{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-22_4_StR_433_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-22","aktenzeichen":"4 StR 433/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 433/65\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Hiltraud SEND :e. SEE aus\nYCB zcboren an 925 :: >.\n\nvogen heineids.\n\nus\n&\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 22. Oktober 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Klitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n. als beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJnstizangestellter\nals Urkundsbeamter aer Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 5. März 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nin diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat dic Angeklagte wegen jeineides\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Ihre\n\nRevision beanstandet das Verfahren und rüst die Verletzung\ndes sachlichen Xechts.\n\nDie Sachrüge hat teilweise ürfolg.\n1. Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch.\n\na) Das Landgericht brauchte sich nicht gedrängt zu\nfühlen, von Amts wegen durch kinnahme eines Augenscheins\nnähere Feststellungen über die Sichtverhältnisse und den\nStandort der Zeugin CM in Zeitpunkt ihrer Beobachtungen\nzu treffen. Insbesondere konnte die Sicht bei der am\n51. Oktober 19653 um 7 Uhr morgens herrschenden Dämmerung\nund unter Berücksichtigung der üblichen Straßenbeleuchtung\nsowie sonstiger in der Stadt vorhandener Lichtquellen\ndurchaus so gewesen sein, daß die Zeugin imstande war,\ndie von ihr bekundeten Beobachtungen zu machen.\n\n%) Der Verteidiger der Angeklagten hatte hilfsweise\nbeantragt, Frau SB 215 Zeugin über einen Vorfall\naus dem Sommer 1963 zu hören. Damit wollte er die Unglaubwürdigkeit der Zeugin Julita SeWiertun, die diesen\nVorfall bestritten hatte. Die Strafkanmer hat den Hilfsbeweisamtrag im Urteil mit der Begründung als unerheblich\nabgelehnt, sie habe ihre äntscheidung \"nicht wesentlich\"\nauf die Aussage der Julita Kae gestützt. ‚Damit hat sie\nersichtlich gemeint, daß os für die Verurteilung der Angeklagten auf die Aussage dieser Zeugin und damit auch\nauf ihre Glaubwürdigkeit nicht angekommen sei. Die Strafkammer hat die Verurteilung der Ängeklagston \"entscheidend\"\nauf die eidlichen Aussagen der Zeugen Erwin Ri und\nBernhardine GW zestützt (Vi 11) und die Aussagen der\nweiter vernommenen Zeugen nur herangezogen, um darzulegen,\ndaß sichaus ihnen nichts Abweichendes ergibt. Darum ist\ndie Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden.\n\n2. Bei den weiteren Verfahrensrügen, mit denen die\nKevision die Verletzung der $S 261, 267 StPO behauptet,\nhandelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die - widerspruchsfrei getroffenen - Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, die Rechtsfehler, insbesondere\nVerstöße ‘gegen Denkgesetze oder allgemine Erfahrungssätze,\n\nnicht erkennen läßt.\n\n3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schul.spruch wendet. Auch hier enthalten\ndie Ausführungen der Revision nur unzulässige Angriffe\ngegen die Weststellungen und die Beweiswürdigung der Straf-\n\nkammer.\n\nDagegen ist der Strafausspruch möglicherweise durch\nRechtsirrtum beeinflußt. Die Strafkammer hat der Angeklagten\nmildernde Umst..nde nach § 154 Abs. 2 StGB zugebilligt.\nAußerdem bejaht sie die lilderungsmöglichkeit nach § 157 StGB\nund macht von ihr Gebrauch. Trotzdem geht sie nicht nur bei\nder kKrörterung der mildernden Umstände des § 154 StGB\n(UL 18), sondern auch nach Bejahung der Anwendbarkeit des\n§ 157 StGB von einer \"gesetzlich vorgeschriebenen Hindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis\" aus (UA 19).\n\nDabei hat die Strafkammer möglicherweise übersehen,\ndaß der Strafrahmen des § 154 StGB bei Anwendung des\n§ 157 StGB - wenn nicht ausnahmsweise sogar eine Geldstrafe\nin Betracht kommen sollte - zwischen cinem Tag Gefängnis\nund 14 Jahren und 11 konaten Zuchthaus liegt, wobei sich\nbei Zubilligung mildernder Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB\ndie obere Grenze des Strafrahmens nach unten auf 5 Jahre\nGefängnis verschiebt. In den Fällen, in denen sowohl § 154\nAbs. 2 als auch § 157 StGB angewendet werden, kann das\nGericht darum den richtigen Strafrahmen nur unter Berück-\n\nsichtigung beider Gesetzesbestimnungen finden (Schönke/:chröder,\n\n5.\n\n12. Aufl., I, 18 zu § 157 StGB; R6St 77, 222; BGHSt 8, 186,\n190/191 = Kid 1955, 1933; BGH NIW 1958, 1832; BGH Urteil\nvom 17. Mai 1960 - 1 StR 96/60).\n\nDas führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch\nund insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das lLandgericht.\n\nKrumme Willns Flitner\nSanders Hürxthal\n\n”,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-22/4-str-433-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-22/4-str-433-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.385644+00:00"}}