{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-15_4_StR_496_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-15","aktenzeichen":"4 StR 496/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_496/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nen Bauarbeiter Ali Kemal Ibrahim BEP , ohne festen\n'ohnsitz, geboren im Jahre 1937 in TEEEEB/ Türkei, zur\neit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel:\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. April 1965 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie seit dem 22. April 1965 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu\neinem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n- 3 -\n\nDie Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen\nForm erhoben. Es genügt nicht, vorzutragen, das Landgericht\nsei gewissen tatsächlichen Behauptungen des Angeklagten nicht\nnachgegangen, sondern es müssen diejenigen Beweismittel bezeichnet werden, zu deren Benutzung sich das Landgericht im\nInteresse der Wahrheitsermittlung hätte gedrängt sehen\nmüssen. Das ist hier nicht geschehen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPpo),\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler. Mit seinen Ausführungen zur Sachrüge wendet.sich\nder Beschwerdeführer nur gegen die Beweiswürdigung und die\nFeststellungen des Landgerichts. Das ist unzulässig. Dadurch, daß das Landgericht seine Überzeugung außer auf die\nAussagen der Frau Sg und des Polizeibeamten Kl auch\nnoch auf seine eigenen, in ähnlichen Fällen gewonnenen , Erfahrungen gestützt hat, hat es die Denkgescetze nicht verletzt. Damit meint es ersichtlich, das Verhalten. des Angeklagten in der fraglichen Zeit, sein untätiges Herumlungern\nin einer als Dirnenlokal bekannten Gaststätte, unterstütze\nnach der Erfahr ung des Gerichts die Richtigkeit’ ‚der Aussage der Dirne, daß er sich dort als Zuhälter betätigt habe.\n\n4- Th\n\nDafür, daß das Landgericht bei der Würdigung der Zeugenaussage übersehen haben könnte, daß der Angeklagte die Zeugin\nöffentlich und in einer Anzeige beschuldigt hatte, sie habe\nihn mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt, besteht nach\nden Urteilsgründen kein Anhalt.\n\nKrumme Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-15/4-str-496-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-15/4-str-496-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.197210+00:00"}}