{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-25_4_StR_350_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-04-19","aktenzeichen":"4 StR 350/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 066\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 350/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Werbezeichner Ulrich H ggD aus -uuiiuiiEE ‚\ngeboren am EEE : 94: in ze, zur Zeit in\n\nanderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE :.: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 19. April 1968\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall zum Nachteil des\nIngenieurs Dr. Bgggpverurteilt worden ist, ferner\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Einbruchsdiebstahls sowie wegen versuchten\neinfachen Diebstahls in zwei Fällen, je unter den\nVoraussetzungen des Rückfalls begangen, ferner wegen\nUnterschlagung und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung in zwei Fällen beschränkt, nämlich wegen versuchten einfachen Diebstahls im Falle Dr. Tg und\nwegen versuchten Einbruchsdiebstahls. Sie beanstandet\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Versuchter Diebstahl im Falle Dr. Tg\n\na) Als Täter - auch Mittäter - wegen Diebstahls\nkann nur bestraft werden, wer bei der Wegnahme einer\nfremden beweglichen Sache diese s i c h zueignen will.\nDarauf ist das Landgericht nicht eingegangen, obwohl\ndies nach den für vorliegend erachteten Tatumständen\n\ngeboten gewesen wäre.\n\nDas Landgericht hat, wenn auch \"unter größten Bedenken\", dem Angeklagten \"seine Darstellung von den beiden unbekannten Männern abgenommen\" (UA S: 7), auf deren Veranlassung er sich an der Wegnahme des Wagens des\nIngenieurs Dr. Baus der Garage in der Valoonstr. 4\nbeteiligen wollte. Die tatrichterliche Überzeugung, daß\nder Angeklagte nicht an das behauptete Eigentum eines\nder beiden unbekannten Männer geglaubt hat, daß er vielmehr erkannte, der Wagen solle möglicherweise dem rechtmäßigen Eigentümer unbefugt weggenommen werden, kann mit\n\nur\n\nL\n\nder Revision nicht angegriffen werden. Nach der vom\nLandgericht dem Angeklagten schließlich \"abgenonmenen\" Darstellung stellt sich aber der Ablauf der\nEreignisse folgendermaßen dar: Der Angeklagte fuhr\n\nin dem von einem der beiden unbekannten Männer gelenkten Kraftwagen zum Hause VgBstr.-Wnit, während der andere der beiden Männer, weil angeblich\nwegen Alkoholgenusses fahruntüchtig, in einer Gaststätte zurückblieb. Erst in der Garage erhielt der\nAngeklagte von dem Mann, der ihn dorthin gefahren hatte, den Schlüssel zu dem in der Garage stehenden, in\nWirklichkeit dem Ingenieur Dr. 2 ) gehörenden Kraftwagen. Es liegt nahe - darüber hat sich das Landgericht nicht ausgesprochen -, daß der Angeklagte den\nKraftwagen zu der Gaststätte fahren sollte und wollte,\nin der der angebliche Eigentümer wartete, und daß er\ndas Fahrzeug dort diesem übergeben söllte und wollte.\nEbenso liegt es nicht fern, daß. auf dieser Fahrt der\nMann, der den Angeklagten zur Ve strase gefahren\nhatte, dem von dem Angeklagten zu fahrenden Kraftwagen\nmit seinem Fahrzeug unmittelbar vorausfahren oder ihn\nunmittelbar nachfahren sollte und wollte. Der Angeklagte könnte sich zu dieser Handlung bereitgefunden haben, weil er nach der Überzeugung des Landgerichts ein\nleidenschaftlicher Kraftfahrer ist, der \"an keinem Fahrzeug vorbeigehen kann!\" (UA S. 7).\n\nVerhält es sich so, dann wollte der Angeklagte\nbeim Wegfahren des Kraftwagens des Dr. I 1 dieses Fahrzeug nicht in seine eigene Verfügungsgewalt bringen,\nes nicht seinem eigenen Vermögen einverleiben. Er .wollte dann im Interesse entweder der beiden unbekannten\nMänner oder des in der Gaststätte zurückgebliebgnen Mannes, der sich als Eigentümer bezeichnet hatte, tätig\n\nwerden. Der Angeklagte hatte dann - anders als im\nFalle der Entscheidung BGHSt 17, 87, 92/93 - nicht\nein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Wegnahme des Kraftwagens. Er kann in diesem Falle nicht\nwegen in Mittäterschaft begangenen Diebstahls, sondern nur wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt werden.\n\nDas Urteil muß daher in diesem Falle mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur Prüfung\nder näheren Umstände an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nb) Es wird sich empfehlen, daß das Landgericht\nden von der Revision erwähnten Zeugen WBhört. Bei\nihm handelt es sich - auch darüber schweigt das angefochtene Urteil - offenbar um den Mann, der dazuge-'\nkommen ist, als sich der Angeklagte in der Garage an\ndem Kraftwagen zu schaffen machte, und der die Wegnahme des Fahrzeugs verhindert hat. Er könnte möglicherweise etwas darüber bekunden, ob er außer dem Angeklagten einen zweiten Mann (denjenigen, von dem.der Angeklagte in der Garage den Schlüssel erhalten haben will)\n. gesehen oder ob er gesehen oder gehört hat, daß ein\nanderer Kraftwagen (derjenige, in dem der Angeklagte\nangeblich zu der Garage gefahren worden ist) bei oder\nunmittelbar von seinem Dazukommen weggefahren ist.\n\nHiernach könnte es von seinen Bekundungen auch\n‘abhängen, ob die Darstellung des Angeklagten von den\nbeiden unbekannten Männern zu widerlegen ist. Das landgericht hat gemeint (UA S. 7), die \"Existenz jener beiden Männer\" könne \"schließlich deshalb geglaubt\" werden, \"weil dadurch der Besitz des Angeklagten an den\n\nFahrzeugschlüsseln des zu stehlenden Wagens an\n\n‘ besten erklärt wird\". Das Landgericht wird nunmehr prüfen können, ob sich der Besitz ‘des Angeklagten an den Schlüsseln nicht genau so gut auch\n\"Addurch erklären 1äßt, daß der Angeklagte selbst\n\n©. geraume Zeit vor der Tat die Schlüssel irgendwo\n\nan sich genommen haben kann.\n\n2. Was die Revision gegen den Schuldspruch\nwegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall\n\"vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil 1äßt in diesem Falle keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat ohne Denkfehler und widersprüchsfrei seine Überzeugung davon zum Ausdruck\n\ngebracht, ‘daß der‘ Aallgeklägte 'in Diebstailsäbsicht\n\nin die ‚Gastwirtschaft zig einbrechen wollte\nwa S. SO): . - “\n\n3, Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im\n\n\"Falle des versuchten Diebstahls zum Nachteil des\nre Bo) hat notwendig den Wegfall des Aussprüchs\n\nüber die Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen wird die\nBemessung der REinzelstrafe für den versuchten Einbruchsdiebstahl von dem vorläufigen Wegfall der Ein-\n“ zelsträfe im Falle Dr. ct: berührt, zumal die\nFiizelstrafen für die drei nicht angefochtenen weiteren Straftaten ebenfalls bestehetibleiben: Mit der\nGesamtstrafe entfällt auch der Ausspruch über die\n\n* Entziähung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des\n\n„\n3\n\nFührerscheins. Auch darüber wird das Landgericht\nneu zu befinden haben.\n\nRotberg Faller Börtzler\nMayr Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-19/4-str-350-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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