{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-05_4_StR_506_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-11-05","aktenzeichen":"4 StR 506/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_506/65\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans AED; ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am ib 1958 in xp, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls im\nRückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. November 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Krefeld vom 16. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Entscheidung\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft betrifft,\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 200.-—- DM und wegen\nversuchten schweren Diebstahlü» im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die auf die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall beschränkte Revision des Angeklagten bleibt im\nSchuld- und Strafausspruch erfolglos und führt lediglich\nin Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft\nzur Aufhebung una Zurückverweisung.\n\nEine zulässig erhobene Verfahrensrüge ist trotz\ngegenteiliger Ankündigung der Revisionsbegründung nicht\nzu entnehmen.\n\nDie Sachbeschwerde. richtet sich in erster Linie gegen\ndie Feststellungen des angefochtenen Urteils und seine\nBeweiswürdigung. Diese läßt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere sind die Folgerungen, die das Land-\n‚gericht gezogen hat, denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung; zwingend brauchen\nsie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Es ist deshalb\nkein Rechtsfehler,;, wenn auch andere Schlüsse möglich gewesen wären oder sogar näher gelegen hätten. Das verkennt\ndie Revision. Soweit Sie Einzelheiten aus den Ermittlungsakten heranzieht, um äle Beweiswürdigung des Landgerichts\narizugreifen, ist sie unzulässig.\n\n“ Unbegründet sind die Bedenken der Revision gegen\n‘die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das stehlen wollen, was er bei der Durchsuchung des Grundstücks\n\n2 2)\n\n- 4 -\n\nan Verwertbarem, Verwendbarem möglicherweise fand, insbesondere Geld (Wechselgeld), das sich, wie das Gericht\naus ähnlichen Verfahren wisse, nicht selten über Nacht\n\n. in Imbißständen und Verkaufswagen befinde. Mit dem Hinweis auf das Wissen aus ähnlichen Verfahren wollte das\nLandgericht ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß\nes nicht außerhalb der durch eigene Erfahrung bestätigten Lebenserfahrung liege, wenn in Imbißständen oder an\nähnlichen Orten über Nacht auch Wechselgeld aufbewahrt\nwird. Dem ist zuzustimmen.\n\nDie rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist bedenkenfrei., Zutreffend hat das Landgericht\ndie Voraussetzungen. des versuchten schweren Diebstahls\n“ aus einem umschlossenen Raum (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)\nfür gegeben erachtet. Die Revision vermißt,.:zu Unrecht\nausreichende Feststellungen über die Umfriedung des\nGrundstücks. Im Urteil» ist zwar im Zusammenhang mit dem\neigentlichen Tatgeschehen. nur von dem an die Oppumer\n. Straße hin angrenzenden Zaun und von einem weiteren Zaun\nzum Nachbargrundstück die Rede. Später wird jedoch festgestelit, daß das Grundstück nur durch Übersteigen des\nZaunes betreten werden konnte. Das kann im Zusammenhang\nnur bedeuten, daß auch die anderen Grenzen des Grundstücks umzäunt oder sonst mit Vorrichtungen umgeben waren, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollten\n(BGHSt 1, 158, 164). Bedeutungslos ist, daß der Angeklagte seinen Willen noch nicht auf die Wegnahme bestimmter\nSachen gerichtet hatte; es genügt, daß er mit dem bestimmten Willen, zu stehlen, was sich ihm Brauchbares\nbieten werde, in den fremden umschlossenen Raum eingearungen ist (RGSt 70, 201).\n\n-5 -\n\nDie Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Landgericht hat mildernde Umstände rechtsbedenkenfrei versagt und ist bei der Strafzumessung für die versuchte\nTat erkennbar von dem durch § 44 Abs. 5 StGB nach unten\nerweiterten Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB ausgegangen (BGH JZ 1956, 500).\n\nSoweit die Revision sich gegen den Schuld- und\nStrafausspruch richtet, bleibt ihr daher der Erfolg versagt,\n\nDie Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft kann dagegen nicht aufrecht erhalten werden.\nEs ist zwar nicht zu beanstanden, daß nur ein Teil der\nUntersuchungshaft angerechnet worden ist; das lag im\npflichtgemäßen, hier rechtsfehlerfrei ausgeübten Ermessen des Landgerichts (BGH Urt. v. 2. Oktober 1951\n- 1 StR 463/51 - bei Dallinger MDR 1952, 16). Bedenken\nbestehen jedoch insoweit, als die Anrechnung mit der Maßgabe erfolgt ist, daß die Untersuchungshaft \"in erster\nLinie\" auf die - wegen Hausfriedensbruch erkannte -\nGeldstrafe anzurechnen sei. Diese Formulierung kann nur\nso verstanden werden, daß das Landgericht die Untersuchungshaft teils auf die Geldstrafe, teils aber auch\nauf die - wegen des versuchten schweren Diebstahls im\nRückfall ausgesprochene - Freiheitsstrafe anrechnen\nwollte. In welchem Umfang dies geschehen solle, sagt das\nUrteil indessen nicht, so daß eine Grundlage für die\nStrafvollstreckung nicht gegeben ist. Daß das Landgericht, was falsch ist (EGHSt 10, 235, 237), die Anrechnung statt auf die Gelästrafe auf die Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommen haben könnte, scheidet aus, Da\n\n-6 -\n\ninsgesamt nur 19 Tage Untersuchungshaft angerechnet,\n' als Ersatzfreiheitsstrafe jedoch 20 Tage Gefängnis\nfestgesetzt worden sind, bliebe für eine teilweise\nAnrechnung der Untersuchungshaft auch auf die Freiheitsstrafe kein Raum.\n\nDer Mangel zwingt zur Aufhebung der Entscheidung\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Das Landgericht\nwird genau angeben müssen, durch wieviel Tage Untersuchungshaft die Geldstrafe als verbüßt gelten soll\nund welche weiteren Tage auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.\n\nwillms Mayr Sanders.\n\nSpiegel . Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-05/4-str-506-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-05/4-str-506-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.915341+00:00"}}