{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-15_4_StR_424_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-15","aktenzeichen":"4 StR 424/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTE URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Walzenfahrer Bernhard M ED zus no:\ngeboren am ED 94: in DEE: zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen erschwerter Unzucht u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 15. Oktober 1965, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr, Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hagen vom 3. Mai 1965\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 4. Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt;\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n[I cn 3\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen erschwerter Unzucht nach § 175 a Nr. 1 StGB in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung nach § 239 StGB und Körperverletzung\nnach § 223 StGB sowie wegen versuchter Nötigung nach\n88 240, 43 StGB in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\nnach § 239 StGB zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre\naberkannt,\n\nDie mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDer Schuidspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDas Schwurgericht hat dem Angeklagten :im ersten Tatabschnitt die Zubilligung mildernder Umstände, ;wegen der\naußergewöhnlichen Rohheit und Scheußlichkeit..der Tat und\nder dabei gezeigten bemerkenswerten kriminellen Energie\n(UA 15) versagt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDaß er nur unter erheblicher Alkoholeinwirkung zu der Tat\ngekommen ist, brauchte für das Schwurgericht kein Anlaß\nzu sein, mildernde Umstände anzunehmen, zumal es feststellt, daß der Angeklagte, wie er weiß, in angetrunkenen\nZustand zu ärgerlichen, affektiven Handlungen neigt und\nsich trotzdem bei Gelegenheiten unmäßigem Alkoholgenuß\nhingibt (UA 12). Es war auch nicht verpflichtet, als mildernden Umstand anzusehen, daß der Angeklagte seine Straltaten in einem durch seine schwachsinnige Veranlagung in\nVerbindung mit der alkoholischen Beeinflussung begründeten Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\nnach § 51 Abs. 2 StGB begangen hat. Laß das Schwurgericht\n\n- 4 -\n\netwa die Möglichkeit übersehen haben könnte, die verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernden Umstand nach\n\n% 175 a StGB zu werten (BGHSt 16, 360), ist nach der Sasıı.\nlage auszuschließen.\n\nDas Schwurgericht hat die Strafe innerhalb des bei\nAblehnung mildernder Umstände anzuwendenden Regelstrafrahmens des § 175 a StGB mit Rücksicht auf § 51 Abs. 2\nStGB gemildert (UA 15). Dabei hat es nur eine \"geringe\nMilderungsmöglichkeit\" anerkannt, die es mit der besonderen Schwere der Tat und der Notwendigkeit begründet,\n\"nachdrücklich auf den stumpfen und haltlosen, minder be-\n\n.. gabten Angeklagten einzuwirken, um ihn künftig von ähn-\n\nlichen Straftaten abzuhalten\", Das ist nicht rechtsfehlerhaft. Die Abschreckung des Täters (Spezialprävention)\nist ein zuläsuiger Strafzweck. Er darf allerdings nicht\ndazu führen, daß die schuldangeuessene Strafe überschritten wird. Das ist hier indes auch nicht der Fall, Die Urteilsgründe lassen durch den Hinweis auf die besondere\nSchwere der Tat erkennen, daß das Schwurgericht mit der\nHervorhebung auch des Strafzwecks der Abschreckung des\nTäters nicht über den Spielraum hinausgehen wollte, den\nder Schuldgedanke innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens\nfür die Berücksichtigung anderer anerkannter Strafzwecke,\nauch des Strafzwecks der Abschreckung des Täters, läßt\n(vel. BGHSt 7, 28, 32; 10, 259, 263; BGH VRS 11, 49, 52/53;\n28, 359, 362).\n\nDie Revision des Angeklagten meint, insbesondere die\nwegen der ersten Tat gegen ihn verhängte Zuchthausstrafe\nübersteige die für ähnliche Fälle übliche Strafe nach Art\nund Höhe, Dabei übersieht sie, daß das dem Angeklagten\nzur Last gcelegte Sittlichkeitsverbrechen eine so einmalige und außergewöhnlich schwere Tat ist, wie sie erfahrungsgemäß nur sehr selten vorkommt. Von einer für solche\n\n5.\n\n— Fälle \"üblichen\" Strafe kann darum überhaupt nicht gc-,\n\nsprochen werden, Abgesehen davon läßt sich auch aus einem\nVergleich der Strafen mit in sog. \"ähnlichen\" Fällen verhängten Strafen grundsätzlich kein Rechtsfehler in der\nStrafzumessung herleiten.\n\nBei der zweiten Tat, bei der die Strafe aus §§ 240,\n453 StGB zu nehmen war, hat das Schwurgericht die doppelte Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 und §§ 43, 44\nStGB nicht übersehen.\n\nDa auch die Bildung der Gesamtstrafe keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nKrumme Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal\n\nFr\n\nPR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-15/4-str-424-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-15/4-str-424-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.159424+00:00"}}