{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-15_4_StR_480_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-15","aktenzeichen":"4 StR 480/65","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_480/65 URTEIN.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Theodor MB A, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 927 in CE: zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nDas\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\n\" Bundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel.\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt in\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n«ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 6. Mai 1965 wird mit der Maßgabe verworfen, daß das Verbot der Berufsausübung aufgehoben wird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im\nRückfall in 38 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung in zwei Fällen,\nwegen Diebstahls und wegen Körperverletzung zu vier Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt.\n\nIn die Gesamtstrafe sind Einzelstrafen zweier früherer Urteile\neinbezogen. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten die\nbürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und ihn\n\nfür fünf Jahre untersagt, den Beruf eines Handelsvertreters\nund eines umherziehenden Gewerbetreibenden auszuüben,\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des\nVerfahrensrechts und ohne Einschränkung Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nur hinsichtlich des Berufsverbotes\nbegründet.\n\nZur Verfahrensrüge fehlt in der Revisionsbegründung die\nAngabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen. Sie ist daher\nunzulässig: (§ 344_Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge ergibt\nkeine den Angeklagten benachteiligenden Rechtafehler.\n\nDie Feststellungen zu: den Fällen 2 (Unterschlagung zum\nSchaden der Kundenkreditbank Wuppertal-Elberfeld) und 3\n(Betrug zum Schaden der Gertrud KW widersprechen\neinander nicht. Das Landgericht konnte sich zwar nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte beim Kauf des Wagens am\n20. April 1961 schon die Absicht hatte, die am 24. Mai 1961\nbeginnenden Kaufpreisraten nicht zu zahlen. Es hält es für\nmöglich, daß der Angeklagte gehofft hat, aus seinem Verdienst\nbei der Firma PB pci sonst bescheidener Lebensweise die\nKaufprceisraten bezahlen zu können. Hiermit ist es nicht\nunvereinbar, daß er, als er bald danach Gertrud KEEE>\num ein Darlehen bat, damit rechnete und es billigend in\nKauf nahm, das Darlehen nicht zurückzahlen zu können, und\nzwar, wie das Landgericht hervorhebt, gerade wegen der im\nVerhältnis zu seinem damaligen Einkommen von monatlich 600\nbis 700 DM, wovon er auch noch seine Spesen bezahlen mußte,\nhohen Verpflichtungen, die er nit dem Autokauf eingegangen\n\nee,\n\nDas Landgericht hat zwar einen Fortsetzungszusammenhang\nzwischen den beiden Betrugstaten vom 7. März 1962 nicht\nausdrücklich verneint. Das ist jedoch kein Rechtsfeller. Dafür, daß der Angeklagte diese Taten, die sich gegen verschiedene Personen richteten, auf Grund eines einheitlichen\nVorsatzes begangen hätte, bieten die Feststellungen keinen\nAnhalt. Daß er sie am selben Tag verübt hat, begründet allein\nkeinen Fortsetzungszusammenhang.\n\nDer Revisionsangriff gegen die Feststellung des Betrugsvorsatzes im Fall 43 ist unzulässig. Daß die Überzeugung des\nLandgerichts, der Angeklagte habe kein Gelä gehabt und von\nvornherein beabsichtigt, die Zimmermiete im Hotel nicht zu\nbezahlen, auf einem Denkfchler beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Schlüsse, die das Landgericht aus dem Verhalten des Angeklagten und den Umständen gezogen hat, sind\nrechtlich unangreifbar.\n\nAuch die Strafzumessung ist von Rechtsfehlern frei. Nicht\nbestehen bleiben kann jedoch das Verbot der Berufsausübung.\nDas Landgericht hat cs damit begründet, daß der Angeklagte\neinen großen Teil der Straftaten unter Mißbrauch seines Vertreterberufes begangen habe. Dies trifft indessen nach dem\nfestgestellten Sachverhalt nicht zu.\n\nDer Ansicht des Landgerichts steht schon entgegen, daß\nder Angeklagte fast während des gesamten Zeitraumes, in dem\ner die Straftaten begangen hat, ohne Beschäftigung war. Nur\nbis Ende April 1961, dann im Oktober 1961 vierzehn Tage\nlang und vor seiner Festnahme im Juni 1964 hat er als Vertreter gearbeitet. Aber auch die Feststellungen über seine\neinzelnen Straftaten ergeben, daß er sie nicht unter Mißbrauch seines Vertreterberufes verübt hat. Auch soweit er\nPersonen, die er aus früherer Vertretertätigkeit kannte,\ndurch Darlehen betrügerisch geschädigt hat, hat er nur die\nGelegenheit, die ihm der frühere Beruf zu solchen Taten bot,\n\nausgenutzt, nicht aber seinen Beruf mißbraucht. Es ist\nschließlich nicht ersichtlich, wie er durch ein Berufsverbot\nan der künftigen Verübung ähnlicher Straftaten gehindert werden könnte.\n\nKrumme Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\nMn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-15/4-str-480-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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