{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-11-05_4_StR_261_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-09-09","aktenzeichen":"4 StR 261/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sannlung>s ja\n\nStPO 88 23 Abs. 2, 24, 354 AbS. 2\n\nrin Richter, der bei einer vom kevisionsgericht\naufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist\nnach Zurückverweisung der Sache weder kraft Gesetzes von der hitwirkung bei der neuen intscheidung ausgeschlossen, noch rechtfertigt\nseine Witwirkung bei der früheren zntscheidung\nfür sich allein die Ablelınung wegen Besorsnis\nder Befangenheit.","text_plain":"!i$\n\nVa\n2125 078\n\nNachschlagewerk; ja\nAntliche Sannlung>s ja\n\nStPO 88 23 Abs. 2, 24, 354 AbS. 2\n\nrin Richter, der bei einer vom kevisionsgericht\naufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist\nnach Zurückverweisung der Sache weder kraft Gesetzes von der hitwirkung bei der neuen intscheidung ausgeschlossen, noch rechtfertigt\nseine Witwirkung bei der früheren zntscheidung\nfür sich allein die Ablelınung wegen Besorsnis\nder Befangenheit.\n\nBGH,Urt.v. 9. September 1966 4 Gt 261/66 LG Hamburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Walter ı EB zus\n\nBD. sort zevoren ar Mi 1975:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.80\n\n4\n\nDer 4. üstrafsenat des 3undesgericitshofs hat\nin der Sitzung vom 9. Septe.iber 1966,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident icharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Aayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter lürxthasl\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB: der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EP vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichte Hamburg von 10. Dezember 1965 wird\n\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des kechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\ntn nd nn an nn an aa une\n\nDie Große Straflkammer 3 des Landgerichts hatte den\nAngeklagten durch Urteil vom 5. November 19653 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit nit fahrlässiger Gefährdung\ndes Straßenverkehrs nach ${5 315 a Abs. 1 Ur. 2, 316\n\nTE\n\n’\n\n-3-\n\nabs, 2 LtGB a.F. und mit einer sbertretung nach > 8 1tVO\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs «0onaten verurteilt und ihn die Fanrerlaubnis nit einer\nSperrfrist von drei Jahren entzogen. Dieses Urteil wurde\nauf die kevision des Angeklagten au 16. Oktober 1964\ndurch den Bundesgerichtshof aufgehoben, der zugleich\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und zntscheidung an das\nLandgericht zurückverwies, ohne dabei von der nach\n\n5 354 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F, gegebenen Wöglichkeit\n\nder Verweisung an eine andere Ütrafkammer Gebrauch zu\nmachen. Nunmehr hat wiederum die Große Strafka.ıner 3\n\nin der Besetzung mit einem anderen Vorsitzenden und\nanderen Schöffen als in der - ersten — Hauptverhandlung\nvom 5. November 1963, aber mit denselben richterlichen\nBeisitzern wie damals den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des\nStraßenverkehrs nach $% 315 a Abs. 1 ür. 2, 316 Abs. 2 StGB\naf, erneut zu einem Jaur und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist bis zum 31. härz 1966 entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Ihr\nbleibt der krfolg versagt\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Bereits vor der - neuen - liauptverhandlung hatte\nsich der Angeklagte gegen die nitwirkung der beiden\nrichterlichen Beisitzer gewandt, weil er ihnen gegenüber\n\"auf ürund der gesetzlichen Vermutung des neuen Gesetzes\nab 1. April 1965\" die Besorgnis der Befangenheit für\ngegeben ansah. Die Ablehnung hat die Strafkammer nicht\nals berechtigt anerkannt mit der 3egründung, durch das\n\nGesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des\nGerichtsverfassungsgesetzes von 19. Yezember 1964 (ütPÄG)\nsei zwar die Zurückverweisung an eine andere Kanmer gemäß 5 354 Abs. 2 StPO Kußvorschrift geworden; die Neuregelung stelle aber, da § 23 StPO (insoweit) nicht geändert worden sei, für die Richter, die nach der alten\nRegelung tätig würden, weder allgenein einen vernünftigen\nGrund dar, der - auch vom Standpunkt des Angeklagten -—-\ngeeignet sei, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines\nRichters zu rechtfertigen, noch seien in der vorliegenden Sache besondere Gründe dieser Art ersichtlich.\n\nDie kevision hält die Auffassung der Strafkammer\nfür rechtlich nicht haltbar und meint, Kichter, die an\neinem inzwischen aufgeliobenen Urteil beteiligt gewesen\nseien, dürften nach dem Gesetz vom 19. Dezember 1964\nbei einem neuen Urteil in derselben Sache nicht tätig\nwerden, weil sie wegen der früheren “ditwirkung von Gesetzes wegen als befangen anzusehen seien.\n\nDiese Rechtsansicht kann nicht geteilt werden. Zwar\nerstrebt, wie der Revision zuzugeben ist, das neue Gesetz, daß in der Regel eine Sache nach Zurückverweisung\ndurch das Revisionsgericht vor andere kichter kommt.\nDurch die Neufassung des § 354 Abs. 2 StPO wird jedoch,\nwas auch die Revision einräumt, ein bisher beteiligter\nRichter nicht von der weiteren Mitwirkung ausgeschlossen.\nDas hat schon der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin dem Urteil vom 2. Februar 1966 - 2 StR 483/65 -\n\n(BGH NJW 1966, 1718) ausgesprochen. Dabei hat er darauf\nhingewiesen, daß ein auf die Aufnahme des Ausschlusses\n\nin die Vorschrift des }% 23 Abs. 2 StPO gerichteter Antrag\nim „echtsausschuß des Bundestages mit großer Mehrheit\n\n-5-\n\nabgelehnt wurde, und daß sic: der Rechtsausschuß sowie\nder Bundestag selbst um eine Kkegelung bemünt haben, die\nnicht zum unbedingten Ausschlu3 führten (ebenso Dahs,\nNJW 1966, 1691, 1692 f unter eingehender Erörterung der\nEntstehungsgeschichte des 5 354 Abs. 2 StPO n.F.; vgl.\nauch BGHSt 20, 252, 253 = üJ# 1965, 1871). Aus der kntstehungsgeschichte des § 354 Abs. 2 StPO n.r. ergibt sich\nauch, daß der Wortlaut dieser Bestimmung \"andere\" Kammer\noder Abteilung nicht als \"anders besetzte\" Kammer oder\nAbteilung verstanden werden kann (ebenso Dahs aa 1693\ngegen Zeitz, DRiZ 1965, 393).\n\nDas macht aber zugleich deutlich, daß der Gesetzgeber eine Besorgnis der Befangenieit, wie sie die ievision behauptet, nicht schlechthin als gegeben erachtet\nhat. Wäre er davon ausgegangen, daß eine solche Befangenheit in allgemeinen zu besorgen, ihr Vorliegen also sozusagen von Gesetzes wegen zu verauten sei, so müßte angenommen werden, daß er den gesetzlichen Ausschluß der\nan einem Urteil beteiligt gewesenen Zichter von weiteren\nEntscheidungen, die nach Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Kevisionsgericht notwendig\nwerden, in gleicher Weise in die Vorschrift des § 23\nAbs. 2 StPO aufgenommen hätte, wie er ihn bei intscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren für diejenigen Richter\nangeordnet hat, die bei einer durch einen Wiederaufnanmeantrag angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben. Das\nAbsenen von einer entsprechenden Regelung spricht daher\nentscheidend dafür, daß der Heufassung des 3 354 Abs. 2 StPO\nnicht die Meinung des Gesetzgebers zugrunde liegt, der\neinzelne üicuter, der an einen im Kevisionsrechtszug aufgehobenen Urteil beteiligt war, sei allein wegen dieser\n„itwirkung als befangen anzusehen.\n\nDeshalb vermag der Senat auch nicht der abweichenden\nAnsicht von Dahs (aaO S. 1694 ff) zu folgen, seit dem\ninkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes könne\nder Tatrichter, der in der ersten Verhandlung mitgewirkt\nhabe, allein aus diesem Grunde nach Zurückverweisung der\nSache durch das Revisionsgericht \"in Regelfall\" gemäß\n§ 24 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt\nwerden. Diese Auffassung würde nämlich doch auf die Annahme einer \"Befangenheit kraft Gesetzes\" oder einer\n\"gesetzlichen Vermutung der Befangenheit\" oder, wie die\nvon Dahs gewählten Vergleiche (aaO S. 1694 2. Sp. unten\nunter l11I 1) zeigen, auf eine unzulässige entsprechend\nAnwendung des § 23 StPO hinauslaufen. Sie würde damit,\nobwohl sich der Gesetzgeber darauf beschränkt hat, durch\ndie Heufassung des § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene\nSachen - nur - in der Regel vor andere Richter zu bringen,\nauf dem Umwege über die Ablehnung wegen Besorgnis der\nBefangenheit \"im Regelfall\" zu einem zrgebnis führen,\ndas mit der Gesetzesänderung nicht in Zinklang steht.\nMit den Erwägungen zu der Annahme, daß \"nindestens aus\nder subjektiven Sicht des ingeklagten auch bei Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes die Besorgnis der Befangenhelt des Richters nach Zurückverweisung für den\nRegelfall begründet\" sei, (aaO $S. 1995 2. Sp. f unter\n1II 2 unä 3) werden im wesentlichen nur die bereits\nfrüher in einem Teil des Schrifttums erhobeuen Angriffe\ngegen die ständige Rechtsprechung zu 35 24, 354 Abs. 2 StPO\na.F. wiederholt, wonach ein Ablehnungsgesuch gegen einen\nrichter aus dessen litwirkung bei einer vom kevisions-\n\n“ gericht aufgehobenen Entscheidung grundsätzlich nicht\nhergeleitet werden kann. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht indessen der Senat jedenfalls insoweit\nkeinen Anlaß, als es sich um die Ablehnung von 3Serufsrichtern handelt.\n\n.\n\nDafür, daß dem Strafprozeßänderungsgesetz nicht die\nBedeutung zukommt, die ihr hinsichtlich der\"Besorgnis der Befanhenheit\" beilegt, spricht im übrigen\nauch das Fehlen einer besonderen übergangsregelung für\ndiejenigen Sachen, die entweder zur Zeit der Verkündung\ndes Gesetzes am 19. Dezenber 1965 bereits von den Revisionsgerichten zurückverwiesen worden waren - um eine\nsolche Sache handelt es sich hier — oder nach jenen\nZeitpunkt, aber vor dem 1. April 1965, den Tage des\nInkrafttretens des Strafprozeßänderungsgesetzes, zurückverwiesen wurden. Bis dahin blieb es also dabei, daß ein\nRevisionsgericht bei Aufhebung eines Urteils die Sache\nan das Gericht zurückverweisen konnte, welches das aufgehobene Urteil erlassen hatte. Eine solche Zurückverweisung führte aber nicht selten dazu, daß die kichter,\ndie an der aufgehobenen üntscheidung beteiligt waren,\nsämtlich oder zumindest zum Teil bei der neuen Entscheidung mitzuwirken hatten. Diese Tatsache war indessen dem Gesetzgeber ebenso bekannt wie die ständige\nkechtsprechung zu $% 24, 354 Abs. 2 StPO a.k. Trotzdem\nhat er bis zum Inkrafttreten des Ütrafprozeßänderungsgesetzes die Zurückverweisung an dasselbe Gericht weiterhin zugelassen und damit in Kauf genommen, daß dieses\nunter lieranziehung der früher beteiligten iichter erneut\nentschied. Auch hierin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber die Kitwirkung eines Richters bei der aufgelhobenen\n„ntscheidung nicht als einen Grund angesehen hat, der\nohne weiteres geeignet sei, kißtrauen gegen dessen Unparteilichkeit bei der neuen intscheidung zu rechtfertigen.\n\nit deu liinweis auf eine \"gesetzliche\" Vermutung der\nBefaengenheit kann somit entgegen der Ansicht der kevision\n\ndie Anlehnung der beisitzenden Kichter nicht gerechtfertigt werden,\n\nAndere Tatsachen aber, die, unabhängig hiervon,\nden Angeklagten zur Besorgnis der Befangenheit gegenüber den abgelehnten Richtern hätten Anlaß geben können,\nsind weder in dem Ablehnungsamtrag noch im Revisionsrechtszuge vorgebracht worden.\n\nb) die Rüge der Verletzung des 5 94 t?O durch Nichtbeschlagnahme der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe\nals Beweismittel entbehrt schon deshalb jeder Grundlage,\nweil nicht ersichtlich ist, inwiefern in dem Unterlassen\nein Fehler des erkennenden Gerichts liegen könnte.\n\n2. Die Sachrüge\n\nDie Angriffe der Kevision sind offensichtlich unbegründet, soweit diese sich gegen die Verurteilung des\nangeklagten wegen fahrlässiger Tötung wendet. Die Kevision zent insoweit von einem Sachverhalt aus, der in\n„en Urteilsfeststellungen keine Stütze findet. Diese erg.,en keinen Anhaltsvunkt dafür, daß der von den Kraftwagen des Angeklagten erfaßte Fußgünger möglicherweise\ndie Straßenseite hat wechseln wollen.\n\n“ähere Erörterungen bedürfen nur die corwägungen der\nStrafkammer zur fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung.\n\nDie Strafkammer verkennt nicht, daß nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtsiofs ein Blutalkoholgehalt von 1,3 »o als solcher es nicht gestattet, ohne\nweiteres die Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers zu\nbejahen. Sie hat ferner ohne Rechtsirrtum erwogen, daß\ndie Alkoholbeeinflussung des Angeklagten durch seine\nmehrstündige Tätigkeit als Musiker am Abend des 3l1.März 1963\n\n-9 -\n\nsowie durch die anschließende längere Heiufahrt und die\ndadurch herbeigeführte Lrmüdung naturgemäß verstärkt\nworden ist.\n\nIndessen entband auch die Tatsache, daß zu der\n„lkoholbeeinflussung des Angeklagten noch eine gewisse\nzrnüdung hinzukam, die Strafkammer nicht von der Verpflichtung,\nanhand weiterer Umstände darzulegen, daß der Angeklagte\nzur Tatzeit fahruntüchtig war (BGH vVRS 10, 282, 286;\n\n16, 126, 128). Solche weiteren Umstände sieht sie (UA 19,\n20) in Ausfallerscheinungen auf optischem Gebiet und in\nseiner Fahrweise.\n\nsie stellt insbesondere fest, daß die beiden Fußgänger\nwerner KU und Ingeborg Sc auf üer rechten Fanrbahn mit einem Abstand von etwa B bi: 109 m in der Fahrtrichtung des Angeklagten hintere önander\ngingen (UA 7, 20), glaubt dem Angeklagten aber, daß er sie\nnebeneinander hat gehen sehen. Aus diesen\n- auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse\ngroben - Sehfehler konnte die ütralkammer auf eine Alkoholbeeinflussung und damit auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen,\n\nNeben den Ausfallerscheinungen auf optischem Gebiet\nhat die Strafkammer die fehlerhafte Fahrweise des Angeklagten als Anzeichen für seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gewertet. Auch das ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat auf einer Straße,\ndie er bisher noch nie befahren hatte (Ui 22), eine scharfe,\nschlecht beleuchtete und unübersichtliche Linkskurve so\nstark geschnitten, daß er mit seinen Fahrzeug ganz an\nden linken Fahrbahnrand geriet. Diese fahrweise war so\nleichtsinnig, daß die Strafkammer sie als alkoholbedingt,\ndas heißt einem nüchternen Kraftfahrer in der Ke,el fernliegend, ansehen durfte.\n\n- 10 -\n\nDanach ist die Verurteilung des Angeklagten wegen\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach $J 315 a\nAbs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 UtGB a.F. ebenfalls nicht zu\nbeanstanden.\n\nSchließlich lassen auch die Ausführungen zum Strafausspruch und zur Entziehung der Fahrerlaubnis keinen\nrechtsfehler erkennen.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\nSanders Bürxthal\n\n[4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-09/4-str-261-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-09/4-str-261-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.890293+00:00"}}