{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-13_4_StR_516_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-13","aktenzeichen":"4 StR 516/65","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 516/65 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Oktober 1965\neinstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten KB vira das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 4. Dezember 1964, soweit\nes ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs (statt sieben) Fällen verurteilt ist,\n\nb) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 91 und 92 und über die Gesamtstrafe\naufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten MWwiräd das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in dreizehn (statt sechzehn) Fällen\nverurteilt ist,\n\nb} mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 78, 79, 91, 9%, 94 und 95 und über die\nGesamtstrafe aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aüfhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel der Angeklagten una BP, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Km\nund Bund die Revisionen der Angeklagten I; TEE ,\n\nDu SCHE una FEW veraen verworfen.\nv. Die Angeklagten Lu. TEE ww SEE un:\n\nTO Haben je die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n‚Ihnen wird die Untersuchungshaft seit dem 5. Dezenber 1964,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung der Angeklagten ID, Te:\nDD: SCHE 5 TE Hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\nder Angeklagten ergeben. Die Revisionen dieser Angeklagten\nwaren deshalb in Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO (alter\nFassung), Art. 14 Abs. 10 StPÄG zu verwerfen.\n\nAuch die Revisionen der Angeklagten KB un: 2\nsind im wesentlichen offensichtlich unbegründet und waren\ninsoweit gleichfalls zu verwerfen. Erfolg mußten diese Rechtsmittel jedoch haben, soweit das Landgericht bei Ki in\nden Fällen 91 und 92 und bei Min den Fällen 78 und 79,\nsowie 91 und 93 und 94 und 95 trotz Erwerbs der gehehlten\nGegenstände bei ein- und derselben Gelegenheit, also durch\neine natürliche Handlung, jeweils zwei selbständige Hehlercitaten angenommen hat. Insoweit konnte der Senat in Anwendung\ndes § 349 Abs, 4 StPO (neuer Fassung), Art. 14 Abs. 1 StPÄG\näurch Beschluß den Schuldspruch berichtigen und das Urteil\nin den davon betroffenen Entscheidungen über die Strefe aufheben. Die Kammer des Landgerichts, an welche die Sache\nzurückgelangt, wird also bei KW (für dic Fälle 91/92 und\n\nbei BP für die Fälle 78/79, 91/93 und 94/95 je eine neue\nEinzelstrafe festzusetzen und für beide Angeklagten neue\nGesamtstrafen zu bilden haben. Da mit der alten Gesanmtstrafe auch die Entscheidungen des ersten Urteils über\nEhrverlust, Polizciaufsicht, Entziehung der Fahrerlaubnis\nund Anrechnung der Untersuchungshaft hinfällig gevorden\nsind, sind auch hierzu neue Entscheidungen zu treffen.\n\nKrumme Willms Mayr\n\nSanders Hürxthal\n\nn,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-13/4-str-516-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-13/4-str-516-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.075679+00:00"}}