{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-22_4_StR_494_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-22","aktenzeichen":"4 StR 494/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_494/65 URTEIL\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nden Stahlbauarbeiter Herbert L HEEB aus\nICE. aort geboren am ww 1913,\n\nwegen Tötung auf Verlangen.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 22. Oktober 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 20. Mai 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 —\n\nGründe:\n\nmer am Br mer am ann use m u m un an m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Tötung auf\nVerlangen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision allerdings gegen\ndie Anwendung des § 216 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt. Bei der Abgrenzung des Tatbestandes dieser Vorschrift von der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung kommt\nes in Fällen wie dem vorliegenden, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, allein darauf an, wer nach dem\nGesamtplan das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat (BGHSt 19, 135, 139, 140 mit überzeugenden\nAusführungen zum \"einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmord\"), Danach ist im Einzelfall die Art und Weise entscheidend, wie der Getötete über sein Schicksal verfügt\nhat. Gab er sich in die Hand des anderen, weil er duldend\nvon ihm den Tod entgegennehmen wollte, dann hatte dieser\ndie Tatherrschaft; behielt er dagegen bis zuletzt die freie\n\nEntscheidung über sein Schicksal, dann tötete er sich\n| selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Vorliegend hat der\nAngeklagte Frau Re nach den Urteilsfeststellungen\ndurch Erwürgen getötet. Das hatte Frau Re für den\nFall des Mißlingens der geplanten Vergiftung und Erhängung\nvon ihm verlangt. Demzufolge hatte sie ihm dann auch den\nvon ihr zur Hälfte geleerten Becher mit aufgelösten Medikamenten mit der Bitte gereicht, selbst die andere Hälfte\nerst zu trinken, wenn sie tot sei. Sie hatte damit ihr\nSchicksal völlig in seine Hand gelegt und wollte von ihm\nden Tod entgegennehmen, falls ihr eigener Versuch, sich\nzu vergiften oder zu erhängen, mißglücken sollte. Nach\ndem Gesamtplan hatte also der Angeklagte das Tatgeschehen\n\n- 4 -\n\nbis zuletzt in der Hand. Seine Rolle war mithin die eines\nTäters nach § 216 StGB. Darauf, daß Frau Re nögli-\n\n_ cherweise nicht bewußtlos, sondern nur in ihrem Bewußtsein getrübt war, als der Angeklagte mit dem Würgen. begann), kommt es nicht an. Daß sie in diesem Zeitpunkt noch\nin der Lage gewesen wäre, ihr Schicksal selbst zu bestimmen, scheidet nach den Feststellungen aus.\n\nGleichwohl muß das Urteil aufgehoben werden, weil\n\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht\nhinreichend dargetan ist. Hierzu ist lediglich ausgeführt,\n\nnach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Götte, dem\nsich das Gericht in vollem Umfang angeschlossen habe,\nhabe der Angeklagte zur Tatzeit weder an einer Bewußt-\n„seinsstörung, Geistesschwäche oder krankhaften Störung der\nGeistestätigkeit gelitten, noch sei seing.-Einsichts- oder\nHandlungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen, Diese\nnahezu formelhafte Wendung 1äß8t die Möglichkeit offen,\ndaß sich der Sachverständige nur mit der Frage:einer Geistesstörung im klinischen. Sinne auseinandergesetzt und das\nLandgericht übersehen hat, daß die Zurechnungsfähigkeit,\n„pn, auch nur unter besonderen eng 6 auch in ‚anderen\n\nlens-, Gefühls- oder Trieblebens ausgeschlossen oder äoch\nerheblich vermindert sein kann(B6H$t 11, 20; 14, 30, 32):\nSonst hätte es sich nämlich mit der Feststellung, daß der\nAngeklagte Frau Fe \"in heftiger Erregung\" gewürgt\nhat, vor allem aber mit seiner Einlassung auseinandersetzen müssen, daß er \"durchgedreht'' und Frau RE»\nden Kehlkopf zugedrückt habe, als sie laut röchelnd zu\nBoden gefallen sei, auf seine ‚Zurufe nicht mehr reagiert\nhabe und nach seinem Versuch, sie hochzuziehen, wieder\nzusammengesunken sei. Denn diese bisher nicht widerlegte\n\"Einlassung 1äßt die Auslegung zu, daß der Angeklagte\n\n£\n\n-5-\n\nbehaupten wollte, bei der Ausführung der Tat die Selbstkontrolle verloren und im Affekt \"kurzschlüssig\" gehandelt zu haben. Dann könnte ebenfalls eine\"Bewußtseinsstö-\n\n.. zung\" vorgelegen haben, durch die seine Steuerungsfähig-\n\nkeit im Sinne des § 51 StGB ausgeschlossen oder wenigstens\n_ erheblich vermindert gewesen sein könnte (vgl. Langeltid-\n\n_ deke, Gerichtliche Psychiatrie 2, Aufl,, 8. 27 ff). Da das\nITandgericht diese nach dem Tatgeschehen nicht gänzlich\nfernliegende Möglichkeit im Urteil nicht erörtert und auch\netwaige Ausführungen des Sachverständigen dazu nicht mitgeteilt hat, 1äßt sich ein Rechtsfehler bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen.\n\nEin weiterer Mangel des Urteils liegt darin, daß das\nLandgericht allein deshalb von einer nur mäßigen Alkoholwirkung zur Tatzeit ausgegangen ist, weil die beiden 12\nund 15 Stunden nach der Tat entnommenen Blutproben keinen\nAlkohol mehr enthalten haben, Eine zuverlässige Rückrechnung auf den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit ist jedoch\nohne Feststellung des gerade auf den Angeklagten zutreffenden Abbaufaktors unmöglich. Da dieser Faktor nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen im Einzelfall erheblich über dem Mindestabbauwert von stündlich 0,1 %o\nliegen kann, läßt sich zugunsten des Angeklagten nicht\nohne weiteres ausschließen, daß sein Blutalkoholgehalt\nzur Tatzeit beträchtlich höher war, als angenommen worden\nist, und seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen, sei es allein, sei es in Verbindung mit einer etwa\ninfolge Affekts eingetretenen Bewußtseinstrübung, entscheidend beeinflußt hat.\n\nDie Revision führt deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, Das\n\nuf\n\nLandgericht wird bei der erneuten Prüfung der Steuerungsfähigkeit besonders die von Langelüddeke S. 28, 29 hervorgehobenen Tatumstände und die Täterpersönlichkeit ein-\n‘gehend würdigen müssen.\n\nSollte der Angeklagte wiederum des Vergehens gegen\n§ 216 StGB für schuldig befunden werden, wird im Rahmen\nder Strafzumesaung bei der Bewertung seiner Lebensführungsschuld nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß\nFrau RB auch selbst in hohem Maße für die Konfliktslage verantwortlich ver, der sie dann nicht mehr gewachsen\ngewesen ist.\n\n-Krumme wWillms Flitner\nSanders | Hürxthal,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-22/4-str-494-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-22/4-str-494-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.403533+00:00"}}