{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-10-08_4_StR_466_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-10-08","aktenzeichen":"4 StR 466/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_466/65\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngen kaufmännischen Angestellten Georg R 0)\n\naus SP, geboren on EEE 9. in vo\n\nEm.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs hat\nin der Sitzung vom 8. Oktober 1965,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. V/illms\n. Bundesrichter Dr. Flitner\n Bundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\n-als Vertreter der Bundesanwaitschaft,\nRechtsanwalt Dr. gl als Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Re-ht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Re wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 4. Mai 1965, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie: Sache wird zu neuer Verhand.ung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nee ee\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine\nRevision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n- 3 —\n\nDer Angeklagte fuhr am 3. Juli 1964 gegen 10 ühr\nmit seinen Metorrad auf der Bundesstraße 7 bei Brilon,\nAuf dem kücksitz saß seine Braut Ursula MW. Zwischen\nAltenbühren und Antfelä überholte ihn in einer langen,\nübersichtlichen Linkskurve der Mitangeklagte Herrmann\nmit seinem VW 1500 und streifte mit der rechten Wagenseite den Lenker des Kraftrades. Der Angeklagte stürzte.\nEr und seine Begleiterin wurden verletzt, Ursula Me\nso schwer, daß sie bald darauf starb. 80 m vor dem Scheitelpunkt der Kürve in der Fanrtrichtung der beiden Fahrzeuge war an der rechten Seite, außerhälb der Fahrbahn,\neine Kanalisationsbaustelle, die durch einen in gleicher\nHöhe auf der Fahrbann aufgestellten, mit einer harnflagge versehenen, 1,5 m breiten Sperrbock gesichert war. Daäurch war die rechte Seite der 6 m breiten Fahrbahn in\nder Richtung nach Antfelä zur Hälfte versperrt. Der Angeklagte umfuhr das Hindernis mit einer Veschwindigkeit\nvon etwa 80 km/std auf der Fahrbahnmitte,. wobei sein\nFahrzeug noch mindestens“40 cm in die Gegenfahrbahn\nhineinreicnte. In diesem Augenblick war der Volkswagen\nnoch etwa 15 vis 20 m hinter ihm. 35 bie 40 Meter hinter\ndem Sperrbock hatte er den Angeklagten eingeholt und streifte ihn während des Überholens. In diesem Augenblick fuhr\nder Angeklagte noch auf der Fahrbatnmitte. Daß er noch\nweiter links gefahren sei, wie der Mitangeklagte Hg-BD ;ehauptet, hat das Landgericht nicht feststeilen\nkönnen. Den überholenden Wagen hatte der Angeklagte Ag\nvorher nicht bemerkt, obwonl EMEEEED zit ser Hupe, möglicherweise auch mit dem Scheinwerfer, Zeichen gegeben hatte.\n\nDas Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der\nAngeklagte den Sperrbock umfahren durfte, obwohl sich ihm\nvon hinten ein anderes Fahrzeug näherte, dessen Fanrer ihn\noffensichtlich überholen wollte. Dieses Fahrzeug war, als\n\nA\n\n- A _\n\nKB 3as Hindernis erreicht hatte. noch mindestens 15 m\nhinter ihn; der Geschwindigkeitsunterschied betrug nach\nden Urteilsfeststellungen höchstens 20 kn/std. In dieser\nLage konnte und mußte der Fahrer des überholenden Wagens\nseine Fahrweise noch darauf einrichten, daß der Angeklagte wegen des Sperrbocks bis zur Straßenmitte fahren werde. &r mußte, “a der Angeklagte Roth das Hindernis Zuerst erreicht hatte, mit dem überholen warten, bis dieser wieder\ngenügend weit rechts war. Ein für den Unfall ursächliches\nverkehrswidriges Verhaiten des Angeklagten sieht das Landgericht aber Garin, \"daß er sich zu keiner Zeit über den\nnachfolgenden Verkehr vergewisserte,\" obwohl er mit seinem Kraftrad bis zur Straßenmitte ausb egen mußte, und\ndabei teilweise nicht unerheblich in die linke Fahrbahn\nhineinragte. Diese Ansicht beruht jedoch möglicherweise\n\nauf Recntsirrtum.\n\nEs ist schon iraglich, ob der Angeklagte überhaupt\nverpflichtet war, sich durch Umschauen der einen Blick\nin den kückspiegel über den nachfolgenden Verkehr zu ver-Kewissern, bevor er den Sperrbock auswich. Wie die Feststellungen ergeben, war dieser weitnin sichtbar. Daher\naurfte der Angeklagte damit rechnen, daß ein ihm nachfolgender Verkehrsteilnehner den Sperrbock sehen und nicht\ngerade in dem Augenblick zum Überhiolen ansetzen werde, in\ndem der Angeklagte an dem Sperrbock vorbeifahren mußte.\nDiese Frage kann jedoch hier auf sich beruhen.\n\nDas Landgericht hat näulich nicht ausreichend dargetan, daß der Angeklagte durch das Unterlassen der Rückschau den Unfall schuldhaft mitverursacht hat. Wenn überhaupt, dann mußte der Angeklagte spätestens dort zurückschauen, wo er nach links auszubiegen begann, um den Sperrbock zu umfahren. Diese Stelle lag nach den Feststellungen\n\n“überholen werde oder ob er nicht vielmehr darauf vertrau-\n\n-5-\n\nmindestens 27 m vor dem Hindernis, Es ist ungeklärt geblieben, ob der Angeklagte schon in diesem Augenblick erkennen konnte, daß ihn der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeuges ohne Kücksicht auf das Hindernis in der Fahrbahn\n\nen durfte, daß der Nachfoigende nit dem Überholen warten\nwerde, bis das Kraftrad wieder ganz auf der rechten Fahrbahnseite fuhr.\n\nSelbst wenn nan aber annimat, daß der Angeklagte danit hätte rechnen können und müssen, daß ihn der Personenwagen kurz nach dem Sperrbock überholen werde, ist die Ursächlichkeit seiner Fahrweise für den Unfall zweifelhaft.\nWenn er auch alsbuld nach dem Vorbeifahren an der Sperre\ndie »traßennitte freigeben und in die rechte Fahrbahn zu=\nrückkehren mußte (3 8 Abs. 2 Satz 1 SiVO), so hat das Landgericht jedenfalls seine Annahme nicht Tahrtechnisch beeründet, daß sierzu die 40 m lange Strecke von dem Sperrbock bis zu der Stellaz wo ihn der Volkswagen gestreift hat,\nausgereicht hätte, Der Angeklagte ruhr erlaubterweise mit\neiner Geschwindigkeit von etwa 80 km/std. Um eine Strecke\nvon 40 m zu durchfakren, brauchte er bei dieser Geschwinäigkeit nur 1,8 Sekunden. Vor den Sperrvock hatte er seine Maschine mit noher Geschwindi.keit nach links ziehen\nmüssen. Unter diesen Umständen ist es zweifelhaft, ob er\nsie nacn dem Hindernis wieder so rasch nach rechts ziehen\nkonnte, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, zumal\nes hierbei wesentlich auch auf die Geschicklichkeit der\nBeifahrerin auf dem Soziussitz der schweren Maschine ankam.\n\nEs läßt sich Gaher nicht ausschließen, daß sich hinter\n\nder förmlichen Feststellung der Sirafkamnmer ein Verstoß\ngegen technische Erfahrungssätze verbirgt. Verfügte das\nLandgericht nicht über die zur Beantwortung dieser Frage erforderliche Sachkunde, so mußte es einen Sachver-\n\nständigen beiziehen.\n\nKrumme Wwillms Flitner\nMayr Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-08/4-str-466-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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