dem Angeklagten gefahrene Mercedes zunächst eine\nNacht auf dem Betriebsgelände der Ta. Re (UA 10)\nund danach in der Garage des Vaters des Angeklagten\n(UA 12) gestanden hat. Zudem konnte sie wohl mur durch\ncinen ziemlich schweren Gegenstand hervorgerufen scin,\n\nb) Das Landgericht meint (UA 26), \"die Selbstanzeige und die ihr vorausgehenden Umstände, wie sie von\nder Ehefrau des Angeklagten bekundet wurden!, scien\n\"nur zu erklären, wenn man davon ausgeht, daß der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Möglichkeit cines Unfalls gerechnet hatte\", Sollte das Iand-\n\ngericht hier wirklich nur diese eine Erklärungsmöglichkeit geschen haben, so wäre das ein Verstoß gegen die\nDenkgesetze. Dice Erwägung des Landgerichts ist zwar\neine mögliche, aber nicht die einzige Erklärung für\n\ndas Verhalten des Angeklagten. Denn os ist ebenso gut\nmöglich, daß der Angeklagte, nachdem er durch seine\nEhefrau und den Zeitungsbericht über den Unfall auf\n\ndas Auffinden des an seinem Wagen fehlenden Scheibenwischerblattes hingevricsen worden war, ängstlich wurde\nund nun damit rechnete, eine Reparatur gerade des Scheibenwischers werde auf ihn als den Täter hindeuten, und\ndaß er es darum vorgezogen hat, sich selbst bei der\nPolizci zu melden. Gerade bei dem im Urteil (UA 25)\n\nals sensibel geschilderten Angeklagten lag eine solche\nReaktion nicht allzu fern. ne\n\nÄhnlich verhält’es sich mit der Würdigung der Tatsachen, \"daß der Angeklagte, der bis zur Meldung bei\nder Polizei einen ausgeglichenen, ruhigen und fröhlichen Eindruck machte, nach Aussage seiner Angehörigen\nund seiner Freunde seitdem ungewöhnlich bedrückt und\nniedergeschlagen ist und erstmals Schlaftabletten nehmen mußte, um nachts Ruhe zu finden\", Dieser Zustand\n15ßt sich ebenfalls nicht nur damit erklären, daß der\nAngeklagte Kenntnis von dem Unfall erhalten hat. Er kann\nauch darauf beruhen, daß der Angeklagte jetzt mit einem\nVerfahren rechnen mußte, das ihm mannigfache Nachteile\nbringen konnte.\n\n4. In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, nicht nur einen Arzt über die möglichen Einwir-\n\n| nen m\n\n| nn nn nn nn m\n\nvielleicht von einer technischen Hochschule oder auch\neinem Verband der Kraftfahrzeugindustrie vorzuschlagenden — Sachverständigen über die Einwirkungen des Auf-Kraftwagens vom Typ des Unfallwagens zu hören. Dieser\nSachverständige sollte sich zweckmäßigervweise auch über\ndie auderen sich aus dem Sachverhalt ergebenden technischen Fragen äußern.\n\nwürde sich dabei herausstellen, daß der Aufprall des\nWagens des Angeklagten auf den Verunglückten heftig gewesen sein muß, so wird für den Fall, daß auch in der\nneuen Hauptverhandlung nicht festgestellt werden könnte,\ndaß der Angeklagte erkannt hat, einen Menschen angefahren zu haben, auf folgendes hingewiesen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verkehrsunfallflucht muß jemand, der auf dunkler Straße auf einen Gegenstand heftig auffährt, sich alsbald über die Ursache\nGewißheit verschaffen. Selbst wenn kein Mensch verletzt\nworden ist, kann doch cin Hindernis auf der Fahrbahn\nentstanden oder verändert oder sonst ein verkehrsgefährlicher Zustand geschaffen worden sein. Es kann das\nAufifahren zu einem erheblichen Sachschaden geführt haben,\ndessen Verursachung der Aufklärung bedarf. Ob der Täter\ndas Überfahren oder Anfahren eines Menschen bemerkt hat\noder nicht, ist deshalb für den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht bedeutungslos (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1954 - 1 StR 132/53 und vom 14. März\n\n1957 - 4 StR 23/57).\n\n5. Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu einer Verurteilung dcs Angeklagten wegen\n\n- 10 -\n\nVerkehrsunfallflucht kommen, so wird es zu prüfen haben,\nob in Tateinheit mit § 142 StGB auch § 330 c StGB ver-\n\nletzt ist.\n\nWillms Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-05/4-str-507-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-05/4-str-507-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.936370+00:00"}}