{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-29_4_StR_476_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-29","aktenzeichen":"4 StR 476/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\na_PI8_S42L3 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Georg N EEE zus est?.,\nGeboren an HD 312 in Ninniana,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 29. Oktober 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr, Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster/Westf. vom 20. November\n1964\n\nA) dahin geändert\n\n1. aaß der Angeklagte im Falle B IV b 1 des\nfortgesetzten Betruges nur in den 91 Einzelakten des vollendeten Betruges schuldig\nist und dieser fortgesetzte Betrug nur mit\nden weiteren Betrugsfällen B IYa 4 und\nB IV ce 1 tateinheitlich zusammentrifft,\n\n2. daß der Betrug im Falle B IV b 3 tateinheitlich mit den Betrugsfällen B IVc 4 und\nBIVce 5 begangen worden ist;\n\n7\na\nGomann\n\nB) mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen Betrugs in den\nFällen B IV d 1 bb (Du :\nBIvatco (EEE una\nBIvatff (BB\n\nverurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafen, s0-\nweit sie die Verurteilungen wegen Betrugs\nbetreffen, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts Münster/Westf. zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\n(Wen met tn an ur vun Der Dei Der m Be Dun\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung von weiteren Beschuldigungen wegen fahrlässigen\nPalscheides im Offenbarungsceidsverfahren ‚uegen fortgcesetzten einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und\n4 KO und wegen Betrugs in 14 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde\n\n1, Ausweislich der ergänzten Sitzungsniederschrift\n(HA Bl, 2 Bd. VIII) ist jede der auf dem Kontoauszug des\nauf den Namen der Ehefrau des Angeklagten bei der Deutschen Bank AG, Filiale MED ; eingerichteten\nKontos Nr MB: nthaltenen Verfügungen mit dem Angeklagten durchgesprochen und von ihm anerkannt worden.\nDamit wurde durch zulässigen Vorhalt der Inhalt dieses\nKontoauszuges in die Verhandlung eingeführt, ohne daß die\nUrkunde selbst zum Beweismittel geworden ist (BGHSt 11,\n159, 160). Deshalb konnte sich, entgegen der Auffassung\nder Revision, die Beweiswürdigung ohne förmliche Verlesung der Urkunde (§ 245 StPO) auf ihren Inhalt erstrekken (§ 261 StPO). Aus diesen Gründen ginge duch einc\nAufklärungsrüge fehl,.sofern die nicht ganz klaren Ausführungen der Revision so gemeint sind.\n\n2. Die Aufklärungsrüge bezüglich des vom Angeklagten\nscleisteten fahrlässigen Falscheides ist unzulässig\n(88 344 Abs, 2; 244 Abs. 2 StPO). Die Revisionsbegründung bezeichnet keine bestimmten Tatsachen, die mit der\ngewünschten Aufklärung des Ablaufs des Offenbarungscidstermins hätten bewiesen werden sollen. Überdies sind\nkeine Umstände vorgetragen worden, die dem Gericht in\nder Hauptverhandlung erkennbar waren und die es zu weiterer Aufklärung hätten drängen müssen. Wenn der Offenbarungseidsrichter im Vermögensverzeichnis unter A6\ndie Angabe von drei Kraftfahrzeugen strich, bei denen\nvom Angeklagten angeführt war, daß sie der Stadtsparkasse Mr Sicherung übercignet und von dieser\nim Spätsommer 1960 verkauft worden seien, so geschah\nGies offensichtlich deshalb, weil sie unter diesen Um-\n\nständen nicht mehr zum Vermögen des Angeklagten gehörten\nund deshalb als Teil dieses Vermögens weder in dieser\nnoch in einer anderen Rubrik des Vermögensverzeichnisses\nanzuführen waren. Woraus sich für den Offenbarungseidsrichter ein Anhalt dafür hätte ergeben sollen, daß eines\ndieser Kraftfahrzeuge vorher und zwar im letzten Jahr\nvor dem ersten Termin zur Leistung des Offenbarungsceids\n\nmn nn m tr m ar\n\nwi on mn m nn rn\n\ngehörenden Gegenständen hätte angegeben werden müssen,\nist nicht ersichtlich.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie auf die allgemein erhobene, nicht näher begründete Sachrüge hin erfolgte Überprüfung des Urteils ergibt folgendes:\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Leistung\neines fahrlässigen Falscheides 1äßt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dieser kann sich\nnicht damit entschuldigen, daß er ohne jede Vorbereitung zur Leistung des Offenbarungseides vorgeführt WOrden sei und ihm deshalb zur Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses keine Unterlagen zur Verfügung gestanden\nhätten. Die Revision übersicht, daß der Angeklagte mehrmals zum Offenbarungseidstermin vorgeladen worden ist\n(VA 25, 165). Mit seiner zwangsweisen Vorführung mußte\ncr daher jederzeit rechnen. Als Schuldner, der den Offenbarungscid zu leisten hat, war er verpflichtet, sich\nbereits vor der Eidesleistung durch geeignete Erkenntnisqucllen auf die vollständige Angabe seines Vermögens\n\nvorzubereiten (RG in HRR 1938, Nr. 1077; vgl. auch R6GSt\n62, 126, 128/129). Ihn kann daher sclbst dann der Vorwurf der Fahrlässigkeit treffen, wenn im Offenbarungseiästermin keine äußeren Hilfsmittel zu Gebote standen, die es ihm ermöglichten, sein Gedächtnis aufzufrischen (BGH Urt. v. 2. Juli 1954 - 2 StR 125/54 -).\nDie Strafkammer hat auch die an den Angeklagten zu stcellenden Anforderungen bei der Eidesleistung nicht überspannt. Selbst wenn der Angeklagte keine Zweifel bei\nAbgabe der in dem Vermögensverzeichnis von ihm verlangten Erklärungen gehabt haben sollte und allein aus dicsem Grunde nicht schon zur Befragung des Richters verpflichtet war, so konnte er doch unter Berücksichtigung\nseiner Persönlichkeit, sciner im Wirtschaftgleben gesammelten Erfahrung und seines juristischen Wissens\n\n(UA 36, 37, 59) durch Anspannung seiner Erkenntnis-\n\n“ und Willenskraft seinen angeblichen Irrtum über den Inhalt der Fragen im Vermögensverzcichnis überwinden (EGH\nUrt. v. 8, Oktober 1953 - 4 StR 374/53 -)»\n\n2, Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und\n4 KO wird von den Feststellungen des Urteils getragen\n(BGH IM § 240 KO Nr. 5 und 6).\n\n5. Rechtliche Bedenken bestechen gegen die Annahne\neines Fortsetzungszusammenhangs in den Betrugsfällen\nBIVb1,BIVD2 und BIVb 5, weil die einzelnen\nGeschädigten, nämlich die Finanzierungsbanken und Kunden, bei der Verwirklichung des ersten Teilakts der\nHandlungsreihen noch nicht feststanden, somit vom Tätervorsatz nicht umfaßt sein konnten (vgl. BGHSt 1,\n\nei\n\n3173, 315). Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht\nbeschwert.\n\na) Der Schuldumfang der rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum\nNachteil der Finanzierungsbanken durch falsche Angaben\nüber seine eigene Kreditwürdigkeit (B IVa 4, UA 65 ff)\nin Tateinheit mit fortgesetztem Betrug durch Täuschung\nüber erfolgte Anzahlungen in 92 Einzcelakten (B IVb1,\nUA 69 £f£) in weiterer Tateinheit mit Betrug im Falle\nBock (BIV cc 1, UA 133) ist zunächst dadurch eingeschränkt worden, daß mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft im Hauptverhandlungstermin vor dem Revisionsgericht gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO die Strafverfolgung wegen des fortgesetzten Betruges auf die 91 Einzelakte des vollendeten Betruges beschränkt wurde, 80\ndaß der zur inneren Tatseite zweifelhafte versuchte\nBetrug zum Nachteil der Stadtsparkasse Mi nit ücm\nKredit- und Kaufantrag des Erwin Lg (VA 87, 94)\nausgeschieden worden ist, Ferner vermindert sich der\nSchuldumfang noch aus folgenden Gründen:\n\nb) Rechtsirrtumsfrei sind die Betrugsfälle BIVb4 aa\nbis ee, letzterer in sich fortgesetzt, und BIVc1,c4\nund ce 5 festgestellt worden. Im Gegensatz zu den Darlegungen im Urteil steht jedoch nur der Fall BB IV c 1\n(UA 133) in Tateinheit mit den Fällen B IV.a4 und\nBIVD i, während die Fälle Eheleute WB IV c 4A\n(UA 142) und ZB B IV c 5 (UA 146) nicht mit dem Fall\nBIVDp1 (UA 145, 148), sondern mit dem Fall BIVDb3\n(Betrug durch wiederholte Finanzierungen UA 119, 120)\nvsatcinheitlich zusammentreffen. Der Schuldspruch war\n\ndementsprechend zu ändern.\n\nce) In den Urteilsgründen werden 21 Einzelakte einer\nfortgesetzten Handlung aufgeführt, in denen der Angeklagte jeweils durch Einreichung fingierter Finanzierungsamträge an die Kreditinstitute Betrug begangen hat\n(B IV DD 2, UA 96, 98 bis 112). Eine Bestrafung des Angeklagten erfolgte jedoch nur wegen 20 Einzelfällen. Auch\nsoweit Betrug durch wiederholte Finanzierungen begangen\nworden ist ( BIVDb3, UA 115, 117 bis 122), ist der\nAngeklagte nur wegen fünf Teilakten einer fortgesetzten\nHandlung bestraft worden, obwohl in den Urteilsgründen\nein weiterer Betrugsversuch, nämlich der erfolglos bei\nder Nordfinanz eingereichte Kreditantrag der Eheleute\nZensen (UA 121) mitgeteilt wird. Hierdurch ist der Angeklagte aber nicht benachteiligt.\n\ndä) Von den weiteren dem Angeklagten zur last gelegten Betrugshandlungen zum Nachteil von Lieferanten\n(B IV d 1 bb bis ee), einer Autovermietung und einer\nMetallkunstwerkstätte (B IV d 1 aa und ff), begegnen\ndie Fälle B IV d 1 bb (UA 150), BIVAd 1 ce (UA 151)\nund B IV ad 1 £f£ (UA 154, 155) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\naa) Fall B IV d 1 bb: Der Angeklagte bestellte am\n2. Juli 1961 bei der Firma Hans Egg in reiimme\nstaubbindende Staubtücher im Werte von insgesamt 124,50 DM.\nkr wußte, daß er im Zeitpunkt der Bestellung zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage war, hoffte aber\ndiesen aus dem Verkaufserlös der Tücher, die durch Vertreier von Haus zu Haus vertrieben werden sollten, bestreiten zu können (UA 150, 156). Da ein Vertreter dic\n\nTücher unterschlug, bezahlte der Angeklagte die Rechnung\nnicht (UA 150).\n\nHier tragen die Feststellungen, welche das. Landgericht zum Tatbestandserfordernis der Täuschungshandlung\ntrifft, die Verurteilung des Angeklagten nicht. Allein\ndie Aufgabe einer (schriftlichen?) Bestellung (welchen\nwörtlichen Inhalts?) auf Warenlieferung kann anders als\nin den Fällen B IV d 1 aa und ee, in denen der Angeklagte persönlich aufgetreten ist und seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit wenn nicht ausdrücklich (wic\nim Falle B IV d 1 aa bei der Anmietung eines Leihwagens,\nUA 149), so doch schlüssig vorgespiegelt hat (wie im\nFalle B IV d 1 ee bei der Beauftragung eines Elektromeisters mit der Ausführung von Handwerkerleistungen,\n\nUA 153, 154), die Annahme einer Täuschungshandlung nicht\nrechtfertigen. Nur wer in überschuldetem Zustand und\nohne jede Aussicht, auf Grund eingehender Außenstände\nseinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, Waren bestellt und befristete Zahlung verspricht, unterdrückt nicht nur eine wahre Tatsache, sondern spiegelt\nseinem Lieferanten auch ohne ausdrückliche Erklärung\nden Willen und die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Vertragsvorpflichtungen als falsche Tatsache vor (BGH Urt.\nv. 9. Oktober 1951 - 2 StR 285/51 -; Urt. v. 16. Juni\n1954, 5. 7, - 3 StR 388/53 -; Urt. v. 3. November 1955,\nS. 3, - 4 StR 191/55 -; Urt. v. 15. Dezember 1955, S. 3, -\n4 StR 458/55 -). Der Angeklagte war - entgegen der Mcinung der Strafkammer (UA 156) - auch nicht zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse, insbesondere der\nTatsache, daß er den Offenbarungseid geleistet hattc,\nverpflichtet. Nur bei langjähriger Geschäftsbezichung\n\n- 10 —\n\nund laufender Kreditgewährung (so im Falle B IV d 1 dd,\ndes Betrugs zum Nachteil der Firma Ki VA 151; vel.\nBGH Urt. v. 10. Dezember 1953- 3 StR 737/52, S. 4/5)\nkönnte sich nach Treu und Glauben für einen Vertragsteil die Rechtspflicht ergeben, eine bei ihm während\ndes bestehenden Vertrauensverhältnisses eingetretene\nZahlungsunfähigkeit dem vorleistungspflichtigen Vertragsgegner zu offenbaren (RGSt 65, 106, 107; 70, 151,\n155; BGHSt 6, 198, 199).\n\nbb) Im Fall B IV d 1 ce bestellte der Angeklagte\nbci der Firma Fe in ge nürtt. zwei Kühlschränke und verschwieg hierbei, daß er zur fristgemäßen Bezahlung der am 27. Juli 1960 und 5. August 1960 gelieferten Ware nicht in der lage war. Den erzielten Verkaufserlös verwendete er zur Begleichung anderer Schulden. Seine Hoffnung, die ausstehende Rechnung der Firma\nED :>äter begleichen zu können, ließ sich nicht\nmehr verwirklichen. Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin blieben erfolglos (UA 151).\n\nAuch in diesem Fall hat das Landgericht die Verurteilung wegen Betrugs fälschlich auf eine Täuschung\ndurch Unterdrückung wahrer Tatsachen, nämlich der Zahlungsunfähigkeit und der Offenbarungseidsleistung, gestützt. Von der Vereinbarung einer Zahlungsfrist ist\nnit der Wendung von der \"fristgemäßen Bezahlung\" nur\nso beiläuig die Rede, daß der Senat dem allein keine\nausreichende Feststellung einer positiven Täuschungshandlung (zur äußeren und inneren Tatscite) entnehmen\nkann.\n\ncc) Fall B IVa 1 ff: Am 8. November 1960 kaufte\n\n- 11 -\n\nder Angeklagte in den Metallkunstwerkstätten in Mn\nSchmuck für insgesamt 347,40 DM, der zum Teil noch angefertigt werden sollte. Er wußte, daß er die Bestellung nicht bezahlen konnte. Als die Lieferung unmittelbar vor Weihnachten erfolgte, erklärte die Ehefrau des\nAngeklagten dem Überbringer, daß man zur Zahlung des\nSchmuckes nicht in der Iage sei und bat, den Schmuck\nwicder zurückzunehmen. Der Sohn der Inhaberin der Metallkunstwerkstätten übergab ihr jedoch den Schmuck und\nräumte cin Zahlungsziel bis Ende Januar 1961 ein. Eine\nZahlung erfolgte nicht (UA 155).\n\nDiese Feststellungen genügen nicht, um eine zur\nVollendung des Betrugstatbestandes ausreichende unnittelbarc Vermögensgefährdung schon in dem Abschluß des Vertrages mit dem Angeklagten als einem böswilligen Vertragspartner zu schen. Dies wäre nur dann der Fall,\nwenn mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und\ndie innere Einstellung des Angeklagten die gegen ihn\nentstehende Forderung seiner eigenen Forderung gegen\nden Verkäufer nicht gleichwertig ist. Dies mag in Fällen\nvereinbarter Vorleistungspflicht des Verkäufers zutreffen. Der mitgeteilte Sachverhalt läßt es aber offen,\nob nicht zunächst die Lieferung des Schmuckes Zug um\nzug gegen Barzahlung erfolgen sollte. Dafür spricht,\ndaß dem Überbringer des Schmuckes, der offensichtlich\nauf Zahlung bestand, die Zahlungsunfähigkeit offenbart wurde. Grundsätzlich kann aber in dem Abschluß\neines Zug- um Zuggeschäftes keine unmittelbare Vermösensgefährdung erblickt werden. Erfüllt nämlich der\nVerkäufer bei cinem solchen Vertrage die ihm obliegenden Pflichten, so bekommt er entweder sein Geld oder er\nbehält seine Ware. Die Gefahr, daß er entgegen dem Ver-\n\n- 12 -\n\ntrage vorleistet, genügt nicht, um in dem Vertragsschluß\nschon eine unmittelbare Vermögensgefährdung zu schen.\n\nDenn, ob diese \"Gefahr\" verwirklicht wird, hängt vom\nfreien Willen des Verkäufers ab (BGH Urt. v. 6. März 1962 -\n5 StR 652/61 -). Daß die Täuschung des Angeklagten über\nscince Zahlungsfähigkeit für die spätere Stundung des\nKaufpreises noch ursächlich gewesen sein könnte, nach-\n\ndem zuvor dem Verkäufer die Zahlungsunfähigkeit des Angceklagten mitgeteilt worden war, kann den Feststellungen\nnicht entnommen werden.\n\n4. Somit ist das Urteil in den Fällen B IVd 1 bb,\ncc und ff aufzuheben. Unabhängig davon sind die Strafzumessungserwägungen für die Einzelstrafen, in den Fällen\nB IV d 1 aa bis ee nicht frei von Rechtsifftun. Die Strafkammer legt dem Angeklagten hier straferschwerend zur\nLast, daß er den angefichteten Schaden im wesentlichen\nnicht wiedergutgemacht habe (UA 171). Wiedergutmachung\ndcs Schadens ist ein Umstand, der in der Regel strafmildernd wirkt. Wicht-Wiedergutmachung darf jedoch zum\nNachtcil des Angeklagten nur dann herangezogen werden,\nwenn besondere Umstände hinzutreten, die sie verwertbar\nerscheinen lassen, - etwa dann, wenn dem Täter eine\nWiedergutmachung nach seinen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leicht gefallen wäre. Derartige Feststellungen sind hier nicht getroffen worden. Im Gegenteil\n158% sich aus den Urteilsgründen entnehmen, daß der Angeklagtc jedenfalls pis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung\nin schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen\nlebte (UA 5) und deshalb möglicherweise garnicht zahlen\nkonnte.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die in den einzelnen\n\n- 13 -\n\nBetrugsfällen verhängten Gefängnisstrafen einander hinsichtlich ihrer Höhe beeinflußt haben, waren die Einzclstrafaussprüche für alle Betrugshandlungen aufzuheben,\nFür die Strafzumessung im Falle des geänderten und cerweiterten Schuldspruchs, wie er aus dem Urteilstenor zu\nIA 2 ersichtlich ist, wird die Strafkammer die Bestimmung des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben. Sie erhält\nauch Gelegenheit, zu erkennen zu geben, daß sic bei Einzelstrafen unter drei Monaten Gefängnis die Anwendbarkeit des § 27 b StGB in Betracht gezogen hat. Mit dem\nWegfall von Einzelstrafen entfällt auch der Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe.\nWıillms Flitner Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-29/4-str-476-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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